Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe nicht delegationsfähig. Einzelne delegierbare Leistungen sind fachgebietsbezogen den medizinischen Assistenzberufen zugeordnet. Da es sich ausdrücklich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt, können bei Einhaltung der dargestellten Grundsätze auch weitere Leistungen delegiert werden. Voraussetzung jeglicher Delegation ist nach § 3, dass gegenüber dem Mitarbeiter in einer schriftlichen Vereinbarung die Weisungsbefugnis des Arztes sichergestellt wird. Das wird leicht übersehen, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist und sich die Weisungsbefugnis nicht bereits aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

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      Hausärzte, die in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 700 Patienten oder mindestens 120 Patienten, die älter als 75 Jahre alt waren, behandelt haben, dürfen nach Anlage 8 BMV-Ä einen „nichtärztlichen Praxisassistenten (näP)“ beschäftigen. Dafür erhalten die Hausärzte einen Strukturzuschlag und eine besondere Vergütung für die Haus- und Heimbesuche des Praxisassistenten. Die Vergütungszuschläge sind in Präambel 3.1.11 und in Kap. 3.2.1.2 EBM (2020) derartig detailreich geregelt, dass die praktische Anwendung kaum fehlerfrei möglich sein dürfte.

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      Die Qualifikationsanforderungen für dieses einheitlich als „Nichtärztlicher Praxisassistent (NäPa)“ bezeichnete nicht-ärztliches Hilfspersonal sind in der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) geregelt. Der Einsatz von Praxisassistenten muss mindestens 20 Std./Woche umfassen und ist genehmigungspflichtig. Der Unterschied zur Delegation an anderes nicht-ärztliches Personal liegt in der Befugnis der Praxisassistenten, in Abwesenheit des Vertragsarztes auf dessen Anordnung hin, Routineleistungen bei Hausbesuchen und in Alten-, und Pflegeheimen übernehmen zu dürfen.

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      Für alle Arztgruppen wurde im EBM ein entsprechendes Kapitel 38.3 geschaffen, das die Vergütung für den Einsatz von Praxisassistenten bei Besuchsleistungen und bei der Heimbetreuung festlegt.

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      Hinweis

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      Für Zahnärzte und Kieferorthopäden enthält § 1 Abs. 5 ZHG eine enumerative Auflistung der an qualifiziertes Personal delegierbaren Leistungen. Diese, dem allgemeinen Berufsrecht zuzuordnende Regelung, gilt mangels inhaltlicher Modifizierung im SGB V unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 S. 2 SGB V auch uneingeschränkt im Vertragszahnarztrecht. Hinsichtlich der Delegation von Leistungen an angestellte Zahnärzte gibt es keine Besonderheiten. Bei Vorbereitungsassistenten nach § 3 Abs. 2 Buchst. b Zahnärzte-ZV ist zu berücksichtigen, dass diese anders als Ärzte in Weiterbildung für ein bestimmtes Fachgebiet bereits über eine abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung verfügen und lediglich auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit vorbereitet werden sollen. Rechtlich darf daher zahnmedizinisches Können erwartet werden. Inwieweit der Vorbereitungsassistent wirklich eigenverantwortlich einsetzbar ist, obliegt allein der Einschätzung des Praxisinhabers.

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      Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung enthält § 15 Abs. 3 BMV-Ä für gerätebezogene Untersuchungsleistungen. Rechtsgrundlage ist § 105 Abs. 2 SGB V, wonach die wirtschaftliche Erbringung medizinisch-technischer Leistungen in Gemeinschaftseinrichtungen gefördert werden soll. § 1a Nr. 14 BMV-Ä definiert dies als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.

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