Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ 4 SGB V, dass die Übernahme der Behandlung dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet.

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      Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien des G-BA begrenzen das Leistungsspektrum der vertragsärztlichen Versorgung und schließen einzelne (mögliche, aber ggf. unwirtschaftliche, siehe Rn. 167) Behandlungsmaßnahmen und Therapiemittel aus. Auch die Honorierung der Leistung ist einer vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich, da in der Regel kein unmittelbarer Honoraranspruch des Vertragsarztes gegenüber dem GKV-Patienten besteht (siehe Rn. 981). Zu den Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip wird auf die Darstellung in Kap. 7 „Leistungsrecht“ verwiesen. Zu den Festzuschüssen für Zahnersatz siehe Rn. 974.

      8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › II. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl

II. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl

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      Im Vertragsarztrecht sind die geschilderten Rechte der Parteien eines Behandlungsverhältnisses erheblich eingeschränkt. Der Vertragsarzt ist aufgrund seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Er muss gesetzlich versicherte Patienten, die ihn aufsuchen, behandeln.

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      Die Bindung des Versicherten an einen Hausarzt ist im Hinblick auf § 73 Abs. 1b SGB V von Bedeutung, wonach die anderen Leistungserbringer verpflichtet sind, dem gewählten Hausarzt über die von ihnen durchgeführten Behandlungen zu informieren. Dadurch soll der Hausarzt in die Lage versetzt werden, den ihm in § 73 Abs. 1 S. 2 SGB V auferlegten umfangreichen Dokumentations- und Koordinierungspflichten nach zu kommen.

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      Die Überweisung ist der rechtstechnische Begriff für die Veranlassung weiterer diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch andere Vertragsärzte seitens des behandelnden Arztes. Unterschieden wird zwischen Auftragsleistungen, Konsiliaruntersuchungen, Überweisungen zur Mitbehandlung oder Überweisungen zur Weiterbehandlung (§ 24 BMV-Ä). Ärztliche Absprachen bei Überweisungen insbesondere verbunden mit dem Angebot oder dem Fordern von Gegenleistungen fallen tatbestandsmäßig unter §§ 299a/299b StGB (Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen).

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