Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Anmerkungen
Auf die entsprechenden Kapitel des Handbuchs (Ambulante Behandlung, Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Arzneimittelrecht u.a.) sei verwiesen, im Übrigen auf die umfassende Darstellung von Fastabend-Schneider sowie insbesondere auf die Kommentierung von Hauck/Noftz/Noftz SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung.
Schnapp/Wigge/Neumann 2. Aufl. 2006, § 13 Rn. 1.
Hauck/Noftz/Noftz § 2 Rn. 4, 80; grundlegend BSGE 81, 54; 88, 20.
BSG Urt. v. 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R.
BSG Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 7/18.
Noftz VSSR 1997, 393; Neumann SGB 1998, 609; grundlegend Schwerdtfeger NZS 1998, 49 ff. und 97 ff.
BSGE 81, 54 und 81, 73.
Schnapp/Wigge/Propp § 12.
BSGE 78, 70.
BSGE 81, 54.
Schnapp/Wigge/Neumann 2. Aufl. 2006, § 13 Rn. 10 ff.
BVerfG Urt. v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98, MedR 2006, 164 f., Nikolaus-Beschluss.
BVerfG Urt. v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98, MedR 2006, 164 f., Nikolaus-Beschluss.
BVerfG Urt. v. 29.11.2007 – 1 BvR 2469/07, NZS 2008, 365 (zum Darmkarzinom).
BVerfG Urt. v. 30.6.2007 – 1 BvR 1665/07, GesR 2009, 104 (Multiple Sklerose), s. hierzu im Übrigen unten Rn. 122 ff. sowie BVerfG Beschl. v. 19.3.2009 – 1 BvR 316/09: In dieser Entscheidung hatte das BVerfG in der Verweigerung der begehrten Elektrotiefenhyperthermie und Behandlung mit dendritischen Zellen einen Grundrechtsverstoß auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen schwerer Rechtsanwendungsfehler gesehen und im einstweiligen Rechtsschutz eine entgegen stehende Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben. Siehe auch BVerfG Beschl. v. 26.3.2014 – 1 BvR 2415/13, NJW 2014, 2176 f.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › B. Grundprinzipien des Leistungsrechts
B. Grundprinzipien des Leistungsrechts
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Die gesetzlich Krankenversicherten haben nach § 11 SGB V Anspruch auf eine umfassende medizinische Versorgung. Der Grundstruktur des § 2 Abs. 1 und 2 SGB V nach sind die Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen und nur ausnahmsweise auf Kostenerstattung oder Geldleistungen gerichtet. (Zu den Strukturen der Leistungsarten siehe unten Rn. 71 ff.).
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Anspruch auf Krankenversorgung und Rehabilitation zu haben, bedeutet indessen nicht, dass die Versicherten unbegrenzt Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hätten. Das gesetzliche Krankenversicherungsrecht hat verfassungsrechtlich lediglich einen staatlichen Gesundheitsauftrag zu beachten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.[1] Die Grenzen des verfassungsrechtlich Gebotenen sind Gegenstand ständiger verfassungsgerichtlicher Konkretisierungen.[2]
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Eine Rationierung von Leistungen ist im System grundsätzlich nicht vorgesehen, auch wenn nicht jede wirksame Leistung allein aus diesem Grunde in Anspruch genommen werden kann. Das Leistungsrecht lässt also durchaus und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität (§ 71 SGB V) und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Leistungsbegrenzungen und Leistungsausgrenzungen zu.[3]
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Der 3. Senat des BSG unterscheidet beim Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zwischen einem unmittelbaren Behinderungsausgleich (z.B. Prothesenversorgung) und einem mittelbaren Behinderungsausgleich.
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Solche Leistungsbegrenzungen oder Abgrenzungen werden nach der Rechtsprechung teilweise an äußeren, sachlichen Kriterien entlang entwickelt. Eine Treppensteighilfe bspw. wird als mittelbarer Behinderungsausgleich von der sozialen Krankenversicherung nicht erfasst.[4]
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Eine Vielzahl von medizinischen Leistungen ist nicht oder nicht mehr Gegenstand der sozialen Krankenversicherung, solange sie noch nicht oder nicht mehr im Leistungskatalog enthalten sind. Die Bestimmung des Katalogs von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung stellt teilweise auch eine offene Rationierung von Diagnose- oder Behandlungsverfahren bzw. der Verordnungsfähigkeit von Arznei- oder Heilmitteln dar, auch wenn diese dem Grunde nach geeignet, wirtschaftlich und preiswert sind.
– | Beispielsweise: Genereller Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 SGB V,[5] |