Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
a)Anspruchsprüfung durch den MD191 – 196
b)Nachträgliche Überprüfung im Verhältnis Krankenkasse zu Leistungserbringer am Beispiel der Krankenhausbehandlung197 – 202
Literatur:
Busse/Schreyögg/Stargardt Management im Gesundheitswesen, 4. Auflage 2017; Clemens Qualitätsprüfung bei neuen Behandlungsmethoden in der stationären Versorgung – § 6 Abs. 2 KHEntgG – Von den Anforderungen im Schrifttum bis zur Schaffung der §§ 137c Abs. 3 und 137h SGB V, Katzenmeier/Ratzel (Hrsg.), FS für Franz-Josef Dahm, 2017, 101 ff.; Felix Methodenbewertung im Krankenhaus – Zur Ergänzung von § 137c SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, MedR 2016, 93 ff.; Felix/Deister Innovative Medizin im Krankenhaus – erfordert das Versorgungsstrukturgesetz eine grundlegende Neubewertung?, NZS 2013, 81 ff.; Hart 3910 Off-Label-Use, Heidelberger Kommentar zum Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht; Hauck Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BSG zum Krankenhaus-, Rehabilitations- und Adaptionsmaßnahmenrecht, ZMGR 2009, 343 ff.; ders. Medizinische Innovationen im Krankenhaus – aktuelle Rechtsfragen aus der Sicht der Rechtsprechung, GesR 2014, 257 ff.; Herzog Zwischen Budget und Haftung – faktische Rationalisierungsentscheidungen auf dem Rücken der Ärzte, GesR 2007, 8; Just/Schneider Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2. Auflage 2016; Plagemann/Radtke-Schwenzer Grundrecht auf Gesundheit – Der Nikolaus-Beschluss des BVerfG und seine Folgen, ZAP 2009, 501 ff.; Wenner Rationierung, Priorisierung, Budgetierung – verfassungsrechtliche Vorgaben für die Begrenzung und Steuerung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, GesR 2009, 169 ff.; Wölk Von der Abschaffung des Beschleunigungsgebotes bei der Überprüfung der Krankenhausabrechnung – die neue Rechtsprechung des BSG zum § 275 Abs. 1c SGB V, ZMGR 2014, 63 ff.
Anmerkungen
Autor und Herausgeber danken Herrn Rechtsanwalt Rainer Beeretz für die Möglichkeit, seinen Beitrag weiterführen zu können.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › A. Einleitung
A. Einleitung
1
Der Schwerpunkt der folgenden Darstellung des Leistungsrechts liegt nicht in der Vermittlung materieller Anspruchsnormen. Vielmehr widmet es sich den Grundstrukturen der Leistungsrechte gesetzlich Krankenversicherter und ihrer Integration in ein System der Normkonkretisierung von Leistungsansprüchen und der Anspruchskonkretisierung durch die Leistungserbringung.[1]
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › A. Einleitung › I. Definition Leistungsrecht
I. Definition Leistungsrecht
2
Eine sozialversicherungsrechtlich Legaldefinition des Leistungsrechts sucht man vergebens. Aus § 11 SGB I ist zu entnehmen, dass die sozialen Rechte der Bürger durch Sozialleistungen, d.h. durch Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen verwirklicht werden. Dabei sind Sozialleistungen die Vorteile, die nach den Vorschriften des SGB dem einzelnen Berechtigten zugute kommen.[2]
3
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung definiert die Teilhabe des gesetzlich Krankenversicherten an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als ein Element des gesetzlichen Sozialversicherungssystems.
4
§ 4 Abs. 2 SGB I hält fest, dass der Krankenversicherte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Verbesserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Mutterschaft hat. § 21 Abs. 1 SGB I und § 11 Abs. 1 und 2 SGB V thematisieren die Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können in Anspruch genommen werden:
– | Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, |
– | bei Krankheit, Krankenbehandlung, insbesondere |
– | ärztliche und zahnärztliche Behandlung, |
– | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, |
– | häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, |
– | Krankenhausbehandlung, |
– | medizinische Rehabilitation und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, |
– | Betriebshilfe für Landwirte, |
– | Krankengeld, |
– | bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, |
– | Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. |
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Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt diese Elemente und gliedert sie im sog. Leistungskatalog nach § 11 Abs. 1 und 2 SGB V in die Anspruchsblöcke auf Verhütung und Behandlung von Krankheiten sowie auf Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Die §§ 20–68 SGB V regeln dann die materiellen Leistungen der sozialen Krankenversicherung im Einzelnen.
6
Als eine Art Einweisungsnorm gibt § 2 SGB V den gemeinsamen Vorschriften des Leistungsrechts der §§ 11–19 SGB V sowie den speziellen Leistungsnormen der §§ 20–68 SGB V den rechtlichen Grundrahmen zu Umfang, Wirtschaftlichkeit und Eigenverantwortung vor. Diese Normen stellen das materielle Grundgerüst von Teilhabeansprüchen dar. Sie sind zusammen mit den übrigen Sozialleistungen des Rechts der Arbeitsförderung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung, der Sozialhilfe sowie der Leistungen СКАЧАТЬ