Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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Als obiter dictum hatte das BVerwG in einem Beschl. von 1978[34] im Zusammenhang mit der Pflicht des Soldaten zur Dienstleistung judiziert, die Treuepflicht unterliege „keinen Begrenzungen rechtlicher Art“. Sie solle und müsse von dem Vorg. des Soldaten jederzeit realisiert werden können. Dies ist so nicht haltbar. § 7 steht nicht im rechtsfreien Raum; die für alle staatl. Eingriffe in Grundrechte maßgeblichen Schranken (z.B. das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie) gelten auch für das soldatische Dienstverhältnis.
2. Geltung von § 7 im Frieden und im Krieg
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Der o. dargestellten Entstehungsgeschichte und dem abschließenden Ber. des VertA zum SG[35] kann entnommen werden, dass die Treuepflicht und die Tapferkeitspflicht des Soldaten im Frieden und im Krieg gleichermaßen gelten.[36]
Zwischen der Verpflichtung aus § 7 und der jew. dienstl. Tätigkeit des Soldaten muss jedoch ein verfassungsrechtl. begründbarer Zusammenhang bestehen. Alle verfassungsrechtl. zulässigen Einsätze und Verwendungen des Soldaten (z.B. Einsätze nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) lösen die Grundpflicht aus § 7 aus. Eine gesteigerte Pflicht zur Gefahrtragung im Frieden besteht z.B. im Wachdienst[37] und bei Einsätzen im Katastrophennotstand. Aber auch im Auslandseinsatz,[38] etwa bei der Beteiligung deutscher SK an friedenssichernden Maßnahmen der VN, hat der Soldat treu zu dienen und tapfer zu sein. Im außerdienstl. Bereich, auch bei Unglücksfällen, muss der Soldat keine weiter reichenden Gefahren auf sich nehmen als jeder andere Staatsbürger.[39] Erwartet werden muss daher von ihm z.B. die nach § 323c StGB erforderliche und zumutbare Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.
a) Heranziehung zu Auslandseinsätzen
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Die bisher kontrovers diskutierte Frage, welche Statusgruppen zwangsweise oder zumindest auf freiwilliger Basis zu Auslandseinsätzen der deutschen SK herangezogen werden könnten, hat mit der Aussetzung der Heranziehung zum GWD und durch Regelungen wie z.B. § 58e Abs. 1 Satz 2 ihre Bedeutung verloren.
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SaZ und BS sind dienstrechtl. aus § 7 heraus verpflichtet, solchen Einsatzbefehlen Folge zu leisten. Die Treuepflicht unterliegt keiner territorialen (oder statusabhängigen) Begrenzung[40], soweit der Einsatz als solcher materiell und formell verfassungsrechtl. legitimiert ist. Der Einsatz von SaZ und BS für friedenssichernde Aufgaben ist auch außerhalb des im NATO-Vertrag festgelegten territorialen Bereichs zulässig, ohne das es insoweit einer Änd. einschlägiger geltender Gesetzesvorschriften des nationalen Rechts (wie des § 7) bedarf.[41] Hier kann sich der Soldat nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bw mangels damals gegebener Auslandseinsätze z.B. im Rahmen der VN eine andere, insbes. auf die Landes- und Bündnisverteidigung bezogene, enger gefasste Konzeption der soldatischen Treuepflicht bestanden habe.[42]
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Soldaten, die nicht SaZ oder BS sind, werden im Frieden nur mit ihrem schriftl. Einverständnis im Ausland eingesetzt.[43]
b) Die „Reichweite“ der Tapferkeitspflicht
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Mit der h.M.[44] ist die Pflicht zur Tapferkeit als Konkretisierung der Treuepflicht nicht als eigenständige Pflicht zu sehen. Der deutsche Soldat hat daher von Gesetzes wegen – entspr. der territorial nicht begrenzten Treuepflicht – ebenso weltweit tapfer seinen Auftrag zu erfüllen. Die seit Jahren sich inhaltl. und territorial ändernde Aufgabenzuweisung an die deutschen SK muss daher auch diesbzgl. nicht zwangsläufig in einer Novellierung von § 7 nachvollzogen werden. „Recht und Freiheit des deutschen Volkes“ sind überall (tapfer) zu verteidigen, nicht nur dort, wo deutsche oder alliierte Rechtsgüter bedroht oder angegriffen sind.[45]
4. Verhältnis von § 7 zu den §§ 8 ff.
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Nach der früheren Rspr. des BVerwG[46] war ein Verstoß gegen die §§ 8 ff. zugleich ein solcher gegen die Treuepflicht. Die §§ 8 ff. wurden lediglich als beispielhafte Ausprägungen der Grundpflicht angesehen.
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Inzwischen besteht Einigkeit, dass § 7 durch die besonderen Pflichten ausgeschlossen wird, die Grundpflicht somit lediglich eine Auffangfunktion i.S.e. Generalklausel[47] besitzt.[48] Mit dieser Norm wird zunächst nur (teilweise) die Grundstruktur des soldatischen Dienstverhältnisses ausbuchstabiert,[49]die durch die Rspr. weiter offengelegt wurde (s.u. Rn. 26).
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Allerdings nennt die Rspr. des BVerwG dabei gelegentlich „zur Bekräftigung“ neben den Einzelpflichten aus den §§ 8 ff. zusätzlich die Grundpflicht aus § 7, ohne dass immer deutlich wird, zu welchem Zweck dies geschieht.[50] Insbes. bei Verstößen gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 schließen die WDS eine Verletzung der Grundpflicht nicht vollständig aus.[51]
Insgesamt verfolgen die WDS jedoch die Linie, bei der Prüfung von Dienstpflichtverletzungen die allg. Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 nur anzuwenden, wenn dieser die in §§ 8 ff. normierten Dienstpflichten für ihren jew. Anwendungsbereich nicht als speziellere Vorschrift vorgehen.[52] Das ist vor allem dann der Fall, wenn Rechtsverstöße von Gewicht, die in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, in ihrem Unrechtsgehalt von den Pflichtenregelungen der §§ 8 ff. nicht oder nicht voll erfasst werden.[53] Hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass zu der in § 7 normierten Pflicht insbes. die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung gerechnet wird.[54] Verstößt ein Soldat gegen ein Strafgesetz und begeht damit kriminelles Unrecht, so liegt – entgegen der früheren Rspr.[55] – darin nur dann ein Verstoß gegen СКАЧАТЬ