Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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Der Ausschuss für Beamtenrecht des BT folgte dem Votum des Rechtsausschusses.[10] Der Einwand des Abg. Arnholz (SPD), man könne vom Soldaten nicht per Gesetz ein Tapfersein fordern, „da ja besondere Tapferkeit durch Ordensverleihungen belohnt würde“[11], wurde von der Mehrheit nicht aufgegriffen.
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Der VertA schließlich fand nach kontroverser Aussprache die später vom Plenum gebilligte Fassung des jetzigen § 7.[12] Aus seiner Begr.[13] sind folgende Punkte hervorzuheben:
– | Der Soldat habe (nur) Befehle und Anweisungen von Organen der Bundesrepublik entgegenzunehmen. |
– | Wegen der Teilung Deutschlands – und so war wohl die Beschränkung der Weisungsunterworfenheit auf die Bundesrepublik zu verstehen – müsse klar sein, dass die Behörden der seinerzeitigen SBZ/DDR keine Befugnisse gegenüber dem Soldaten der Bw ausüben dürften. |
– | Das Ziel der Erziehung des Soldaten zur Tapferkeit solle sein, dessen Wille zur treuen Pflichterfüllung stärker zu machen als seine Furcht. |
– | Die Verteidigung von Recht und Freiheit erfordere den „Einsatz der ganzen Person“. |
– | Die Pflicht aus § 7 gelte nicht nur im V-Fall, sondern auch im Frieden. |
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Die gegen die gesetzl. Treuepflicht des Soldaten in der damaligen Lit. und von Soldatenverbänden vorgebrachten Einwendungen waren eher polemischer als rationaler Natur. Rittau[14] bemühte auf mehreren Seiten seines Komm. seine Erfahrungen aus der Zeit vor 1945, um zu dokumentieren, dass die weitgehende Abschaffung der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) ein „schwerwiegender Verstoß“ des Dienstherrn gegen die dem Soldaten geschuldete Treuepflicht sei.[15] Diese Kritik hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen.
2. Änderungen der Vorschrift
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§ 7 gilt in der Erstfassung von 1956. Vorschläge/Forderungen mit dem Ziel einer Änd. der Eides-/Gelöbnisformel[16] hätten sich, wären sie realisiert worden, mit Sicherheit auch in einer Novellierung von § 7 niedergeschlagen. Zwischen beiden Normen besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang, unabhängig von der jew. Textfassung.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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§ 7 wird allg., zumindest was die Verpflichtung des Soldaten zur Tapferkeit betrifft, als „spezifische, nur die Soldaten treffende Pflicht“[17] kategorisiert. Seine Grundpflicht unterscheide den Soldaten von allen anderen Angehörigen des öff. Dienstes.[18]
Diese Bewertung von § 7 bestimmt auch heute noch den „Standort“ des Soldaten in der bundesrepublikanischen Gesellschaft.[19]
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Eine exaktere Analyse der Rechtslage ergibt indes ein differenzierteres Bild:
§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verpflichten den Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Beamte sind zwar grds. nicht verpflichtet, tapfer zu sein und ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben für ihren Dienstherrn einzusetzen. Beamte der Bw müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, einem Ressort anzugehören, das einem „gefahrengeneigteren“ Bereich zuzurechnen ist als die meisten anderen Bundesressorts. Ihre Funktionen sind insbes. im Krieg, aber auch bei Auslandseinsätzen der SK, per se mit Gefahren verbunden, die bis zur Lebensgefahr reichen können. Dies ist allerdings auch bei Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehren, des Zolls oder des Strafvollzugs der Fall. Sie müssen berufstypische Gefahren auch für Leben und Gesundheit aus der gesetzl. Hingabepflicht heraus erdulden[20], wobei sich diese Risiken insbes. im V-Fall und bei Verwendungen im Ausland noch steigern können (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daher ist das vermeintliche Alleinstellungsmerkmal der Soldaten, notfalls im Dienst Leib oder Leben riskieren zu müssen, zu relativieren.[21] Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren konkret auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt bleiben. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt aus seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG, § 78 BBG).
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Solche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen hat der Dienstherr auch für Soldaten bei besonders gefährlichen Einsätzen zu treffen.[22]
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Erl. des BMVg speziell zu § 7 sind nicht herausgegeben worden.[23]
1. Grundpflicht und Grundgesetz
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§ 7 schränkt verfassungsrechtl. unbedenklich insbes. die Grundrechte des Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1[24] und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[25] ein.[26] Ob sich die Pflicht zum Lebenseinsatz unmittelbar aus der Verfassung ergibt,[27] darf bezweifelt werden. Da aber den Wehrdienstverhältnissen entweder deren Freiwilligkeit oder die verfassungsrechtliche Wehrpflicht zugrunde liegt, braucht dem Gehalt des Verteidigungsbegriffs nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG nicht weiter nachgegangen werden. Denn hinsichtlich der Freiwilligkeit darf die Einwilligung in eine – verfassungskonform entstandene – Lebensgefahr unterstellt werden. Denn auch wenn einem pauschalen, zu Beginn des Dienstverhältnisses erklärten Grundrechtsverzicht eine Absage zu erteilen ist,[28] darf bei dem Soldaten dieses berufsprägende Element als hinreichend bekanntes Allgemeingut unterstellt werden; über die Tragweite seiner Entscheidung ist er nicht im Unklaren. Auch handelt es sich hierbei als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um ein disponibles Rechtsgut.[29] Und hinsichtlich des soldatischen Pflichtdienstes fällt die Wehrpflicht mit Schaffung durch Art. 12a Abs. 1 GG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 GG.[30] § 7 genügt auch den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die gesetzl. Bestimmtheit disziplinarrechtl. „Straftatbestände“[31] stellt.[32] Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von disziplinarrechtl. Generalklauseln wie § 7 aus der Erwägung bejaht, dass „eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist“.[33] Dennoch wäre bei einer konstitutiven Neufassung des SG zu überlegen, СКАЧАТЬ