Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger
Автор: Ralf Klaßmann
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783170405028
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Diese Aussage hat der Bundesfinanzhof weder ausdrücklich bestätigt noch abgelehnt; sie ist u. E. durch den Wortlaut des § 58 Nr. 1 AO nicht gedeckt und deshalb unzutreffend.542 Im Übrigen stellt sich die Frage, ob diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der Änderung des § 58 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 noch aufrecht erhalten werden kann. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt hier abzuwarten.
Gleichwohl sollten Geschäftsleiter von gemeinnützigen Mittelweitergabekörperschaften i. S. d. § 58 Nr. 1 AO, insbesondere zur Vermeidung von späteren Diskussionen in Betriebsprüfungen, darauf achten (und im Zweifel auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung gem. § 63 AO nachweisen können), dass die steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft, die sich aus dem Freistellungsbescheid bzw. aus dem Bescheid nach § 60a AO bzw. aus der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid ergeben, zumindest partiell mit den Zwecken der Mittelweitergabekörperschaft übereinstimmen.543
295 Az.: IV A 3 – S 0062/08/10007-12 / IV C 4 – S 0171/07/0038-007, BStBl 2012 I, S. 83
296 Nr. 2 zu § 55 (Abs. 1 Nr. 1) AO a. F.
297 Vgl. insbesondere Hüttemann, Der neue Anwendungserlass zum Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«, DB 2012, S. 250 – unter VII.1.; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.95 ff., und Schauhoff/Kirchhain, Was bringt der neue AO-Anwendungserlass für gemeinnützige Körperschaften?, DStR 2012, S. 261 – unter 5.; zu den Konsequenzen der Aufgabe der »Geprägebetrachtung« auf das Gebot der Ausschließlichkeit vgl. die Ausführungen unter B. IV. 7.
298 Vgl. hierzu Fischer/Binger, Geprägetheorie 2.0 – Gemeinnützigkeitsschädlichkeit eines um seiner selbst willen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, Das Krankenhaus 2020, S. 1119; ferner auch die Urteilsanmerkung von Salzmann in IStR 2020, S. 769
299 Nähere Einzelheiten zum Gebot der Ausschließlichkeit werden unter B. IV. 7 erläutert
300 § 44a Abs. 7 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
301 »Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.«
302 Hierzu kritisch Hüttemann, Der neue Anwendungserlass zum Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«, DB 2012, S. 250 – unter VII. 1. – verbunden mit der Befürchtung, dass »unter dem Deckmantel der Nr. 1 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO ein zu starkes Gewinnstreben letztlich doch wieder am Maßstab der Selbstlosigkeit gemessen« werde
303 AEAO zu § 55 (Abs. 1 Nr. 1) AO, Nr. 1 Satz 1 und 2
304 Nr. 1 Satz 3 des AEAO zu § 59 AO; vgl. aber BFH vom 18.12.2002, Az.: I R 15/02, BStBl 2003 II, S. 384: »Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.«
305 Hüttemann, Der neue Anwendungserlass zum Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«, Der Betrieb 2012, S. 250 – unter 2. a); ders., Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.101
306 Nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.131, darf eine Satzungsklausel die Unterhaltung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe »ausdrücklich um ihrer selbst willen, d. h. ggf. auch mit Verlusten«, nicht vorschreiben.
307 Vgl. hierzu im Einzelnen Nr. 1 des AEAO zu § 56 AO
308 »Begriffsschöpfung« des BFH, z. B. im Urteil vom 13.11.1996, Az.: I R 152/93, BStBl 1998 II, S. 711
309 AEAO zu § 56 Nr. 1 Satz 2
310 AEAO zu § 56 Nr. 1 Satz 4 und 5
311 AEAO zu § 56 Nr. 1 Satz 6
312 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 120
313 Vgl. AEAO zu § 55 AO, Nr. 9 Satz 2 sowie Kirchhain, Mitgliedervergünstigungen aus vereins- und steuerrechtlicher Sicht, npoR 2019, S. 153
314 Weidmann/Kohlhepp, gGmbH: Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen – zugleich Besprechung des BFH-Beschlusses vom 12.10.2010 – I R 59/09, DB 2011, S. 92 – Der Betrieb 2011, S. 497 – unter III. 2. a)
315 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 155
316 So auch Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 155 f., und Kümpel, Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften, DStR 2001, S. 152 – unter 4.1; hierzu kritisch Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, § 9 Rz. 18: »Eine derartig feste betragsmäßige Grenze lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen.«
317 Bis zum 31.12.2014: 40,00 Euro
318 So beispielhaft Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. СКАЧАТЬ