Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger. Ralf Klaßmann
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Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger

Автор: Ralf Klaßmann

Издательство: Bookwire

Жанр: Медицина

Серия:

isbn: 9783170405028

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СКАЧАТЬ oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen, anzusehen, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO.

      Bestimmte Mittel (Vermögenswerte) einer steuerbegünstigten Körperschaft unterliegen ausnahmsweise nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

      • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,

      • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufes der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,

      • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

      Im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung muss jede steuerbegünstigte Körperschaft prüfen, ob bestimmte Vermögenswerte nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ausnahmsweise nicht zeitnah zu verwenden sind.

      Üblicherweise ist der überwiegende Teil der einer steuerbegünstigten Körperschaft zufließenden Mittel – hierzu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, Überschüsse aus Vermögensverwaltung, Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – zeitnah zu verwenden.

      Die Erfüllung dieses Gebotes ist von der steuerbegünstigten Körperschaft nachzuweisen. Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministers zu § 55 AO schreibt hierzu in Nr. 29 in Satz 3 wörtlich vor:

      In Nr. 1 Satz 1 des Anwendungserlasses zu § 63 AO wird diese Vorgabe ergänzt durch den Hinweis, die Körperschaft habe den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) zu führen.

      Im Zusammenhang mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung – genauer: im Zusammenhang mit Gestaltungsmaßnahmen zur »Vermeidung« nicht gewünschter zeitnaher Mittelverwendungen – wird häufig in Erwägung gezogen, Gewinne von steuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaften, beispielsweise einer Service-GmbH, nicht im Wege der Ausschüttung an die steuerbegünstigte Körperschaft (als Anteilseigner) weiterzuleiten, also in der Tochtergesellschaft (versteuerte) Rücklagen zu bilden. Dies dürfte prinzipiell zulässig sein. Denn die gewerblich tätige Tochtergesellschaft unterliegt – anders als die steuerbegünstigte Körperschaft – nicht dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

      Nicht eindeutig geklärt ist bisher die Frage, ob liquide Mittel, die eine steuerbegünstigte Körperschaft von einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft nach deren Auflösung als satzungsmäßig vorgesehene Vermögensempfängerin erhalten hat, dem Gebot der СКАЧАТЬ