Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger
Автор: Ralf Klaßmann
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783170405028
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Eine Zuwendungsbestätigung bzw. – in den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV, s. o. – ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs.283 Sie ist nicht nur ein bloßes Beweismittel, dessen Fehlen lediglich einen Verfahrensmangel bildet. Entsprechend hat (z. B.) das Finanzgericht Hannover (schon) in einem Urteil vom 07.10.1965284 freiwillige Spenden in den Opferstock einer Kirche nicht zum Spendenabzug zugelassen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderliche Spendenbescheinigung nicht durch eine eidesstattliche Versicherung des Spenders ersetzt werden kann.
Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind grundsätzlich beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig.285 Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger – unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens – grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen.286
Eine Zuwendungsbestätigung muss mindestens von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Einen entsprechenden Auftrag kann nur die durch die Satzung zum Empfang von Zahlungen berechtigte Person erteilen.
Auf die Vollziehung der handschriftlichen Unterschrift kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Eine eigenhändige Unterschrift ist nur dann nicht erforderlich, wenn Bestätigungen maschinell nach einem vorher mit dem Finanzamt abgestimmten Verfahren erstellt werden. Der Aufdruck einer rechtsverbindlichen Unterschrift als Faksimile reicht dann aus.
Für jede Einzelzuwendung ist grundsätzlich eine gesonderte Bestätigung auszustellen. Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen jedoch (ausnahmsweise) sog. Sammelbestätigungen ausstellen, in denen die Gesamtsumme der Zuwendungen zu nennen ist.287 Hierzu ist zu beachten, dass entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in einer gesonderten (dazugehörigen) Anlage jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art der Zuwendung (wie z. B. Mitgliedsbeitrag oder Geldspende) gesondert auszuweisen ist; dabei muss auch die Auflistung eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht. Die Anlage muss als »Anlage zur Sammelbestätigung vom …« gekennzeichnet sein. In der Sammelbestätigung ist im Übrigen anzugeben, auf welchen Zeitraum sie sich erstreckt.288
In jede Sammelbestätigung muss folgender Zusatz aufgenommen werden:
»Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden.«
Die Zuwendungsbestätigungen dürfen wegen der Vorgabe des amtlich vorgeschriebenen Formulars eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.289 Die Rückseite der Zuwendungsbestätigung ist nicht Bestandteil der Zuwendungsbestätigung; deshalb dürfen auf der Rückseite auch Danksagungen an den Zuwendenden oder Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden.290
Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246,00 Euro als »eintausendzweihundertsechsundvierzig« oder »eins – zwei – vier – sechs« bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch »X«) zu entwerten.291
Gemäß § 50 Abs. 7 EStDV müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Vereinnahmung der Zuwendungen und über ihre zweckentsprechende Verwendung erfolgen; auch ist die Aufbewahrung eines Doppels einer jeden Zuwendungsbestätigung vorgeschrieben. Das jeweilige Doppel darf dabei in elektronischer Form gespeichert werden, wobei die sog. Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchhaltungssysteme zu beachten sind.292
Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.293
Bei Missbräuchen auf dem Gebiet des Rechts der Zuwendungsbestätigungen, z. B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen.294
153 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127
154 BFH-Urteile vom 31.10.1984, Az.: I R 21/81, BStBl 1985 II, S. 162 – hinsichtlich eines Krankenhauses eines Landkreises – und vom 11.02.1997, Az.: I R 161/94, BFH/NV 1997, S. 625 – hinsichtlich einer im Bereich der Diakonie tätigen inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts; hierzu kritisch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127 und Rz. 2.80 f., insbesondere das Beispiel Nr. 11
155 Vgl. Mack, Zur Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften – neuere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, DStR 1984, S. 187 – dies gilt aber auch umgekehrt
156 AEAO zu § 60 AO, Nr. 7
157 § 9 Abs. 2 GrStG
158 § 13 Abs. 1 UStG
159 § 9 ErbStG
160 AEAO zu § 51 (Abs. 1) AO, Nr. 3 Satz 3
161 Vgl. das rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen vom 22.11.1990, Az.: VI 605/86, EFG 1991, S. 362