Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger
Автор: Ralf Klaßmann
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783170405028
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Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.226
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt also bei einem (bisher gemeinnützigen) Krankenhausträger zur (zwangsweisen) Beendigung »seiner« Gemeinnützigkeit.
5 Vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes bei geplanten Gestaltungen durch eine sog. verbindliche Auskunft
Angesichts der dargestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Unwägbarkeiten ist in Ausgliederungsfällen die vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes zu empfehlen.227
Denkbar wäre grundsätzlich auch eine unverbindliche (schriftliche) Auskunft – sog. » schlichte Auskunft«. Allerdings ist ein Finanzamt dann nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, einen erstmaligen Steuerbescheid mit anderem Inhalt (als in der unverbindlichen Auskunft) zu erlassen, wenn sich die einer verbindlichen Auskunft zu Grunde liegende Rechtslage ändert, es sei denn, dass das Finanzamt anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, was aber in der Regel nicht (schon) dadurch geschieht, dass es das Finanzamt nach der Änderung der Rechtslage unterlässt, den Steuerpflichtigen entsprechend darauf hinzuweisen.228
Die vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes erfolgt formal durch einen Antrag auf Erteilung einer sog. verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO.229
Eine solche Auskunft kann allerdings nur für noch nicht realisierte Sachverhalte erteilt werden. Sofern eine Ausgliederung bereits vollzogen ist, kann eine verbindliche Auskunft nicht mehr erteilt werden.230
Eine verbindliche Auskunft kann aber auch erteilt werden für eine ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts, was insbesondere bei Sachverhalten mit wesentlichen Auswirkungen für die Zukunft – sog. »Dauersachverhalten « – von Bedeutung ist.231
Eine verbindliche Auskunft soll nicht erteilt werden in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, wozu z. B. die Prüfung von Steuersparmodellen oder die Feststellung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters zählen.232
Bei derartigen Auskunftsersuchen sind bestimmte formale Gesichtspunkte zu beachten, die sich im Einzelnen aus § 89 Abs. 2 AO und der hierzu ergangenen »Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO« (sog. Steuer- Auskunftsverordnung – StAuskV)233 ergeben.234
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist hiernach schriftlich beim zuständigen Finanzamt, also bei dem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zu Grunde liegenden Sachverhaltes für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde235, zu stellen. Er muss folgende Angaben enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keinem anderen Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
sowie
7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Soll der dem Antrag zu Grunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert – dies ist z. B. bei Neugründungen von geplanten Tochtergesellschaften häufig der Fall – kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. In diesem Fall sind die vorstehenden, in Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zu Grunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.
Die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.
Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Eine Änderung der Rechtsprechung soll aber keine Änderung der Rechtslage darstellen, weil sie die bisherige Rechtsauffassung nur richtigstellt, also die von Anfang an bestehende Rechtslage klarstellt. Deshalb soll eine verbindliche Auskunft von vornherein unrichtig sein, wenn sie von einem nach ihrer Bekanntgabe ergangenen Finanzgerichtsurteil oder BFH-Urteil oder einer später ergangenen Verwaltungsanweisung abweicht. Sie soll nicht unrichtig geworden sein, sondern ihre Unrichtigkeit soll lediglich erst nachträglich erkannt worden sein.236
Dies kann in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führen.
Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge geht die Bindungswirkung auf den Rechtsnachfolger über237, im Falle der Einzelrechtsnachfolge erlischt die Bindungswirkung.238
Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt239, sie ist
– ebenso wie die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft – schriftlich zu erteilen und im Einspruchswege anfechtbar.СКАЧАТЬ