Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger
Автор: Ralf Klaßmann
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783170405028
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Derartige verbindliche Auskünfte sind gebührenpflichtig241, anders als z. B. die Anrufungsauskunft in Lohnsteuerangelegenheiten (§ 42e EStG) oder die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung (§ 204 AO).242
Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. Vielmehr besteht die Gebührenpflicht auch dann,
• wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt,
• wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt
oder
• wenn der Antrag zurückgenommen wird.243
Bei der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor der Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde kann die Gebühr ermäßigt werden (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO). Hat die Finanzbehörde im Zeitpunkt der Rücknahme mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen, ist die Gebühr auf 0,00 Euro zu ermäßigen.244
Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert, d. h. dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (§ 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüber zu stellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.245
Der Antragsteller soll in seinem Antrag den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Dies erfordert schlüssige und nachvollziehbare Angaben.
Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 AO). Die Zurückstellung soll geschehen, wenn der Zahlungseingang nicht gesichert erscheint.246
Die Mindestgebühr für eine verbindliche Auskunft beträgt 121,00 Euro; die Höchstgebühr bei einem maximalen Gegenstandswert von 30 Mio. Euro beträgt 91.456,00 Euro.247 Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000,00 Euro, wird keine Gebühr (mehr) erhoben.248
Die Finanzverwaltung soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zu Grunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO).
Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar – auch nicht durch Schätzung – ist eine Zeitgebühr zu berechnen. Sie beträgt 50,00 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100,00 Euro (§ 89 Abs. 6 Satz 2 AO). Eine zeitliche Obergrenze ist hierbei nicht vorgesehen; auch werden angefallene Zeiten vorgesetzter Finanzbehörden, z. B. der zuständigen Oberfinanzdirektion, mit berücksichtigt.249
Bei verbindlichen Auskünften im Zusammenhang mit Umstrukturierungen in einem Konzern können sich durch die Gebührenpflicht unverhältnismäßig hohe Kostenfolgen ergeben.250 Dies gilt insbesondere für Umwandlungsfälle, bei denen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger für die Berechnung der Gebühr gesondert zu beurteilen sein soll.251
Die Gebührenpflicht der Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO ist verfassungsgemäß252, da es sich um eine »individuelle Dienstleistung« der Finanzverwaltung handelt, die dem Auskunftssuchenden einen individuellen Vorteil gewährt. Die Komplexität des Steuerrechts zwingt den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten.
Auch die Erhebung einer Mindestgebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsmäßigkeit gilt im Übrigen sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. zu bemessen ist.253
Steuerberater sind im Übrigen verpflichtet, ihren Mandanten die Einholung einer verbindlichen Auskunft zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine später nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.254
6 Abstimmung einer neuen Satzung bzw. einer Satzungsänderung mit der zuständigen Finanzbehörde mittels eines Antrags gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO (»Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen«)
Durch das sog. »Ehrenamtsstärkungsgesetz«255 hat der Gesetzgeber im Rahmen des neu geschaffenen § 60a AO mit Wirkung ab der Verkündung im Bundesgesetzblatt eine (formelle) Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen. Im Hinblick auf formale Aspekte im Rahmen von Satzungsformulierungen bedarf es also nicht der (im vorherigen Kapitel) angesprochenen (gebührenpflichtigen) sog. verbindlichen Auskunft. Solche verbindlichen Auskünfte werden auch prinzipiell nur im Hinblick auf geplante Sachverhalte und deren zutreffende steuerliche Beurteilung gewährt.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO) wird gesondert (per Bescheid) festgestellt.256
Diese Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der (steuerbegünstigten) Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.257
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt entweder auf Antrag der (steuerbegünstigten) Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.258
Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.259 Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.260 Für die Feststellung erheblich sind alle Bestimmungen, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen gem. §§ 51, 59, 60 und 61 AO СКАЧАТЬ