Praxismarketing für Gesundheitsberufe. Markus Stefka
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Название: Praxismarketing für Gesundheitsberufe

Автор: Markus Stefka

Издательство: Bookwire

Жанр: Сделай Сам

Серия:

isbn: 9783748522768

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      Konkrete Einschränkungen im Heilmittelwerbegesetz

      In §3 des HWGs finden wir das Verbot der irreführenden Werbung. Was fällt hier darunter?

      Eine irreführende Werbung ist beschrieben als jene, welche z.B. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Soweit – so klar.

      Weiters gilt eine Werbung auch dann als irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass:

      · ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann

      · bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten

      · die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.

      Zu guter Letzt gilt eine Werbung auch als irreführend, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu Art und Weise der Verfahren und Behandlungen oder Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

      Dieser Aspekt des Gesetzes ist meiner Meinung eigentlich relativ selbsterklärend. Er soll sicherstellen, dass Klienten nicht fälschliche Eindrücken über Ihre Behandlungen oder die Werbung für diese unterliegen.

      Nach §6 ist eine Werbung auch dann unzulässig wenn:

      · Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten.

      · Auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne das aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden.

      · Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

      In diesem Paragraphen geht es meiner Einschätzung nach darum, dass nicht fälschlich mit fachlichen Informationen geworben wird. Es soll scheinbar immer sichergestellt werden, dass diese Informationen immer von kompetenten Personen erstellt wurden und, dass alle wichtigen Informationen über den Ersteller, das Thema der Information und dessen Herkunft verfügbar sind. Wichtig ist auch die Darstellung „as is“, also genauso wie in der Originalliteratur und nicht verfälscht.

      §7 beschäftigt sich mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben, worunter neben Waren auch Leistungen fallen. Es ist nach diesem Paragraphen unzulässig, solche Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.

      Erlaubt ist dies nur, wenn:

      · Es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten.

      Oder die Zuwendungen oder Werbegaben in

      · einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder

      · einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

      · nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;

      · in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder

      · es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

      Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind.

      (Das besprochene gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.)

      Zu guter Letzt ist es auch noch unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

      Zusammenfassend dreht sich hier anscheinend alles um das Geben und Nehmen von Geschenken und Zuwendungen. Dies ist eben nur in den genannten Bereichen erlaubt.

      Entfernt spannend ist vielleicht auch noch §9. Nach diesem ist eine Werbung unzulässig, wenn diese für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

      §11 schließt einige Werbeformen aus. Laut diesem darf außerhalb von Fachkreisen nicht für Verfahren oder Behandlungen geworben werden,

      · mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,

      · mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,

      · mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,

      · durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,

      · mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,

      · mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,

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