Praxismarketing für Gesundheitsberufe. Markus Stefka
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Название: Praxismarketing für Gesundheitsberufe

Автор: Markus Stefka

Издательство: Bookwire

Жанр: Сделай Сам

Серия:

isbn: 9783748522768

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СКАЧАТЬ vor kommerziellen Interessen zu geben ist.

      So wie ich das hier getan habe, sollten auch Sie sich diesen Satz fett unterstreichen. Für mich stellt dieser nämlich den zentralen Punkt der Werberichtlinien dar. Das Wichtigste ist ihre gesamte Kommunikation auf sachliche und auf Fakten-basierende Informationen zu beschränken. Äquivalente zu archetypischen Slogans wie „Der Beste Ergotherapeut im Waldviertel“ oder „Nur hier verschwindet Ihr Schmerz“ würde ich persönlich daher tunlichst unterlassen. Informationen wie „Ich biete Biofeedback-Therapie an. Biofeedback ist....“ oder „Schmerzen können viele Ursachen haben. Häufig....“ sollten unproblematisch sein. Wichtig wäre meiner Meinung nach auch immer ein Hinweis, dass keine Information auf der Seite die persönliche Beratung, Diagnostik und Behandlung ersetzen kann.

      Präzisierungen der Ärztekammer

      Um nochmal klar zu präzisieren wie diese Richtlinien zu verstehen sind, empfiehlt sich ein Blick in Absatz 4 des angesprochenen Paragraphen des Ärztegesetzes. In diesem steht „Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“

      Also spulen wir vor zur Ärztekammer und betrachten die ÖÄK-Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“, welche uns nähere Informationen bietet. Meiner Ansicht nach ist es nicht weit hergeholt diese Punkte (auch wenn es im entsprechenden Tätigkeitsgebiet keine Richtlinie einer Kammer gibt) auf die anderen Gesundheitsberufe zu übertragen, sodass diese eine gute Übersicht und Begriffsdefinition darstellen.

      „Unsachliche Informationen“

      Nach §2 dieser Richtlinie ist eine Information unsachlich wenn Sie:

      1. den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder

      2. medizinischen Erfahrungen widerspricht.

      „Das Ansehen herabsetzend“

      Eine Information, welche das Ansehen der Ärzteschaft herabsetzt sind:

      1. Herabsetzende Äußerungen über Ärzte, deren Tätigkeit und medizinischen Informationen

      2. Das Darstellen einer nicht wahrheitsgemäßen Exklusivität oder

      3. eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder der Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung

      enthalten.

      „Unwahr“

      Eine unwahre Information ist (wenig überraschend) eine, welche nicht den Tatsachen entspricht.

      Was darf ich?

      In der ÖÄK-Richtlinie finden wir unter §4 freundlicherweise auch Methoden auf, welche insbesondere gestattet sind (natürlich soweit sie dem Inhalt der Verordnung entsprechen).

      Diese sind:

      · Die Information über eigene Tätigkeitsgebiete

      · Die Einladung zu Vorsorge-Kontrolluntersuchungen oder Impfungen (sogenannte Recall-Systeme)

      · Informationen über die Ordinationsnachfolge

      · Die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

      · Die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, wenn diese im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen

      · Das Erstellen einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden

      · Sowie die Information mittels gedruckter oder elektronischer Medien im Bereich des Wartezimmers oder der Ordination

      Fazit

      Zu Beginn meiner Masterarbeit, respektive zu Beginn der Recherchen dazu war eines der Themen, welches mir wichtig war, zu erfassen ob die rechtlichen Einschränkungen vielleicht zu eng gefasst sind, ob diese den Absatz von Gesundheit (eventuell auch zum Schaden der Klienten) behindern.

      Im Großen und Ganzen bin ich nach Durchsicht einiger (vieler) Gesetzestexte zu dem Fazit gekommen, dass dem nicht so ist. Die Einschränkungen beziehen sich primär darauf, die Kommunikation im Gesundheitsbereich sachlich und professionell zu halten. Wir alle lachen über verschiedenste Werbung im Radio oder TV, aber würden wir genau dieselbe Art Werbung im Gesundheitsbereich wollen? Ein Lied darüber, wie Ergotherapie in der Rehabilitation helfen kann? Ich denke, dass auch mit den Mitteln, die uns bleiben eine sinnvolle Vermittlung des Nutzens der eigenen Leistungen möglich ist und zwar eben eine, welche die Seriosität der Branche unangetastet lässt.

      Übrigens sehe nicht nur ich die gesetzlichen Grundlagen als nicht sonderlich einschränkend. In meiner Studie gab es ja eine entsprechende Frage zu diesem Thema. Bei dieser gaben nur 14,7% an, dass sie sich durch die gesetzlichen Beschränkungen eingeschränkt fühlten. Nun ist das natürlich noch immer ein durchaus große Anzahl, doch hier könnte es wichtig sein, Aufklärungsarbeit zu leisten. 18,01% gaben nämlich an, keine Kenntnisse über die Rechtslage zu besitzen und bei den Gründen gegen Marketing war die Angabe, dass Marketing gesetzlich untersagt sei (was so generisch nicht stimmen dürfte) die zweithäufigste Aussage. Es ist also durchaus denkbar, dass eine wahrgenommene Einschränkung auf fehlender Information beruht. Und im Zweifelsfall unterlassen einige Anbieter dann wohl jegliche Maßnahmen.

      Situation in Deutschland

      Die rechtliche Situation in Deutschland war nicht konkret Teil meiner Masterarbeit. Jedoch denke ich, dass viele der Ergebnisse meiner Studie auch für Anbieter aus Deutschland spannend sind, weshalb ich diesen dieses Buch nicht nur aufgrund mangelnder Infos in diesem Bereich vorenthalten wollte. Deshalb versuche ich nun kurz die rechtliche Situation in Deutschland darzustellen. Es gelten hierbei wiederum die selben Einschränkungen wie oben erwähnt (keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin – im Zweifelsfall einen Anwalt fragen).

      Das Heilmittelwerbegesetz, oder vollständig "Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens" (HWG) dürfte wohl für diesen Punkt der wichtigste Aspekt sein. Neben diesem gilt es natürlich auch noch das "ganz normale" Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (Generalklauseln zum Verbot irreführender Werbung, unlauterer Werbung oder jener welche gegen die guten Sitten verstößt). In diesem Gesetz geht es sinngemäß primär darum, dass anderen Gesundheitsbetrieben (sozusagen Ihrer Konkurrenz) die Möglichkeit gegeben wird, sich gegen Wettbewerbsverzerrung zu wehren.

      Auch auf das Standesrecht sollten Sie Acht geben, denn Ihre Marketingaktivitäten werden als Arzt oder Psychotherapeut beispielsweise durch dieses eingeschränkt. Also müssen auch Marketing-Maßnahmen unterbleiben, wenn sie standes- und berufsrechtliche Belange berühren, selbst wenn diese laut Gesetz unbedenklich wären. Aber zurück zum Heilmittelwerbegesetz (HWG).

      Neben Medizinprodukten und Arzneimitteln bezieht sich dieses auch auf „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“

      Werbung für Medizinprodukte und Arzneimittel sind nicht Thema dieses Buches, daher gehe ich nur auf jene Aspekte ein, welche ich im Zusammenhang mit Verfahren und Behandlungen als relevant erachte.

      Bereiten Sie sich gut vor, vieles von dem was nun folgt sind direkte Zitate aus dem Gesetzestext, aber das ist im rechtlichen Bereich nun mal so. Am СКАЧАТЬ