Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
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Название: Schuldrecht Besonderer Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491670

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СКАЧАТЬ Der tatsächlich Geschädigte kann Abtretung des so gewonnenen Anspruchs bzw. Herausgabe der auf seinen Schaden entfallenden Ersatzleistung über § 285 verlangen.

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      cc) Fälle ohne Anwendung der Drittschadensliquidation

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      Bedenken Sie, dass sich das Problem mit dem beschriebenen Lösungsansatz nur stellt, wenn

§ 446 bzw. § 447 Anwendung findet und der Käufer deshalb zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet ist,
der Käufer keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat.

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      Die Haftung des Frachtführers ist für den Geschädigten einerseits deutlich günstiger, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Andererseits wird sie dem Grund nach durch Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 426 ff. HGB) und vor allem der Höhe nach deutlich beschränkt, vgl. §§ 431 ff. HGB. Diese Beschränkungen lassen sich aber durch die Konstruktion eines Anspruches auf Basis allgemeiner Anspruchsgrundlagen und Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation nicht umgehen. Das folgt aus der „Sperrwirkung“ des § 434 Abs. 1 HGB.

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      Die Selbstständigkeit des Ausnahmetatbestandes in § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ergibt sich daraus, dass die erforderliche alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers (= Käufers) für die Unmöglichkeit der Sachleistung einen „Zufall“ i.S.d. §§ 446, 447 ausschließt.

      Hinweis

      Der 2. Variante des § 326 Abs. 2 S. 1 kommt neben § 446 S. 3 hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, da der Verkäufer den Untergang/bzw. die Verschlechterung in beiden Fällen nicht zu vertreten haben darf.

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      Außerdem kommt noch eine Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2 in Betracht.

      Beispiel

      Hinweis

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      Wie bei der Primärleistungspflicht des Verkäufers ist schließlich an die Einwendung des Eintritts einer auflösenden Bedingung oder die Ausübung rechtsvernichtender Gestaltungsrechte wie Widerruf, Rücktritt oder Minderung sowie die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4) zu denken.

      Hinweis