Название: Schuldrecht Besonderer Teil I
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491670
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cc) Haftungsausschlüsse
Umstände, die eine Haftung der B nach den §§ 425 Abs. 2, 426, 427, 428 HGB entfallen lassen, sind nicht ersichtlich.
dd) Ersatzfähiger Schaden
Zur Bestimmung des Anspruchsinhalts und -umfangs ist zunächst der ersatzfähige Schaden festzustellen. Dies bestimmt sich anhand der von § 249 Abs. 1 vorausgesetzten Differenzhypothese. Zu fragen ist danach, wie L ohne haftungsbegründendes Ereignis im Vergleich zur realen Lage stehen würde, also wenn B den Frachtvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. In diesem Fall hätte B auch den letzten Teilband ordnungsgemäß an K ausgeliefert. Im Ergebnis hätte L dann ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 vollständig erfüllt und einen durchsetzbaren Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den K erworben. Daran ändert sich jedoch bei Betrachtung der tatsächlichen Lage nichts. Zwar hat L ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht vollständig erfüllen können. Jedoch kann sie aufgrund der vorzeitigen Verlagerung der Preisgefahr gleichwohl ihren Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K durchsetzen. Nach der Betrachtung dieser objektiven Güterlagen ist der L somit kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
ee) Normative Korrekturen
Teilweise wird allerdings vertreten, dass dieses Ergebnis einer normativen Korrektur bedarf, da es sich bei § 447 um eine rein interne Gefahrverteilung zwischen den Kaufvertragsparteien handele, die nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen dürfe. Deshalb wird vorgeschlagen, die Aufrechterhaltung des Kaufpreiszahlungsanspruches bei Bewertung der beiden Vermögenslagen außer Betracht zu lassen.[71] Ohne interne Gefahrentlastung nach § 447 Abs. 1 wäre der Gegenleistungsanspruch der L gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 zumindest teilweise entfallen, weshalb nach dieser Auffassung ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorläge.
Allerdings findet diese Betrachtung im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber hat sich für die Schadensberechnung nach der in § 249 Abs. 1 vorausgesetzten Differenzhypothese entschieden. Zwar sind normative Korrekturen der mithilfe der Differenzhypothese erzielten Ergebnisse dem Grunde nach anerkannt. Jedoch bedarf es dafür stets einer besonderen Rechtfertigung, um der Gefahr des Verlustes von Rechtssicherheit bei der Schadensberechnung vorzubeugen. Bei der Annahme einer normativen Korrektur ist deshalb stets Zurückhaltung geboten.
Der Gesetzgeber hat dem Empfänger einer Fracht in § 421 HGB einen eigenen Erstattungsanspruch zuerkannt, mit dem er im eigenen Namen Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten des Frachtführers geltend machen kann. Es besteht daher kein tragfähiger Grund bei der Schadensberechnung normative Korrekturen vorzunehmen, die im Ergebnis nur das Ziel haben, dem Empfänger der Fracht über § 285 einen – abgetretenen – Ersatzanspruch zu verschaffen.
Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Schadensbegründung durch Zurechnung des dem K entstandenen Schadens im Wege der sog. „Drittschadensliquidation“ nicht in Betracht. Schließlich ist allgemein anerkannt, dass die anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation voraussetzen, dass dem Geschädigten kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht. Nur das Dilemma des zufälligen Auseinanderfallens von Schaden und Anspruchsgrundlage rechtfertigt eine Korrektur mit Hilfe der Drittschadensliquidation. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die Regelung des § 421 Abs. 1 S. 1 HGB gerade nicht vor.
b) Zwischenergebnis
Mangels Schadens steht der L kein eigener Schadensersatzanspruch gegen die B zu, den sie als Surrogat i.S.d. § 285 an K abzutreten verpflichtet wäre. K kann vielmehr aus eigenem Recht Schadensersatz von B verlangen. Sonstige abtretbare Schadensersatzansprüche oder andere Surrogate sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
IV. Ergebnis
L hat gegen K einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in der vereinbarten Höhe von 1200 €.
Anmerkungen
BGH Urteil vom 7.11.2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter Ziff. II 3 = BGHZ 149, 129ff. = NJW 2002, 363 ff.
Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 43.
Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 44; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 26.
Siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 365.
Vgl. zum Annahmeverzug das Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 103 ff.
Vgl. dazu „BGB AT I“ Rn. 362 ff.
§ 151 normiert keinen Fall der Annahme durch Schweigen! Die Erklärung der Annahme durch objektives Verhalten nach außen hin, ist auch hier unentbehrlich. Diese Erklärung muss aber nicht in Richtung auf den Empfänger abgegeben werden und diesem zugehen. Die Annahme i.S.d. § 151 ist also eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.
Da § 241a einen Vertragsschluss verhindern will, muss die Betrachtung der Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft notwendigerweise fiktiv erfolgen, Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 2.
Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6.; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c.
Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c; im Ergebnis auch MüKo-Finkenauer § 241a Rn. 16; a.A. Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 9, der eine Annahme durch Zahlung wegen der ratio des § 241a nur bei tatsächlichem Erklärungsbewusstsein annehmen will.
Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 228 ff.
Lorenz JuS 2003, СКАЧАТЬ