Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
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Читать онлайн книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus страница 43

Название: Schuldrecht Besonderer Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491670

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      § 447 setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer „verlangt“, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Leistungsort) versendet wird. Ein besonderes, ausdrückliches Ersuchen des K lässt sich im Sachverhalt nicht feststellen. Vielmehr ergab sich aufgrund der Tatsache, dass er den Kommentar im Internet bestellte, aus der Natur der Sache, dass die Ware versendet werden musste. Allerdings ist das Versendungsverlangen i.S.d. § 447 nicht als einseitiges Ersuchen des Käufers zu verstehen, sondern vielmehr als Ausschluss eigenmächtigen Verkäuferhandelns. Allein die meist gleichzeitig mit dem Kaufvertrag getroffene Versendungsvereinbarung ist deshalb ausreichend. Wie bereits ausgeführt wurde zwischen den Parteien eine Schickschuld und damit ein Versendungskauf i.S.d. § 447 vereinbart.

      bb) Kein Ausschluss nach § 474 Abs. 4

      Die Gefahrtragungsregel des § 447 ist allerdings nach § 475 Abs. 2 nicht anwendbar, wenn es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 handelt und kein in § 475 Abs. 2 umschriebener Ausnahmefall vorliegt.

      Definitionsgemäß setzt der Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 S 1 voraus, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher gehandelt hat. Daran könnte man hier zweifeln, da K den Kommentar für seine im Aufbau begriffene Anwaltskanzlei bestellt hat. Fraglich ist, ob K als Existenzgründer bereits als Unternehmer i.S.d. § 14 oder noch als Verbraucher i.S.d. § 13 anzusehen ist.

      Im Ergebnis ist deshalb der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen einer Unternehmerin und einem Existenzgründer kein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1. Die Vorschrift des § 447 ist deshalb nicht nach § 475 Abs. 2 ausgeschlossen.

      cc) Zufälliger Untergang

      Schließlich setzt § 447 voraus, dass der Verlust der versendeten Ware zufällig eingetreten ist. Zufällig i.S.d. § 447 ist der Schadenseintritt dann, wenn der Verkäufer ihn nicht zu vertreten hat.

      2. Zwischenergebnis

      Der Kaufpreisanspruch der L ist wegen des Verlustes des einen Teilbandes auf dem Transport und der damit verbundenen Unmöglichkeit somit weder ganz noch teilweise entfallen. Sonstige Einwendungen gegen den Bestand des Anspruchs sind nicht ersichtlich.

      III. Durchsetzbarkeit

      1. Fälligkeit

      Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn er fällig ist und ihm keine Einreden entgegenstehen. Die Fälligkeit folgt hier aus § 271 Abs. 1 und liegt vor.

      2. Einreden

      Demgegenüber kann K sich nicht auf die Einrede des § 320 berufen, da L ihre Leistungen erbracht hat, soweit sie noch dazu verpflichtet ist. Von der Lieferung eines weiteren Teilbandes ist sie nach § 275 Abs. 1 befreit.

      Möglicherweise steht dem K aber gegenüber L ein auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen der L gegen B gerichteter Anspruch zu, der ihn zur Zurückbehaltung nach § 273 Abs. 1 berechtigt. Ein solches Zurückbehaltungsrecht hatte K hier geltend gemacht.

      Dem K könnte gegen die L ein Anspruch auf Abtretung eines als Surrogat erlangten Schadensersatzanspruches gegen B aus §§ 275 Abs. 4, 285 Abs. 1 zustehen.

      a) Schadensersatzanspruch der L gegen B

      Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass der L ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des ausstehenden Teilbandes gegen B zusteht. Dieser könnte sich hier aus § 425 Abs. 1 HGB ergeben.

      aa) Frachtvertrag gemäß § 407 HGB

      Der Anspruch aus § 425 Abs. 1 HGB setzt zunächst einen wirksamen Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB zwischen L und B voraus. B ist als GmbH nach § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähig und kann daher als Trägerin eigener Rechte und Pflichten Vertragspartnerin sein.

      Indem die im Transportgewerbe tätige B mit der Versendung der acht Teilbände des von K gekauften „Kölner Kommentar zum BGB“ beauftragt wurde, ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 407 Abs. 3 Nr. 1 und 2, S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG eröffnet.

      bb) Frachtgutschaden bis zur Ablieferung

      Ferner müsste im Stadium der Entgegennahme bis Ablieferung ein Schaden am Frachtgut entstanden sein. Der im vorliegenden Fall eingetretene Verlust eines Teils des Frachtguts ist in § 425 HGB ausdrücklich als mögliche Schadensform genannt. Ein schädigendes Ereignis i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB СКАЧАТЬ