Schuldrecht Allgemeiner Teil II. Achim Bönninghaus
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Название: Schuldrecht Allgemeiner Teil II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811476523

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СКАЧАТЬ Dabei setzt man sich allgemein über den Wortlaut der §§ 30, 31 hinweg, indem man auch solche Personen als „Repräsentanten“ i.S.d. § 31 ansieht, die die eigenverantwortliche Repräsentation eines Unternehmens für einen bestimmten Bereich nicht kraft Satzung, sondern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung übernommen haben.[26] Diese Ausweitung soll verhindern, dass die Vereinigung sonst durch entsprechende Satzungsgestaltung selbst entscheiden könnte, für welche Person sie über § 31 unmittelbar einstehen muss.[27]

      Zu den unter § 31 fallenden Repräsentanten gehören neben den Organmitgliedern solche Personen, denen kraft Satzung oder durch interne Betriebsregelung wichtige Aufgabenbereiche innerhalb einer rechtsfähigen Vereinigung zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen sind und die die Vereinigung insoweit repräsentieren.

      Beispiele

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      Die Zurechnung nach § 31 (analog) setzt neben der Repräsentanteneigenschaft der betreffenden Person auch voraus, dass die Person „in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen“ gehandelt hat. Damit soll einerseits klargestellt werden, dass privates Verhalten der Repräsentanten kein Eigenhandeln der Vereinigung darstellt. Andererseits stellt § 31 nicht darauf ab, ob der Repräsentant innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt hat.

      Beispiel

      A und B sind Partner einer Rechtsanwaltssozietät (GbR). Der bei der Sozietät angestellte Rechtsanwalt R zieht im Auftrag des von ihm alleine betreuten Mandanten M Forderungen ein, die zunächst auf ein Fremdgeldkonto der Sozietät eingezahlt werden. Sodann hebt der R eigenmächtig die Gelder ab und verwendet die Beträge für private Zwecke.

      Hinweis

      Aus § 31 folgt nicht, dass die Organe bzw. sonstigen Repräsentanten selbst keiner persönlichen Haftung unterworfen sind, wenn sie eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begehen. Die in § 31 angeordnete Haftung begründet vielmehr eine zusätzliche Haftung der Vereinigung, die sie repräsentieren!

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1986, 180, 182 unter Ziff. IIb bb; Palandt-Grüneberg § 276 Rn. 10.

       [2]

      St. Rspr. des BGH vgl. BGHZ 118, 201, 208 unter Ziff. II 5 = NJW 1992, 2014, 2015 f.; Palandt-Grüneberg § 276 Rn. 11.

       [3]

      Palandt-Grüneberg § 276 Rn. 11.

       [4]

      St. Rspr. des BGH vgl. BGHZ 118, 201, 208 unter Ziff. II 5 = NJW 1992, 2014, 2015 f.

       [5]

      BGH Urteil vom 8. Januar 2008 (Az. X ZR 97/05) unter Tz. 13 m.w.N. = NJW – RR 2008, 724.

       [6]

      Da die Frage zum Leistungsort bei Nacherfüllung heillos umstr. war (vgl. Nachweise bei BGH Urteil vom 8. Januar 2008 – Az. X ZR 97/05 – unter Tz. 13) und mittlerweile sogar ein anderer Senat des BGH wieder Zweifel angemeldet hat (Urteil vom 15. Juli 2008 – Az. VIII ZR 211/07 – unter Tz. 27), scheidet zumindest vor Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2008 sogar ein Fahrlässigkeitsvorwurf aus.

       [7]

      BGH NJW 2013, 1074.

       [8]

      BGH NJW 1985, 134, 135 unter Ziff. II 2a.

       [9]

      BGH Urteil vom 13. Januar 2001 (Az. VI ZR 34/00) unter Ziff. II 2b = NJW 2001, 1786, 1787.

       [10]

      Palandt-Grüneberg § 276 Rn. 16.

       [11]

      BGH Urteil vom 13. Januar 2001 (Az. VI ZR 34/00) unter Ziff. II 2b = NJW 2001, 1786, 1787.

       [12]

      Palandt-Grüneberg § 276 Rn. 15.

       [13]

      Palandt-Grüneberg § 276 Rn. 20, 21.

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