Название: Aufgreifen, begreifen, angreifen
Автор: Rudolf Walther
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
isbn: 9783941895508
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Der Rekurs auf die Geschichte ist ein beliebtes Element bei der Begründung von Rechtspositionen. Der Haken dabei: Der Weg ist nach hinten hin offen und endet im Stockdunkeln, und jedes alte Recht hat ein älteres hinter sich. Einfacher ist es deshalb, durch Gewalt geschaffene Tatsachen nachträglich mit juristischen Girlanden zu versehen. Auch dieses Verfahren hat einen Nachteil. Es verbürgt keinerlei Dauer. Am vermeintlich selbstverständlichen »nationalen« Selbstbestimmungsrecht ist das nachvollziehbar.
Historiker, Juristen, Philosophen, Politiker und Lexikographen sprachen im 19. Jahrhundert quer durch das politische Spektrum nicht vom »nationalen Selbstbestimmungsrecht« oder vom »Selbstbestimmungsrecht der Völker« wie z. B. die UNO-Resolution Nr. 545 vom 5.2.1952, sondern vom »Nationalitätenprinzip.« Dieses war mit einer Reihe von Sicherungen verbunden. Das repräsentative »Deutsche Staatswörterbuch« von Bluntschli/Brater zum Beispiel zählte drei Einschränkungen auf, von denen jede das ebenso anachronistische wie oberflächliche Gerede vom »nationalen Selbstbestimmungsrecht« oder vom genuinen Zusammenhang von Nationen und Demokratie Lügen straft, selbst wenn sich die konservativen Lexikographen ihrerseits in haltlosen Annahmen über die »historische Rechtsordnung« und die »naturgemäße Entwicklung« verstrickten: »1. Jede Nation, welche eine ihr eigentümliche Staatsidee und zugleich die Kraft und das Bedürfnis hat, dieselbe zu verwirklichen, ist berechtigt, einen nationalen Staat zu bilden; aber sie ist bei diesem Bestreben verpflichtet, die historische Rechtsordnung insoweit zu respektieren, als dieselbe nicht ihre naturgemäße Entwicklung widerrechtlich hindert. 2. Die Herstellung eines nationalen Staates erfordert keineswegs die Vereinigung aller nationalen Bestandteile zu einem Staatsganzen, sondern nur ein so starkes Zusammenwirken nationaler Elemente, dass das der Nation eigene Staatenbild zu sicherer und ausreichender Erscheinung gelangt. 3. Die höchste Staatenbildung beschränkt sich nicht auf eine einzelne Nationalität, sondern verbindet verschiedene nationale Elemente zu einer gemeinsamen menschlichen Ordnung.«1 Mit der letzten Einschränkung stellen sich die Autoren, die man sich gerne in nationalen Kategorien befangene Bildungsbürger des 19. Jahrhunderts vorstellt, als jenen zeitgenössischen Politologen überlegen heraus, denen zum Konkurs der Sowjetunion nichts Besseres einfällt als der Rat, zur vermeintlich normalen nationalstaatlichen Territorialisierung zurückzukehren. Der Rechtsphilosoph Friedrich Julius Stahl war ebenso konservativ wie hellsichtig (eine Mischung von intellektuellen Fähigkeiten, die den Konservativen des 20. Jahrhunderts weitgehend abhanden gekommen ist), hielt »eine neue Konstituierung des europäischen Staatenbestandes nach den Nationalitäten« schon 1856 für »unausführbar und chimärisch, da die Nationalitäten auch in den Wohnsitzen nicht geschieden bleiben ... und man so die eine nicht befreien kann, ohne die andere zu unterdrücken.«2 Der Ruf nach vermeintlicher nationalstaatlicher Normalität ist immer der Ruf nach einem imaginären »Zurück«, weil es eine solche Homogenität, die sich als Normalität drapiert, praktisch nirgendwo und niemals gegeben hat; wo sie ansatzweise existiert hat, aber längst anachronistisch geworden ist, wäre Homogenität nur mit grenzenloser Gewalt wiederherstellbar. Weil es den Ideen von Homogenität, Reinheit und Einheit immer und überall an Realität gebrach, verbanden sie sich je nach den Umständen mit Religion, Rasse oder Nationalität und gewannen so bereits zu Beginn der nationalen Bewegung alle Charakteristika der pathologischen Wunschvorstellung, das Fremde und Andere zu assimilieren, zu vertreiben oder zu schlachten: »Jedes gereinigte und geeinte Volk verehrt den Walteschöpfer und Einheitsschaffer als Heiland und hat Vergebung für alle seine Sünden.«3 (»Walte« ist ein Synonym für »Herrschaft«.)
Die Wissenschaftler und Politiker des vorigen Jahrhunderts wussten also genau, warum sie nicht vom »nationalen Selbstbestimmungsrecht« oder vom »Selbstbestimmungsrecht der Völker« sprachen. Sie hatten eine durchaus realistische Vorstellung davon, was passieren kann, wenn man Individuen, Gruppen oder gar pauschal dem Volk ein »Selbstbestimmungsrecht« einräumt. Mit »Nationalitäten« meinte das 19. Jahrhundert im Wesentlichen existierende Staaten; diese hatten Rechte, nicht das Volk.4 Weder Konservative noch bürgerliche Republikaner oder bürgerliche Demokraten wollten das Volk bestimmen lassen. Volksherrschaft hieß schlicht »Pöbelherrschaft«, unter Gelehrten »Ochlokratie«. Den Bürgern des 19. Jahrhunderts waren die Revolutionen von 1789, 1830 und 1848 sowie zahlreiche kleinere Aufstände noch zu lebendig in Erinnerung, als dass sie dem Volk irgendwelche Selbstbestimmungsrechte einräumen wollten. Im fachphilosophischen Jargon mochte der Kantische Begriff »Autonomie« bzw. »Selbstbestimmung« angehen, in der Politik hing ihm der Ludergeruch der Revolution und der »classes dangereuses« an. Außerhalb der gerade nicht national kostümierten Theorien des Anarchismus und des Sozialismus hatten Begriffe wie »Selbstbestimmung«, »Emanzipation« und »Autonomie« deshalb geringe Bedeutung und keinerlei gesichertes theoretisches oder politisches Heimatrecht (von ihrer Eignung für nationalistische Rituale träumte noch nicht einmal jemand).
Als der amerikanische Präsident Woodrow Wilson seine vage Vorstellung vom Recht auf »nationale« Selbstbestimmung gegen Ende des Ersten Weltkrieges in Umlauf brachte, warnte ihn sein Außenminister Robert Lansing vergeblich davor, solches »Dynamit« als friedensstiftendes Hausmittelchen feilzubieten: »Ich fürchte, dass es tausende und abertausende Leben kosten wird.« Das Mittel löst keine Konflikte, sondern verschärft bestehende und schafft laufend neue.
Die Prognose kann an einem Beispiel überprüft werden. Eine völkerrechtliche Dissertation von 1939 und ein politischer Kommentar aus dem Jahr 1993 machen aus Serbien mit dem begrifflichen Joker »nationale« Selbstbestimmung gleich beides – einen »Nationalstaat« und einen »in der Luft hängenden« Unstaat. Die Dissertation fasst als Ergebnis zusammen: »Wie sich aus dem historischen Teil ergibt, lief der jahrhundertelange Kampf der jugoslawischen Stämme um ihre nationale Einheit in dem Dezemberakt aus. Die politische Forderung des jugoslawischen Volkes, in einem einzigen nationalen Staat vereinigt zu werden, die ähnlich wie die deutsche und italienische Forderung nach völkischer Einheit ihre Legitimation in dem Recht auf nationale Selbstbestimmung fand, wurde mit der Einverleibung Montenegros und der jugoslawischen Gebiete der früheren Donaumonarchie in Serbien, d. h. mit der Ausdehnung des serbischen Herrschaftswillens auf diese Gebiete erfüllt. Vollstrecker dieses nationalen Wunsches des jugoslawischen Volkes war Serbien. Damit war Jugoslawien, d. h. das um diese Gebiete vergrößerte Serbien de facto geschaffen. Diese historisch-politische Tatsache, die eine Veränderung des Gebietsstatus der europäischen Völkerrechtsgemeinschaft zur Folge hatte, fand ihr endgültiges de-iure-Gepräge ... in einer Reihe völkerrechtlicher Dokumente und Verträge ... Jugoslawien ist mit Serbien völkerrechtlich identisch.«6 Den Sack zu, de facto und de iure ist alles in Butter! Akademisch gab es für diesen Dissertations-Ertrag bei Carl Schmitt und Viktor Bruns 1939 einen Berliner doctor iuris utriusque für den nicht an prominenter Stelle in die Geschichte eingegangen Karl Schilling.
Eine große deutsche Zeitung hält sich einen Berufskroaten, um propagandistisch umzudrehen, was gestern noch akademische Weihen erhielt: »Das vergangene Jugoslawien hing in seiner Existenz daran, dass seine Teilrepubliken zusammenblieben. Verließen einige die (Zwangs-)Föderation, konnte es kein Jugoslawien mehr geben. Der weitaus größte Teil dessen, was übrigblieb, ist Serbien ... Was heute vom Belgrader Regime Milosevic beherrscht wird, ist nicht Rest-Jugoslawien, sondern das völkerrechtlich in der Luft hängende Serbien«7. Soweit das Programm für die nächste völkerrechtliche Dissertation, die aus der alten Gleichung Serbien = Jugoslawien problemlos den Unstaat Serbien herausdestillieren wird – im Namen des Rechts.
Solange man mit Begriffen hantiert wie mit Plastikjetons, kann das Spiel beliebig lange hin- und hergehen. Für die Trümmer aus dem zerfallenden Jugoslawien klagte ein großer Teil der Presse frühzeitig und ganz selbstverständlich die »nationale« Anerkennung ein, als ob СКАЧАТЬ