Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 1 AktG überwacht wird. Die Kompetenzen der Hauptversammlung sind demgegenüber, obwohl es sich bei den Aktionären um die Eigentümer handelt, auf bestimmte, klar definierte Aufgaben beschränkt.[3] So nimmt die Hauptversammlung grundsätzlich keine Leitungsverantwortlichkeit wahr, sondern ist auf die satzungsmäßig bzw. gesetzlich festgelegten Kompetenzen beschränkt. Die Hauptversammlung ist gesetzlich namentlich für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats[4] zuständig, soweit diese nicht entsandt werden oder nach mitbestimmungsrechtlichen Normen zu wählen sind (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Daneben entscheidet die Hauptversammlung kraft Gesetzes über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG),[5] die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG),[6] die Bestellung des Abschlussprüfers (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG),[7] Satzungsänderungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG),[8] Kapitalmaßnahmen (§§ 119 Abs. 1 Nr. 6, 179 ff. AktG),[9] Verträge, durch die sich die AG dazu verpflichtet, das gesamte Gesellschaftsvermögen zu übertragen (§ 179a AktG),[10] die Anordnung von Sonderprüfungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 7 AktG)[11] und die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 Nr. 8 AktG)[12]. Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über Strukturentscheidungen nach dem UmwG[13] und trifft nach den sog. „Holzmüller“- bzw. „Gelatine“-Grundsätzen bestimmte weitere Entscheidungen.[14] Nur wenn der Vorstand dies gem. § 119 Abs. 2 AktG verlangt bzw. wenn der Aufsichtsrat bei zustimmungspflichtigen Geschäften seine Zustimmung verweigert und der Vorstand daraufhin diese Frage der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegt (§ 111 Abs. 4 S. 3 AktG), entscheidet die Hauptversammlung auch über Angelegenheiten der Geschäftsführung.

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      2. Kapitel GrundlagenII. Struktur › 2. Interesse der Aktiengesellschaft

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      In einer AG sind üblicherweise eine Vielzahl von – teils gegenläufigen – Interessen der Beteiligten (sog. Stakeholder) in Einklang zu bringen. Im Einzelnen handelt es sich um die Interessen der Aktionäre, die ihrerseits vielfältig ausgestaltet sein können. So haben Aktionäre, die sich nur kurzfristig an der AG beteiligen möchten, in aller Regel ein Interesse an einer kurzfristigen Kurssteigerung und möglichst hohen Dividendenzahlungen, auch wenn diese Maßnahmen langfristig keine Wertsteigerung der AG bewirken oder sich langfristig sogar wertmindernd auswirken. Demgegenüber möchten die sog. Anlageaktionäre vor allem die nachhaltige Wertsteigerung erzielen. Daneben sind die Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und Kunden der AG sowie des Staates für die AG von Bedeutung.

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      Anmerkungen

       [1]

      Butzke A. Rn. 5.

       [2]

      Butzke A. Rn. 7.

       [3]

      Butzke A. Rn. 5: „beschränkte Kontrolle und die Wahrung der Vermögensinteressen“; BVerfG NJW 2000, 349, 350 = ZIP 1999, 1798, 1799: „anderen Gesellschaftsorganen nicht übergeordnet“.

       [4]

      Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.

       [5]

      Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.

       [6]

      Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.

       [7]

      Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.

       [8]

      Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.

       [9]

      Hierzu СКАЧАТЬ