Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Dementsprechend stehen den Aktionären als den Eigentümern der AG kaum Leitungsfunktionen zu, so dass – im Gegensatz zur GmbH – Anteilsbesitz und Leitungsmacht in weiten Teilen auseinander fallen. Der Vorstand ist grundsätzlich unabhängig. So kann die Hauptversammlung von sich aus weder dem Vorstand Anweisungen erteilen noch die personelle Zusammensetzung des Vorstands unmittelbar beeinflussen. Die Hauptversammlung ist vielmehr darauf beschränkt, den Aufsichtsrat zu besetzen, der dann wiederum über die Vorstandszusammensetzung entscheidet. Ebenso wenig hat – anders als bei der GmbH – die Hauptversammlung Einfluss auf die Abberufung des Vorstands, die sogar dem Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund möglich ist. Die Hauptversammlung kann lediglich durch sog. Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands schaffen (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG),[15] was indessen nur einen faktischen Druck auf den Aufsichtsrat entfalten wird. Denn erzwingen kann die Hauptversammlung eine Abberufung nicht.
2. Kapitel Grundlagen › II. Struktur › 2. Interesse der Aktiengesellschaft
2. Interesse der Aktiengesellschaft
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In verschiedenen Zusammenhängen wird auf das Interesse der Gesellschaft oder das Unternehmensinteresse als Leitmaxime verwiesen. So muss der Vorstand bspw. seine Handlungsspielräume im Interesse der Gesellschaft ausüben,[16] von seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG) darf der Vorstand im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen nur im Interesse der Gesellschaft abweichen,[17] und die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilübertragung muss im Interesse der Gesellschaft erfolgen. Bei sämtlichen der vorgenannten Problemstellungen stellt sich demgemäß die Frage danach, was unter „Interesse der Gesellschaft“ oder unter „Unternehmensinteresse“ überhaupt zu verstehen ist.[18]
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In einer AG sind üblicherweise eine Vielzahl von – teils gegenläufigen – Interessen der Beteiligten (sog. Stakeholder) in Einklang zu bringen. Im Einzelnen handelt es sich um die Interessen der Aktionäre, die ihrerseits vielfältig ausgestaltet sein können. So haben Aktionäre, die sich nur kurzfristig an der AG beteiligen möchten, in aller Regel ein Interesse an einer kurzfristigen Kurssteigerung und möglichst hohen Dividendenzahlungen, auch wenn diese Maßnahmen langfristig keine Wertsteigerung der AG bewirken oder sich langfristig sogar wertmindernd auswirken. Demgegenüber möchten die sog. Anlageaktionäre vor allem die nachhaltige Wertsteigerung erzielen. Daneben sind die Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und Kunden der AG sowie des Staates für die AG von Bedeutung.
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Immer dann, wenn das Unternehmens- oder Gesellschaftsinteresse eine entscheidende Rolle spielt, steht den jeweils zur Entscheidung berufenen Personen ein Ermessensspielraum zu. So steht dem Vorstand bei der Unternehmensführung ebenso ein Ermessen zu[19] wie dem Aufsichtsrat, der bspw. über die Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Aktien zu entscheiden hat.[20] Dies hat gleichsam zur Folge, dass die Entscheidungsfindung an sich nur einer beschränkten Kontrolle unterworfen ist. Da es der – jedenfalls in Deutschland – vorherrschenden Meinung entspricht, dass nicht exklusiv auf die Interessen der Gesellschafter abzustellen ist, mithin keine exklusive Anteilseignerorientierung (sog. shareholder primacy) besteht,[21] sind sämtliche Interessen im Wege einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen.
Anmerkungen
Butzke A. Rn. 5.
Butzke A. Rn. 7.
Butzke A. Rn. 5: „beschränkte Kontrolle und die Wahrung der Vermögensinteressen“; BVerfG NJW 2000, 349, 350 = ZIP 1999, 1798, 1799: „anderen Gesellschaftsorganen nicht übergeordnet“.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
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