Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ monistischen Systems macht die SE auf der einen Seite für Unternehmen interessant, die im Rahmen eines dual listing auch in London oder New York eine Börsennotierung anstreben, und auf der anderen Seite für kleine, bisher in der Rechtsform der GmbH inhabergeführte Unternehmen, die unter Beibehaltung ihrer Steuerungsmöglichkeiten die aktienrechtlichen Optionen der Kapitalbeschaffung nutzen möchten. Im Unterschied zur AG beträgt das in Aktien zerlegte Grundkapital der SE jedoch 120 000 EUR (Art. 4 SE-VO) und ist daher mehr als doppelt so hoch wie das Grundkapital der AG. Wie bei der AG muss aber auch bei der SE der Nennbetrag oder der auf die Aktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital nur mindestens 1 EUR betragen, da sich in der SE-VO und im SEAG keine weiteren Vorschriften finden und somit bezüglich der Arten und Gattungen der Aktien das nationale Aktienrecht, insbesondere § 8 Abs. 2, 3 AktG, Anwendung findet.[86]

      2. Kapitel GrundlagenI. Wesen der Aktiengesellschaft › 6. Erscheinungsformen der Aktiengesellschaft

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      Abhängig vom Kreis der Gesellschafter einer AG werden die folgenden Unternehmenstypen unterschieden:

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      Von nur noch geringer praktischer Bedeutung, die sie hauptsächlich in der Zuckerrübenindustrie erlangt hat, ist die Nebenleistungs-AG. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen dieser Industrie Rechnung zu tragen, ermöglicht § 55 AktG als Ausnahme zu § 54 AktG die Begründung einer mitgliedschaftlichen Pflicht der Aktionäre, gewisse wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen, also beispielsweise Zuckerrüben einzuliefern, ohne dass ihnen – wie bei der Genossenschaft – ein Austrittsrecht zusteht (§ 65 GenG).

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      Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) kann in Form der AG errichtet werden. Ein solches (korporatives) Joint Venture bietet die Möglichkeit, wirtschaftliche Aktivitäten in einer Gesellschaft zu bündeln und damit klar von den Gesellschaftern abzugrenzen.

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      Gemäß § 3 Abs. 2 AktG sind börsennotierte AG solche, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

      Dies ist in Deutschland der regulierte Markt (§§ 32 ff. BörsG), nicht jedoch der Freiverkehr (§ 48 BörsG). Nicht vorausgesetzt ist, dass die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse gehandelt werden. Vielmehr sind AG mit Sitz in Deutschland auch dann als börsennotierte Gesellschaften anzusehen, wenn ihre Aktien ausschließlich an einer ausländischen Börse gehandelt werden.

      Bedeutung erlangt die Unterscheidung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften, weil das AktG nicht börsennotierte Gesellschaften vielfach weniger strengen Regelungen unterwirft (vgl. hierzu §§ 110 Abs. 3 S. 2, 125 Abs. 1 S. 3, 5, 130 Abs. 1 S. 3, 134 Abs. 1 S. 2 AktG).

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      In der Rechts- und Organisationsform der AG kann auch die erwerbswirtschaftliche oder gemeinnützige Betätigung von Bund, Ländern und Gemeinden erfolgen. Die Gesellschaft kann dabei allein von der öffentlichen Hand (Eigengesellschaft) oder gemeinsam von der öffentlichen Hand und von Privaten getragen werden (gemischtwirtschaftliches Unternehmen).

      Anmerkungen

       [1]

      MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 13; Hüffer/Koch § 1 Rn. 2.

       [2]

      So bspw. Hüffer/Koch § 1 Rn. 2; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 4.

       [3]

      Raiser/Veil § 9 Rn. 2; K. Schmidt Gesellschaftsrecht § 3 I 2; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 30; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Eckardt § 1 Rn. 50.

       [4]

      Hüffer/Koch § 1 Rn. 3; MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 15; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 11; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 4.

       [5]

      BGHZ 90, 381, 386 zu §§ 32a, 32b GmbHG a.F. m.w.N.

       [6]

      K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 3 I 2.

       [7]

      Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 31.

       [8] СКАЧАТЬ