Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
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Название: Handbuch Joint Venture

Автор: Torsten Fett

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811441323

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СКАЧАТЬ Venture-spezifischen Bilanzierungsregelungen im HGB vorgesehen, sondern Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den allgemeinen und rechtsformabhängigen HGB-Regelungen. Besondere Joint Venture-spezifische Fragestellungen können sich allenfalls aus der Geschäftstätigkeit des Joint Venture heraus ergeben. Hier ist insbesondere an das Thema der „langfristigen Auftragsfertigung“ zu denken, da Joint Venture häufig in den Bereichen des Gebäude- oder Anlagenbaus oder anderer langfristiger Infrastrukturbauprojekte eingesetzt werden. Für die Bilanzierung der Auftragsfertigung ergeben sich jedoch keine Neuerungen durch das BilMoG, sondern entsprechend des strengen Realisationsprinzips des § 252 Abs. 2 HGB sind die Gewinne aus dem Auftrag – anders als bei IFRS[46] – grundsätzlich erst bei Endabnahme des Projekts zu realisieren (sog. Completed-Contract-Method). Hinzuweisen ist außerdem noch auf das durch das BilMoG neu eingeführte Aktivierungs-Wahlrecht für eigene Entwicklungskosten (§§ 248 Abs. 2 i.V.m. 255 Abs. 2a HGB),[47] das gerade bei entwicklungsintensiven Gemeinschaftsprojekten (z.B. Softwareentwicklung) Joint Venture-relevant sein kann.

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      Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmens sind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:

1. Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen;
2. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschluss des Partnerunternehmens;
3. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschluss des Partnerunternehmens.

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      Zu 3.: Der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierung gemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode (§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögen des Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).

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      Alternativ zur Equity-Methode lässt § 310 HGB als Wahlrecht die anteilsmäßige Übernahme der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens zu (sog. Quotenkonsolidierungvgl. dazu näher oben Rn. 32 ff.). Nach § 310 Abs. 2 HGB sind die anteiligen Konsolidierungsmaßnahmen analog der Vollkonsolidierung durchzuführen. Somit zieht die Quotenkonsolidierung den gleichen Konsolidierungsaufwand wie die Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens nach sich. Für die quotale Konsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens sind nach HGB folgende Regelungen zu beachten:

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      Quotale Übernahme der Einzelbilanzwerte aus der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens in eine Summenbilanz entsprechend der Kapitalanteile des Partnerunternehmens. Die Beteiligungsquote errechnet sich nach h.M. aus der Gesamtheit aller dem Partnerunternehmen direkt oder indirekt zurechenbaren Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.

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      Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (d.h. Aufrechnung des Beteiligungsansatzes beim Partnerunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapitals des Gemeinschaftsunternehmens) ist nach dem BilMoG nur noch die sog. Neubewertungsmethode zulässig (§ 310 Abs. 2 i.V.m. § 301 HGB). Bei der Neubewertungsmethode sind die neubewerteten anteiligen Eigenkapitalposten (inkl. aufgedeckter stiller Reserven) des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote des Joint Venture Partners gegen den Beteiligungsbuchwert beim Partnerunternehmen aufzurechnen (Beteiligungsquote × neubewertetes EK ./. Beteiligungs-Anschaffungskosten = Unterschiedsbetrag).

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      Der Unterschiedsbetrag ist im Konzernabschluss des Partnerunternehmens СКАЧАТЬ