Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
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3.2 Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens
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Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmens sind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:
1. | Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen; |
2. | Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschluss des Partnerunternehmens; |
3. | Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschluss des Partnerunternehmens. |
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Zu 1.: Bei einem Contractual Joint Venture (vgl. oben Rn. 13 ff. besteht kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, sondern es handelt sich in der Regel um eine BGB-Innengesellschaft (z.B. ARGE in der Bauindustrie) oder BGB-Außengesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft (z.B. gemeinschaftlicher Betrieb einer Öl-Pipeline).[48] Diese vertraglichen Kooperationen führen nicht zu einer eigenständigen Bilanzierung auf Ebene des Joint Venture, sondern die Bilanzierung im Abschluss des Joint Venture Partners erfolgt in Abhängigkeit von der entsprechenden vertraglichen Beziehung. Hier kann man für die HGB-Bilanzierung entsprechend den IFRS-Regelungen gemeinsame Tätigkeiten oder gemeinschaftlich geführtes Vermögen unterscheiden (vgl. dazu näher unten Rn. 77 ff.). Bei gemeinsamen Tätigkeiten bilanziert jeder Partner seine ihm gehörenden Vermögenswerte und Schulden sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge. Bei gemeinsamem Vermögen müssen die Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der Partner anteilig, d.h. quotal ausgewiesen werden.
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Zu 2.: Die Bilanzierung einer Beteiligung an einem gemeinsamen Joint Venture Unternehmen erfolgt im HGB-Einzelabschluss des Joint Venture Partners regelmäßig unter den Finanzanlagen in Höhe der Anschaffungskosten (§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 HGB). Die Joint Venture Beteiligung muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zwingend außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB); bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung der Joint Venture Beteiligung existiert bei Finanzanlagen wie bisher ein Abschreibungswahlrecht, das nach BilMoG jedoch jetzt für alle Rechtsformen verbindlich ist (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).[49]
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Zu 3.: Der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierung gemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode (§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögen des Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).
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Durch das BilMoG ist im Rahmen der Equity-Methode nur noch die sog. Buchwertmethode zulässig (§ 312 Abs. 1 HGB). Damit erfolgt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung; andererseits ist die Neubewertung des anteiligen Eigenkapitals der Joint Venture Gesellschaft nach wie vor – anders als bei IFRS – auf die Anschaffungskosten (= Buchwert) der Joint Venture Beteiligung begrenzt.[50]
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Alternativ zur Equity-Methode lässt § 310 HGB als Wahlrecht die anteilsmäßige Übernahme der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens zu (sog. Quotenkonsolidierung – vgl. dazu näher oben Rn. 32 ff.). Nach § 310 Abs. 2 HGB sind die anteiligen Konsolidierungsmaßnahmen analog der Vollkonsolidierung durchzuführen. Somit zieht die Quotenkonsolidierung den gleichen Konsolidierungsaufwand wie die Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens nach sich. Für die quotale Konsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens sind nach HGB folgende Regelungen zu beachten:
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Quotale Übernahme der Einzelbilanzwerte aus der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens in eine Summenbilanz entsprechend der Kapitalanteile des Partnerunternehmens. Die Beteiligungsquote errechnet sich nach h.M. aus der Gesamtheit aller dem Partnerunternehmen direkt oder indirekt zurechenbaren Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.
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Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (d.h. Aufrechnung des Beteiligungsansatzes beim Partnerunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapitals des Gemeinschaftsunternehmens) ist nach dem BilMoG nur noch die sog. Neubewertungsmethode zulässig (§ 310 Abs. 2 i.V.m. § 301 HGB). Bei der Neubewertungsmethode sind die neubewerteten anteiligen Eigenkapitalposten (inkl. aufgedeckter stiller Reserven) des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote des Joint Venture Partners gegen den Beteiligungsbuchwert beim Partnerunternehmen aufzurechnen (Beteiligungsquote × neubewertetes EK ./. Beteiligungs-Anschaffungskosten = Unterschiedsbetrag).
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Der Unterschiedsbetrag ist im Konzernabschluss des Partnerunternehmens СКАЧАТЬ