Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

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СКАЧАТЬ entnehmen, dass auch diejenigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die an die Tätigkeit der SE anknüpfen, aber Rückwirkungen auf das Organisationsrecht haben, uneingeschränkte Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für Genehmigungsvorbehalte[42] und aufsichtsrechtliche Regelungen, die Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung nehmen. So ist es aufgrund der Regelung in Art. 9 Abs. 3 SE-VO der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beispielsweise möglich, die Abwicklung einer SE, die der Institutsaufsicht des KWG unterliegt, gem. § 37 KWG unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen und einen Abwickler zu bestellen, ohne dass dem die in der SE-VO verankerte Kompetenzordnung entgegenstehen würde.

      2II › 5. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 10 SE-VO

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      Aus Art. 10 SE-VO ergibt sich zugleich ein allgemeines Diskriminierungsverbot gegenüber der SE, sodass ein Mitgliedstaat auch dazu gezwungen sein kann, für eine Gleichstellung mit der AG Sorge zu tragen, wenn eine unmittelbare Anwendung von Art. 10 SE-VO nicht möglich sein sollte.

      2II › 6. Auslegungskompetenz und Reichweite der Verweisungen

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      Da es sich bei der SE-VO um einen europäischen Rechtsakt handelt, steht die Auslegungskompetenz dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Frage, ob über eine Verweisung in der Verordnung nationales Recht anzuwenden ist. Die Auslegung des nationalen Rechts, das kraft Verweisung Anwendung findet, hingegen bleibt Sache des nationalen Gerichts, da sich der europäische Gesetzgeber insoweit einer Regelung enthalten hat und das mitgliedstaatliche Recht nicht aufgrund der Verweisung zu europäischem Recht wird.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. 6. Erwägungsgrund der SE-VO.

       [2]

      Zur historischen Entwicklung s. o. 1. Kap. sowie Heinze ZGR 2002, 66 ff.; Lutter BB 2002, 1 ff.

       [3]

      Vgl. Hirte NZG 2002, 1, 2; Lutter AG 1990, 413, 414; Ulmer FAZ v. 21.3.2001, S. 30 spricht von nationalen AG im europäischen Gewand.

       [4]

      Vgl. Study on the operation and the impacts of the Statute for a European Company (Final Report) v. 9.12.2009, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/se/study_SE_9122009_en.pdf.

       [5]

      Vgl. statt aller Schweitzer/Hummer Rn. 849 ff.

       [6]

      Teichmann ZGR 2002, 383, 395 f.

       [7]

      So Abmeier NJW 1986, 2987, 2991 zur EWIV und ihm folgend Wagner NZG 2002, 985 in Bezug auf die SE.

       [8]

      Bsp. für satzungsdispositive Regelungen sind etwa Art. 43 Abs. 3 S. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 SE-VO. Zur Satzungsstrenge des SE-VO s. zusammenfassend Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 51 f.

       [9]

      Zusammenfassend zur Auslegung von sekundärem Gemeinschaftsrecht Schwarz Rn. 86 ff.

       [10]

      So schon Raiser FS Semler, S. 276, 283 zum VO-Entwurf aus dem Jahre 1991 (ABlEU Nr. C 176 v. 8.7.1991, 1 ff.), der in seinem Art. 7 eine mit Art. 9 Abs. 1 c SE-VO vergleichbare Verweisungshierarchie enthielt; ebenso Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 552; Wagner СКАЧАТЬ