Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski страница 103

Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

isbn:

СКАЧАТЬ spricht auch der numerus clausus der zulässigen Gründungsvorgänge[4] für die Eigenständigkeit der Rechtsform. So geht die SE-VO zutreffend davon aus, dass die Umwandlung einer AG in eine SE und umgekehrt einen Rechtsformwechsel darstellt. Die in der SE-VO erstmals geregelte grenzüberschreitende Sitzverlegung und Verschmelzung bildeten bei Erlass der Verordnung Besonderheiten der Rechtsform der SE. Seit der Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie[5] in den §§ 122a–122l UmwG gilt dies allerdings nur noch für die grenzüberschreitende Sitzverlegung.

      2III › 2. Strukturmerkmale der SE

      40

      Art. 1 SE-VO führt einige wichtige Strukturmerkmale der SE auf, ohne jedoch eine umfassende Definition zu enthalten oder auch nur die Besonderheiten der SE als supranationale Rechtsform zu erfassen. Die SE ist demnach eine Handelsgesellschaft, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die SE ist somit i. S. d. deutschen Terminologie eine Körperschaft in Form einer Kapitalgesellschaft.

      41

      42

      Als juristische Person ist die SE selbst nicht unmittelbar handlungsfähig, sondern auf ihre Organe und Vertreter angewiesen. Aufgrund der Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO finden auf Fragen der Zurechnung von Erklärungen und Wissen ihrer Vertreter sowie hinsichtlich der Haftung der SE für Handlungen ihrer Organe das Recht des Sitzstaates Anwendung, da diese Bereiche in der SE-VO nicht geregelt sind.

      43

      

      Aus der Rechtsfähigkeit der SE folgt ihre Parteifähigkeit. Sie kann daher als Partei an Zivil- und Verwaltungsverfahren teilnehmen und wird hierbei von ihren Organen vertreten.

      44

      45

      46

      47

      48

      Anmerkungen

       [1]

      Die SE-VO verwendet in der deutschen Fassung in der Überschrift den Begriff der Europäischen Gesellschaft. Im 8. Erwägungsgrund und in Art. 1 Abs. 1 SE-VO ist von der Europäischen AG die Rede. Das Kürzel SE wird im 8. Erwägungsgrund und in Art. 1 Abs. 1 SE-VO definiert. In Art. 1 Abs. 1 SE-VO wird zugleich der Begriff der Societas Europaea eingeführt, dem die Abkürzung SE entlehnt wurde.

       [2]

      Vgl. 6. Erwägungsgrund СКАЧАТЬ