Название: Insolvenzstrafrecht
Автор: Gerhard Dannecker
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811440494
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Die allgemeinen Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben sich aus den §§ 80 ff. InsO. Zunächst gehen die Rechte des Schuldners bezüglich der Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens und zu entsprechenden Verfügungen gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Mit seiner Ernennung leitet dieser regelmäßig die Abwicklung der Insolvenz.[27] Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot hat im Verfahren jedoch keine Wirkung, wenn es nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt.[28] Künftige Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind gem. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam. Die wichtigste Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus § 80 Abs. 1 InsO: Die Beschlagnahme der Insolvenzmasse umfasst nach § 35 InsO nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern auch Neuerwerbungen des Schuldners während des Verfahrens.[29]
3. Strafrechtliche Konsequenzen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse handelt es sich um formalrechtliche Akte des Insolvenzrichters, die Tatbestandswirkung für die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB haben, sofern nicht bereits Zahlungseinstellung bejaht wurde.[30] Der Strafrichter ist an die insolvenzrechtlichen Vorgaben und an die Rechtskraft der Verfahrensakte gebunden; er darf die Berechtigung dieser Verfahrensakte nicht mehr seiner richterlichen Kontrolle unterziehen.[31] Für den Strafrichter sind Entscheidungen, die ein bereits eröffnetes Verfahren nachträglich einstellen, mit der Konsequenz unbeachtlich, dass es beim Vorliegen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit bleibt.[32] Nach der Verfahrenseröffnung besteht die Möglichkeit der Einstellung, wenn eine der in den §§ 207 ff. InsO beschriebenen Voraussetzungen vorliegt.[33]
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › E. Das Insolvenzverfahren › II. Insolvenzgericht
II. Insolvenzgericht
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In der Insolvenzordnung finden sich Vorschriften zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.[34] Im Regelfall ist für das Insolvenzverfahren gem. § 2 Abs. 1 InsO sachlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand.
§ 2 Abs. 2 InsO beinhaltet eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen, soweit dies der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
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Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 3 InsO. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser Ort wird gem. § 4 InsO i. V. m. §§ 12, 13 ZPO durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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Ergibt sich die Zuständigkeit mehrerer Gerichte, so gilt der Prioritätsgrundsatz. Gemäß § 3 Abs. 2 InsO schließt das Gericht, bei dem die Eröffnung des Hauptverfahrens erstmalig beantragt wurde, die Zuständigkeit anderer Gerichte aus.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › E. Das Insolvenzverfahren › III. Insolvenzverwaltung
1. Verwaltung und Verwertung
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Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse ist im vierten Teil der Insolvenzordnung gesetzlich normiert. Die §§ 148 ff. InsO regeln die Sicherung der Insolvenzmasse, die Entscheidung über die Verwertung und die Gegenstände mit Absonderungsrechten.
a) Sicherung der Insolvenzmasse
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Zunächst nimmt der Insolvenzverwalter gem. § 148 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Anschließend hat er verschiedene Verzeichnisse und Übersichten anzulegen. So trifft den Insolvenzverwalter nach § 151 InsO die Pflicht, ein Verzeichnis der Massegegenstände aufzustellen[35], wozu er sich gem. § 151 Abs. 2 S. 3 InsO eines Sachverständigen bedienen kann. Über die Gläubiger des Schuldners hat er nach § 152 InsO ebenfalls ein Verzeichnis zu erstellen, in welchem die absonderungsberechtigten Gläubiger gesondert hervorzuheben sind. Schließlich muss er gem. § 153 InsO eine Vermögensübersicht erstellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Diese drei Verzeichnisse bzw. Übersichten sind nach § 154 InsO spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners bleiben hiervon nach § 155 InsO unberührt, jedoch hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten in Bezug СКАЧАТЬ