Название: Verteidigung in der Hauptverhandlung
Автор: Klaus Malek
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811446458
isbn:
100
Die beantragte Dauer der Unterbrechung sollte der Verteidiger so bemessen, dass ihm zumindest die insgesamt vom Gesetz vorgesehene Überprüfungsfrist von einer Woche zur Verfügung steht.[3] In jedem Fall ist die Frist so zu bestimmen, dass die Prüfung aller tatsächlichen Vorgänge möglich ist, die für die Besetzungsfrage von Bedeutung sind.[4]
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Muster 5 Unterbrechungsantrag zur Besetzungsüberprüfung
An das
Landgericht
…
In der Strafsache
gegen …
b e a n t r a g e
ich, die Hauptverhandlung zur Prüfung der Gerichtsbesetzung gemäß § 222a Abs. 2 StPO für die Dauer von mindestens 1 Woche zu unterbrechen.
Die Gerichtsbesetzung für die heutige Hauptverhandlung wurde mir erst unmittelbar vor dem Termin mitgeteilt. Damit steht mir die nach § 222a Abs. 2 StPO vorgesehene Wochenfrist zur Überprüfung der Besetzung der Richterbank nicht zur Verfügung.
Die beantragte Unterbrechungsdauer entspricht der vom Gesetz vorgesehenen Frist. Sie ist angemessen und im vorliegenden Fall auch erforderlich.
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Lehnt das Gericht den Antrag auf Unterbrechung ab, so bleibt der Verteidigung die spätere Rüge nach § 338 Nr. 1 erhalten. Entspricht die Dauer der Unterbrechung nicht dem Antrag des Verteidigers, muss er, um mit der späteren Revisionsrüge nicht ausgeschlossen zu sein, den Antrag auf Unterbrechung nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wiederholen und darlegen, dass die Zeit der Unterbrechung für eine ordnungsgemäße Überprüfung der Gerichtsbesetzung nicht ausgereicht habe.[5]
Anmerkungen
Vgl. Schlothauer Hauptverhandlung, Rn. 240.
Meyer-Goßner/Schmitt § 222a Rn. 19.
So z.B. BGH 29, 283; weitergehend Ranft NJW 1981, 1477, der stets eine zusätzliche Woche für angemessen hält.
BGH NStZ 1988, 36.
BGH StV 1987, 3; StV 1987, 514.
Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › IX. Besetzungsrügen › 4. Überprüfung der Besetzung
a) Berufsrichter
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Die Überprüfung der Gerichtsbesetzung besteht zunächst darin, das hierfür notwendige „Material“ zu beschaffen. Dem Verteidiger müssen der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das entsprechende Geschäftsjahr und sämtliche Präsidialbeschlüsse, die sich mit den Änderungen des Geschäftsverteilungsplans befassen, vorliegen.
Hinweis
Die Geschäftsverteilungspläne der Landgerichte und Oberlandesgerichte findet der Verteidiger in der Regel im Internet auf der Homepage des jeweiligen Gerichts. Vorsichtshalber sollte er sich aber bei der Überprüfung der Gerichtsbesetzung bei der Geschäftsstelle auch noch die jüngsten Präsidialbeschlüsse zeigen lassen, die möglicherweise im Internet noch nicht eingestellt sind.
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Das Recht auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan einschließlich der ändernden und ergänzenden Präsidialbeschlüsse ergibt sich aus § 21e Abs. 9 GVG. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Unterlagen auszudrucken und sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Besetzungsfrage zu befassen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Besetzungsmitteilung rechtzeitig erfolgt ist, damit der Besetzungseinwand fristgerecht erfolgen kann. Sind nicht alle Präsidialbeschlüsse bereits im Internet abzurufen, ist ein Antrag auf Einsicht zu stellen.
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Muster 6 Antrag auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan
An den
Herrn Präsidenten
des Landgerichts
…
In der Strafsache
gegen …
b e a n t r a g e
ich Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres einschließlich der ändernden oder ergänzenden Präsidialbeschlüsse und bitte darum, mir Kopien hiervon zu überlassen.
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Das Gesetz und der im GVG vorgesehene Geschäftsverteilungsplan müssen, so eindeutig und genau wie möglich, die zuständigen Richter bestimmen.[2] Der Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter (vgl. § 16 S. 2 GVG) hat Verfassungsrang (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Der Inhalt und die Handhabung des Geschäftsverteilungsplans haben sich hieran messen zu lassen. Bei der Besetzung der Spruchkörper ist generell so eindeutig wie möglich festzulegen, welche Richter zur Entscheidung des einzelnen Falles berufen sind und wer im Vertretungsfall an ihre Stelle tritt.[3] Auch die Art der Verteilung auf die verschiedenen Spruchkörper eines Gerichts muss eindeutig geregelt sein.
107
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