Название: Verteidigung in der Hauptverhandlung
Автор: Klaus Malek
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811446458
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Anmerkungen
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 176 GVG Rn. 11 m.w.N.
So auch schon BVerfGE 28, 21.
A.A. jedoch OLG München StV 2007, 27 und Dahs Handbuch, Rn. 502, der den Kolleginnen alternativ ein weißes Halstuch gestatten will; zweifelnd Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 865, der darauf hinweist, dass die Berufsordnung diese nicht vorschreibt.
So OLG München StV 2007, 27.
So zu Recht Weihrauch StV 2007, 28; bereits OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144 hatte die Zurückweisung des ohne Krawatte auftretenden Verteidigers als unzulässig angesehen; vgl. auch Beulke FS Hamm, S. 21 ff.; Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 2683.
BVerfG NJW 2012, 2570; zustimmend Barton Einführung in die Strafverteidigung § 5 Rn. 36.
Dahs Handbuch, Rn. 502 hält ein kariertes Hemd vor dem BGH jedenfalls für unter dem einzuhaltenden Niveau.
OLG München StV 2007, 27.
OLG München StV 2007, 27.
Weihrauch StV 2007, 28, 29; ebenso Beulke FS Hamm, S. 21 ff.
So jedenfalls Klemke/Elbs Rn. 796.
Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › VII. Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt
VII. Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt
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Prozesshindernisse sollte der Verteidiger so früh wie möglich geltend machen. Dies vermeidet nicht nur unnötigen Zeit- und Geldaufwand, sondern erspart dem Mandanten überflüssige Belastungen, die mit einem Strafverfahren stets verbunden sind. Hatte der Verteidiger bis zum Beginn der Hauptverhandlung z.B. wegen später Mandatierung keine Gelegenheit, die Einwendungen vorzutragen, oder sind Prozesshindernisse erst kurz vor der Hauptverhandlung eingetreten, so sollte er diese auch in der Hauptverhandlung so bald wie möglich geltend machen, ggf. bereits nach Aufruf der Sache und der Feststellung der Förmlichkeiten nach § 243 Abs. 1.
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Bei einer Prozessvoraussetzung (das Prozesshindernis ist lediglich das negative Gegenstück hierzu) handelt es sich um einen Umstand, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes so schwer wiegt, dass von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss.[1] Prozesshindernisse sind von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen,[2] so dass ein entsprechender Einwand der Verteidigung zu keinem Zeitpunkt verspätet sein kann.
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Die wichtigsten Verfahrenshindernisse sind: Die absolute Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach § 19 StGB, das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit (§§ 18–20 GVG, Art. VII Nato-Truppenstatut), anderweitige innerstaatliche Rechtshängigkeit oder rechtskräftige Erledigung der Sache (Art. 103 Abs. 3 GG),[3] die Einstellung nach § 153 Abs. 2 oder die endgültige Einstellung nach § 153a Abs. 1, 2, die Strafverfolgungsverjährung (§ 78 StGB), Beschränkungen in den Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität,[4] das Fehlen eines wirksamen Strafantrags, das Fehlen eines wirksamen, schriftlich abgesetzten[5] Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207, 383 Abs. 1), dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten u.a.
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Liegt ein Prozesshindernis vor, so ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 260 Abs. 3 durch Urteil einzustellen. Es handelt sich um ein Prozessurteil, das nicht in Rechtskraft erwächst und daher grundsätzlich auch nicht die Strafklage verbraucht. Ist daher das Verfahrenshindernis behebbar, kann der Sachverhalt neu angeklagt werden.[6] Ist das Prozesshindernis dagegen endgültig, z.B. bei Ablauf der Strafantragsfrist, kommt das Urteil einem strafklageverbrauchenden Sachurteil gleich.[7] Keine Verfahrenseinstellung, sondern Freispruch hat zu erfolgen, wenn der Sachverhalt bei Bekanntwerden des Prozesshindernisses bereits so weit geklärt ist, dass sich der Angeklagte keiner Straftat schuldig gemacht hat,[8] oder wenn bei Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerere nicht nachzuweisen und der leichtere wegen eines nicht nur vorübergehenden Verfahrenshindernisses nicht mehr verfolgbar ist.[9] Kann der Verteidiger daher absehen, dass der Sachverhalt in der Hauptverhandlung so weit geklärt werden wird, dass ein Freispruch erfolgen muss, so sollte er sich mit dem Einwand eines Verfahrenshindernisses zurückhalten.
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Muster 2 Einstellungsantrag wegen fehlender Prozessvoraussetzung
An das
Amtsgericht
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