Название: Verteidigung in der Hauptverhandlung
Автор: Klaus Malek
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811446458
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Anmerkungen
BGH NJW 1995, 3196.
Vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 30, 1, 32 f.
BGH NJW 2006, 1500, 1501.
BGH NJW 2006, 1500, 1501.
BVerfG NJW 1998, 296, 298.
Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › IV. Sitzordnung
IV. Sitzordnung
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Der Verteidiger sollte den Sitzungssaal, soweit möglich, grundsätzlich gemeinsam mit seinem Mandanten betreten, schon um gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten Geschlossenheit in der Sache zu zeigen. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf einen Platz im Sitzungssaal, der einerseits seiner Stellung gerecht wird und darüber hinaus keine tatsächliche Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten mit sich bringt. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass ausreichend Platz vorhanden sein muss, die Verteidigungsunterlagen (Akten, Kommentare, Schreibutensilien u.Ä.) vor sich auszubreiten, einzusehen und zu benutzen. Eine Platzzuweisung, die diese Kriterien nicht erfüllt, kann eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i.S.d. § 338 Nr. 8 darstellen und die Revision begründen.[1]
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Auch der Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Platz im Sitzungssaal, der seiner Würde und seinem Anspruch auf Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten entspricht.[2] Ein solcher Platz befindet sich nicht in der Mitte des Saales vor der Richterbank, sondern neben dem Verteidiger, von wo aus der ungehinderte Kontakt zu diesem möglich ist. Der Angeklagte hat auch das Recht, Verteidigungsunterlagen zu benutzen und – unabhängig vom Umfang des Prozessstoffs – Aufzeichnungen anzufertigen,[3] was ihm verwehrt wird, wenn ihm lediglich ein Stuhl ohne Tisch zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann ebenfalls die Revision wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 begründen.[4]
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Entspricht die Situation im Gerichtssaal nicht den genannten Grundsätzen, so sollte der Verteidiger zunächst versuchen, mit dem Gericht eine einvernehmliche Änderung der Situation herbeizuführen.[5] Ist eine Einigung nicht möglich, so empfiehlt sich ein schriftlich formulierter Antrag auf Zuweisung eines angemessenen Sitzplatzes. Weist der Vorsitzende diesen Antrag zurück, so ist eine Gerichtsentscheidung gemäß § 238 Abs. 2 herbeizuführen. Zur Sachleitung im Sinne dieser Vorschrift gehören nach richtiger Auffassung auch sitzungspolizeiliche Maßnahmen.[6] Bestätigt das Gericht die Anordnung des Vorsitzenden, so bleibt dem Verteidiger nichts anderes übrig, als die Sitzordnung jeweils durch entsprechende Protokollierungsanträge aktenkundig zu machen und im Bedarfsfall (etwa nach einer Zeugenaussage) einen Unterbrechungsantrag für ein ungehindertes Gespräch mit dem Mandanten zu stellen.[7] Der Antrag ist bei mehrtägigen Sitzungen zu Beginn eines jeden Sitzungstages zu wiederholen.[8]
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Muster 1 Antrag auf Zuweisung eines angemessenen Sitzplatzes für den Angeklagten
An das
Landgericht
…
In der Strafsache gegen…
beantrage ich, dem Angeklagten einen Platz neben mir zuzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass es ihm möglich ist, die von ihm mitgebrachten Verteidigungsunterlagen, u.a. Kopien aus den Ermittlungsakten, vor sich auszubreiten und zu benutzen.
Begründung:
Dem Angeklagten wurde für die heutige Hauptverhandlung ein Platz auf der Bank hinter dem Verteidiger zugewiesen. Es besteht weder Sichtkontakt zwischen mir und meinem Mandanten, noch hat dieser die Möglichkeit, seine Verteidigungsunterlagen vor sich auszubreiten oder Notizen über den Gang der Hauptverhandlung zu machen. Diese Anordnung, die angeblich der Üblichkeit am hiesigen Landgericht entsprechen soll, verletzt den Anspruch des Angeklagten auf Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten und stellt eine Behinderung der Verteidigung i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO dar (vgl. OLG Köln NJW 1980, 302 und BayObLG StraFo 1996, 47). Es ist ohne weiteres möglich, einen zweiten Tisch und einen Stuhl an der Seite des Verteidigers aufzustellen, um dem gerügten Mangel abzuhelfen.
Anmerkungen
OLG Köln NJW 1961, 1127.
OLG Köln NJW 1980, 302; BayObLG StraFo 1996, 47.
BayObLG StraFo 1996, 47.
OLG Köln NJW 1980, 302, 303.
Vgl. hierzu Münchhalffen StraFo 1996, 18; Stern StraFo 1996, 47.
Pfeiffer § 238 Rn. 2.
So die empfehlenswerten Vorschläge bei Münchhalffen StraFo 1996, 18 ff.
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