Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
isbn:
cc)Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs124 – 130
dd)Zeitlicher Zusammenhang zwischen Angriff und Ausnutzung131, 132
f)Subjektiver Tatbestand133 – 139
bb)Absicht bezüglich der räuberischen Tat135 – 139
5.Erfolgsqualifikation (§ 316a Abs. 3 StGB)140 – 144
6.Sonstige Fragen145 – 152
b)Versuch, Vollendung und Beendigung146 – 149
aa)Vollendung und Beendigung146, 147
c)Strafverfahrensrecht150 – 152
7.Rechtsfolgen153 – 158
e)Weitere Rechtsfolgen157, 158
8.Konkurrenzen159, 160
a)Verhältnis zur räuberischen Tat159
b)Verhältnis zu sonstigen Delikten160
E.Rechtsvergleich161, 162
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › A. Einführung
A. Einführung
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Sowohl § 252 StGB als auch § 316a StGB sind selbstständige raubähnliche Delikte. Während § 316a StGB den Eigentumsschutz gegenüber dem Raub und dem räuberischen Diebstahl vorverlagert und auch die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt, stellt § 252 StGB die (beabsichtigte) Vertiefung einer bereits durch eine Vortat des Diebstahls oder Raubs erfolgte Verletzung des Eigentums durch den Einsatz von Raubmitteln unter Strafe. Beide Delikte schützen zudem die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der Opfer. Sowohl die in § 252 StGB erfolgte Gleichsetzung des Täters mit einem Räuber als auch die gegenüber §§ 249, 252, 255 StGB fünfmal so hohe Strafdrohung des § 316a StGB erfordern eine restriktive Auslegung der beiden raubähnlichen Tatbestände.
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › B. Historische Bezüge
I. Räuberischer Diebstahl
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Bei einer Betrachtung der historischen Entwicklung des räuberischen Diebstahls muss zunächst beachtet werden, dass weder das römische noch das germanische Recht ein Delikt in dieser Form kannten.[1] Obgleich sich im Zuge der Unterscheidung zwischen Raub und Diebstahl (→ BT Bd. 5: Petra Wittig, Raub, § 30 Rn. 3 ff.) auch Ansätze einer Unterteilung in einzelne Begehungsarten herauskristallisierten, findet sich in beiden Rechtskreisen keine Entsprechung für das heutige Delikt. Ähnliches ergibt sich im Hinblick auf die mittelalterlichen Gesetzeskodifikationen, die zwar vielfältigere Strafbestimmungen, aber keine Legaldefinitionen hinsichtlich spezifischer Begehungstypen enthielten.[2] Erst Ende des 18. Jahrhunderts begann man, ausgehend von der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V., Raub und Diebstahl nach der bei der Wegnahme verübten Gewalt zu differenzieren (Rn. 7). Ein Grund für diese erst späte Entwicklung mag sein, dass sich erst mit der Aufklärung die Vorstellung etablierte, dass Strafvorschriften klar bestimmte Tatbestände enthalten sollten.[3] Dennoch lassen sich aus dem römischen und germanischen Recht Rückschlüsse für unser heutiges Verständnis des räuberischen Diebstahls ziehen. Einen zentralen Aspekt bilden an dieser Stelle die historischen Ursprünge des heutigen Tatbestandsmerkmals „auf frischer Tat betroffen“. Das Betreffen des Täters СКАЧАТЬ