Название: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung
Автор: Stefan Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811476097
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Ob sich nach den Grundsätzen, die der BGH zur sog. Existenzvernichtungshaftung im GmbH-Konzern aufgestellt hat,[415] auch jenseits solcher Sonderregelungen eine Durchgriffshaftung ergeben kann, die bei der Feststellung des Sozialplanvolumens zu berücksichtigen ist, hält das BAG zwar für möglich („spricht Vieles dafür“), hat diese Frage bislang aber ausdrücklich offen gelassen.[416] Nach diesen Grundsätzen muss der Alleingesellschafter einer GmbH für diejenigen Nachteile einstehen, die deren Gläubigern dadurch entstehen, dass er der Gesellschaft vorsätzlich Vermögen entzieht, das jene zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Insoweit haftet der Alleingesellschafter im Wege einer – schadensersatzrechtlichen – Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen. Nach diesen Grundsätzen zählt der Schadensersatzanspruch wegen Existenzvernichtungshaftung zum Vermögen der Gesellschaft, die Gläubigerin dieses Anspruchs ist. Deshalb spricht – so das BAG – „Vieles dafür“, diesen Anspruch auch bei der Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft und der daran knüpfenden wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans zu berücksichtigen.
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Nicht zu berücksichtigen wäre damit auch bei einer Anwendung der Grundsätze einer „Existenzvernichtungshaftung“ das bloße Unterlassen einer hinreichenden Kapitalausstattung der GmbH durch ihren Alleingesellschafter (sog. Unterkapitalisierung). Diese löst – so auch das BAG – eine Haftung des Alleingesellschafters nicht aus. Der GmbH-Gesellschafter ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, der GmbH ein – ggf. „mitwachsendes“ – Finanzpolster zur Verfügung zu stellen, falls sich herausstellt, dass diese – sei es von vornherein, sei es im Nachhinein – hinsichtlich ihres am Geschäftsumfang gemessenen finanziellen Bedarfs zu niedrig ausgestattet ist. Vielmehr ist der Gesellschafter nach Ansicht des BAG in seiner „Finanzierungsentscheidung“ grundsätzlich frei, bei Erkenntnis einer finanziellen Krisensituation die Gesellschaft in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren zu liquidieren.[417]
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Bei der Festlegung der Sozialplanleistungen muss die Einigungsstelle keine abstrakten Höchstbeträge, etwa in Form einer Höchstzahl von Bruttomonatsgehältern, für die Abfindungen festlegen,[418] sie verstößt jedoch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie dies tut.[419]
g) Einigungsstellenverfahren
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Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Einsetzung einer Einigungsstelle und der Erzwingbarkeit ihrer Entscheidung ist zu unterscheiden:
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Um Nachteilsausgleichsansprüche und eine Unterlassungsverfügung zu vermeiden, hat der Arbeitgeber den Abschluss eines Interessenausgleichs zumindest zu „versuchen“ (§§ 112 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 3 BetrVG). Hierfür ist nach der Rechtsprechung des BAG die Anrufung der Einigungsstelle erforderlich.[420] Auf die Durchführung dieses Verfahren kann nicht bereits dann verzichtet werden, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats dem Arbeitgeber formlos mitteilt, dass der Betriebsrat der Betriebsänderung zustimmen werde oder dass ein Interessenausgleich überflüssig sei.[421]
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In der Praxis empfiehlt es sich daher, mit der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung zu warten, bis der „Versuch“ des Interessenausgleichs in der Einigungsstelle gescheitert ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien anders als beim Sozialplan nicht ersetzen kann. Scheitert der erforderliche „Versuch“ des Interessenausgleichs kann der Betriebsrat dementsprechend auch keine Einigung erzwingen.
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Die Anrufung der Einigungsstelle im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich und/oder Sozialplan erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 76 BetrVG) und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat (oder umgekehrt) auffordert, sich an der Einigungsstelle beteiligen. Dabei hat er den Gegenstand der Einigungsstelle (Interessenausgleich und/oder Sozialplan) mitzuteilen und die Zahl der Beisitzer vorzuschlagen.[422]
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Um den Ablauf in der Praxis zu beschleunigen, empfiehlt es sich in der Praxis bei größeren Restrukturierungen regelmäßig, parallel zur Vorbereitung der Interessenausgleichsverhandlungen die Verfügbarkeiten potentieller Einigungsstellenvorsitzender zu klären. Die verfügbaren „Kandidaten“ können sodann in den Vorschlag mit aufgenommen werden.
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Kommt über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer keine Einigung zustande, entscheidet hierüber auf entsprechenden Antrag nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende einer Kammer des Arbeitsgerichts. Er kann den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.[423]
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Wurde die Einigungsstelle für beide Verfahren eingesetzt, kann sie gleichzeitig zu Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln.[424] Dies ist in der Praxis der übliche Weg.
h) Änderung und Kündigung von Sozialplänen
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Grundsätzlich endet ein Sozialplan mit Zweckerreichung, d.h. wenn die betroffenen Arbeitnehmer die in ihm geregelten Ausgleichsleistungen erhalten haben. Die Betriebsparteien können den Sozialplan allerdings auch einvernehmlich für die Zukunft aufheben oder abändern, etwa durch einen neuen Sozialplan.[425] Eine rückwirkende Abänderung ist nur ausnahmsweise und im Rahmen der Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig, da hierdurch in fällige bzw. noch nicht fällige, aber bereits entstandene Ansprüche zulasten der Arbeitnehmer eingegriffen wird.[426]
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Auch eine ordentliche Kündigung eines Sozialplans kann vereinbart werden. Trifft ein Sozialplan, der nur für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbart wurde, hierzu keine Regelung, kann er grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn der Sozialplan СКАЧАТЬ