Название: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung
Автор: Stefan Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811476097
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e) Betriebsverlegung
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Unter der Verlegung eines Betriebs versteht man jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder Betriebsteils unter Weiterbeschäftigung der gesamten oder des größeren Teils der Belegschaft.[121] Nur geringfügige Veränderungen der örtlichen Lage scheiden aus, etwa der Umzug in einem Gebäude oder in ein Gebäude in der Nähe der alten Betriebsstätte (Umzug auf die andere Straßenseite).[122] Ausreichend ist nach der Rechtsprechung hingegen eine Verlegung des Betriebs vom Zentrum einer Großstadt an den Stadtrand mit 4,3 km Entfernung[123] oder bei einem Umzug innerhalb einer Großstadt ein Entfernungsunterschied von 5,5 km.[124] Eine Anwendung des § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG auf Betriebe, die ihren Standort ohnehin ständig wechseln scheidet aus (z.B. Wanderzirkus, Baustellen etc.).[125]
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Werden Teile der Belegschaft am neuen Standort nicht weiterbeschäftigt, ist die Betriebsverlegung von der Betriebsstilllegung abzugrenzen. Nach Ansicht des BAG stellt eine erhebliche räumliche Verlegung des Betriebs eine Betriebsstilllegung dar, wenn die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich rechtsbeständig aufgelöst wird und der Aufbau einer im Wesentlichen neuen Betriebsgemeinschaft am neuen Betriebssitz erfolgt.[126]
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Bei einer Verlegung an einen „räumlich weit entfernten“ Ort i.S.d. § 4 Abs. 1 BetrVG ist in der Regel von einer Betriebsschließung auszugehen.[127] Es handelt sich dann um eine Stilllegung mit anschließender Neuerrichtung.[128] Die Abgrenzung hat in erster Linie Bedeutung für die mögliche Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats (bei einer Stilllegung), die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen sowie zugleich den Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 Abs. 4 KSchG, weshalb Betriebsräte in der Praxis häufig darauf bestehen, dass der Interessenausgleich von einer Verlegung spricht, nicht von einer Stilllegung. Richtigerweise ist auch in solchen Fällen stets zu prüfen, ob die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft durch die Maßnahmen aufgelöst wird, oder nicht. Im Falle einer Verlagerung ins Ausland ist nach zutreffender Ansicht stets von einer Stilllegung auszugehen.[129]
aa) Zusammenschluss
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Der Zusammenschluss von Betrieben i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ist dann zu bejahen, wenn durch Änderungen auf der betrieblichen Ebene zwei Betriebe zu einem verbunden werden, beide also ihre Identität verlieren und gemeinsam einen neuen Betrieb bilden.[130] In diesem Fall ist zuständiger Verhandlungspartner regelmäßig der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat, wenn die Betriebe verschiedenen Unternehmen desselben Konzerns angehören.[131]
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Ein Zusammenschluss liegt zudem dann vor, wenn ein Betrieb unter Verlust seiner Identität durch einen anderen aufgenommen wird[132]
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In beiden Fällen (Zusammenführung oder Aufnahme durch einen anderen Betrieb) kommt es entscheidend darauf an, ob sich die Leitungsorganisation entsprechend ändert und die Betriebsidentität im Zuge der Übertragung bzw. der Zusammenführung erhalten bleibt, oder nicht.[133]
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Gehören die beiden Betriebe unterschiedlichen Unternehmen an, kommt es für die Bejahung eines Zusammenschlusses i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG darauf an, ob eine einheitliche Leitung etabliert wird. Dann entsteht ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).[134] Erforderlich ist eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten[135]. Eine Verschmelzung zweier Unternehmen fällt als solche nicht unter § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, es sei denn, sie hätte Auswirkungen auch auf der betrieblichen Ebene[136].
bb) Spaltung
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Eine Spaltung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen.[137] In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst. Der Betriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine zeitlich befristetes Übergangsmandat in den Betriebsteilen und behält nach § 21b BetrVG ein Restmandat für den Ursprungsbetrieb.[138] In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort. Sein Betriebsrat bleibt im Amt und hat hinsichtlich der Abspaltung nach §§ 111 ff. BetrVG mitzubestimmen. Für die abgespaltenen Teile hat er, sofern die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, ein zeitlich befristetes Übergangsmandat (vgl. dazu auch Rn. 360).[139]
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Die Spaltung von Betrieben erfasst damit neben der unternehmensinternen Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen auch die unternehmensübergreifende „Betriebsaufspaltung“, etwa im Wege einer Herauslösung eines Betriebsteils aus einer bestehenden Organisationseinheit und der Übertragung auf einen anderen Inhaber i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.[140] Das gilt selbst dann, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb eingegliedert wird und dabei untergeht, d.h. seine Betriebsidentität beim Erwerber verliert.[141]
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Nach Ansicht des BAG soll es hierbei – anders als bei einer Teil-Betriebsstilllegung – nicht darauf ankommen, ob ein „wesentlicher“ Betriebsteil (vgl. dazu Rn. 54) betroffen ist.[142] Dies stellt nach Ansicht des BAG deshalb keinen Wertungswiderspruch dar, weil der unterschiedlichen Behandlung dieser Fälle die „typisierende gesetzgeberische Einschätzung“ zugrunde liege, eine Spaltung betreffe anders als eine Teilstilllegung regelmäßig nicht nur den stillgelegten Teil, sondern den gesamten Betrieb.[143]
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Ob sich die Übertragung des Betriebsteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar gemäß § 613a BGB (Asset Deal) oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz vollzieht (Spaltung gem. §§ 123 ff. UmwG)[144], ist nicht entscheidend, sofern hierdurch eine einheitliche Organisationseinheit in (mindestens) zwei verschiedene Einheiten aufgespalten wird. Nicht erfasst wird hingegen die in § 133 UmwG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 106 BetrVG geregelte Aufspaltung von Unternehmen, etwa in Besitzgesellschaft (ohne eigenen Betrieb) und Betriebsgesellschaft.[145]
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Klargestellt hat das BAG allerdings, dass „Bagatellausgründungen“ ausgenommen sind, wenngleich es offen gelassen hat, unter welchen Voraussetzungen solche Bagatellausgliederungen vorliegen.[146] Ausreichend ist nach Ansicht des BAG jedenfalls, wenn es sich um eine veräußerungsfähige Einheit handelt.[147] Diese ist – so das BAG – regelmäßig erst bei einer „wirtschaftlich relevanten Größenordnung“ und einer „abgrenzbaren, eigenständigen Struktur“ gegeben. Die Ausgliederung im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung erfüllt daher regelmäßig auch den Begriff der Spaltung. Welche Schwellenwerte hierfür maßgeblich sein sollen, hat das Gericht nicht abschließend entschieden. Zur Orientierung wird СКАЧАТЬ