Название: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung
Автор: Stefan Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811476097
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Weder bei einer Ergänzung um einen unwesentlichen Betriebszweck (z.B. das Angebot bestimmter Nebenleistungen), die nach zutreffender Ansicht des BAG keine grundlegende Änderung darstellt, noch bei jeder unwesentlichen Änderung der angebotenen Haupt-Dienstleistungen wird man daher eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks annehmen können. Es muss vielmehr auch bei Änderungen des Betriebszwecks stets geprüft werden, ob hiermit erhebliche Auswirkungen für den Betrieb und die Belegschaft verbunden sind und die Änderung damit tatsächlich „grundlegend“ ist.[170]
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Bloße Änderungen bzw. Weiterentwicklungen des Produkt- oder Dienstleistungsportfolios werden daher nach zutreffender Ansicht in der Literatur nicht zu den grundlegenden Änderungen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gezählt.[171]
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Eine Änderung der Betriebsanlagen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG betrifft die sächliche Einrichtung des Betriebs, d.h. die Maschinen und sonstigen Gegenstände, die zur Verwirklichung des Betriebszwecks eingesetzt werden.[172] Unter Betriebsanlagen i.S.v. § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG a.F. (jetzt: § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) sind nicht nur Anlagen in der Produktion zu verstehen, sondern allgemein solche, die dem arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozess dienen.[173] Das können auch Einrichtungen des Rechnungswesens sein.[174]
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Die Änderung muss nicht die Gesamtheit der Betriebsanlagen zu erfassen. Auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen kann unter § 111 Satz 3 Nr 4 BetrVG, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau, d.h. im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebes, von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind. Eine Änderung unbedeutender Betriebsmittel stellt sich nicht als eine Veränderung der Betriebsanlagen in ihrer Gesamtheit dar. Nach der Gesetzessystematik steht schließlich in § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG die Änderung der Betriebsanlagen gleichwertig neben der Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks.[175]
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Bei der Frage, ob die Änderung der Betriebsanlagen „grundlegend“ ist, kommt es entscheidend auf den Grad der technischen Änderung an. Liegt danach eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen vor, so indiziert dies nach Ansicht des BAG die Möglichkeit des Entstehens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft. Lässt sich aufgrund der Beurteilung der technischen Änderung die Frage einer „grundlegenden“ Änderung nicht zweifelsfrei beantworten, so ist auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen der Änderung auf die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und zu prüfen, ob sich wesentliche Nachteile für sie ergeben können. Als Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, könnten die Zahlenangaben in § 17 Abs. 1 KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen herangezogen werden.[176] Bei größeren Betrieben müssen damit mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen sein.[177]
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Beispiele:
Grundlegende Änderungen von Betriebsanlagen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sind etwa die Einführung völlig neuer Maschinen, die Einführung eines EDV-Systems[178], der Übergang zur Selbstbedienung in einem Einzelhandelsgeschäft, der Bau neuer Werkshallen, die Schaffung von Bildschirm- oder Telearbeitsplätzen,[179] oder auch die Einführung von CNS-gesteuerten Maschinen.[180]
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Dabei wird man allerdings richtigerweise stets auf den „Sprung“ abstellen müssen, den die Einführung bedeutet und etwa den bloßen Austausch alter Maschinen nicht unter Nr. 4 fassen können.[181] Dies wäre mit Sinn und Zweck des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG nicht zu vereinbaren.
h) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
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Die Regelung in § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG stellt anders als § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vorrangig auf die Art der Verwertung der menschlichen Arbeitskraft ab.[182] Eine Anwendung des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG kommt aufgrund der Änderung der Arbeitsmethode etwa dann in Betracht, wenn es sich um mehr als die ohnehin übliche Fortentwicklung handelt,[183] wobei hier meist Überschneidungen zu § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG bestehen, weil bzw. wenn die Neuerung mit dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln einhergeht.
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Beispiele:
Bejaht wird § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG etwa dann, wenn es um die Einführung von Gruppenarbeit[184], die Einführung eines Qualitätsmanagements[185] oder den Drittbezug eines bislang selbst hergestellten Vorprodukts[186] geht.
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Allerdings ist auch hier stets maßgeblich, ob es sich tatsächlich um eine grundlegende Änderung handelt und – nicht anders als bei § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG – im Zweifelsfall darauf abzustellen ist, ob hierdurch ein erheblicher Anteil der Belegschaft des Betriebs betroffen wird.[187] Ob eine Arbeitsmethode oder ein Fertigungsverfahren „grundlegend neu“ ist, richtet sich nach zutreffender Ansicht in der Literatur zudem nach den Verhältnissen im einzelnen Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung, nicht dagegen nach dem technischen oder organisatorischen Standard in der Branche.[188]
i) Sonderfall: Betriebsübergang und Betriebsänderung
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Vom Begriff der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist der Begriff des rechtgeschäftlichen Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB zu unterscheiden. Dieser stellt als solcher keine Betriebsänderung dar.[189] Im Betrieb ändert sich allein durch den Wechsel des Inhabers nichts. Nachteilen zu begegnen, die mit einem Schuldnerwechsel verbunden sind, ist nicht Gegenstand und Ziel des Mitbestimmungsrechts nach § 111 BetrVG.[190]
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Allerdings können aus Anlass eines Betriebsübergangs auch Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß § 111 BetrVG ausgelöst werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Betriebsübergang nicht in einem bloßen Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern er darüber hinaus mit Maßnahmen verbunden ist, die den Tatbestand einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG erfüllen, z.B. bei einer Spaltung des bestehenden Betriebs i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG.[191]
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In diesem Fall ist ein Interessenausgleich abzuschließen. Ob darüber hinaus auch ein Sozialplan abzuschließen ist, richtet sich danach, СКАЧАТЬ