Название: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung
Автор: Stefan Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811476097
isbn:
WHSS/Willemsen Rn. B 20; WHSS/Hohenstatt Rn. D 258 ff.; GLF/Kuhnke/Hoops § 2 Rn. 294 ff.
WHSS/Willemsen Rn. B 118.
WHSS/Willemsen Rn. B 118.
Zu gesellschaftsrechtlichen Entflechtung in der Energiewirtschaft vgl. Mückl Arbeitsrecht der Energiewirtschaft, Kap. 2 Rn. 66 ff.; zu Umstrukturierungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer nachteiligen Bewertung von Personalkosten im Rahmen der sog. Anreizregulierung vgl. Mückl Arbeitsrecht der Energiewirtschaft, Kap. 2 Rn. 413 ff.
WHSS/Willemsen Rn. B 129.
WHSS/Willemsen Rn. B 129.
Vgl. zu einem Beispiel WHSS/Willemsen Rn. B 129.
Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 129.
Rieble NZA 2010, 1145 ff.; WHSS/Willemsen Rn. G 77 f.
Rieble NZA 2010, 1145, 1147; WHSS/Willemsen Rn. G 78.
Vgl. Rieble NZA 2010, 1145, 1148; WHSS/Willemsen Rn. B 17a.
WHSS/Willemsen Rn. B 130.
Vgl. dazu bereits Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 896 ff.; vgl. ferner in Kap. 7 Rn. 221 ff.
BAG NZA 2009, 790.
BAG ZIP 2014, 2459.
Ausführlich zu den Auswirkungen von Umstrukturierungen auf Pensionsverbindlichkeiten in Kap. 7 Rn. 7 ff.
BAG ZIP 2014, 2459.
BAG ZIP 2014, 2459; vgl. dazu auch unter Kap. 3 Rn. 87 ff.
1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › C. Arbeitsrechtliche Maßnahmen
C. Arbeitsrechtliche Maßnahmen
72
Arbeitsrechtlich komplex sind Umstrukturierungsmaßnahmen vor allem dann, wenn sie mit Veränderungen auf betrieblicher Ebene verbunden sind. Zusätzlich gesteigert wird diese Komplexität, wenn zugleich eine Übertragung von Arbeitsverhältnissen bezweckt ist. Denn dann kommen ggf. nicht nur §§ 111 ff. BetrVG,[1] sondern auch – als arbeitsrechtliche „Zentralnorm“ für übertragende Umstrukturierungen – § 613a BGB[2] zur Anwendung.
1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › C. Arbeitsrechtliche Maßnahmen › I. Organisatorische Veränderungen/Betriebsänderung
I. Organisatorische Veränderungen/Betriebsänderung
73
Änderungen auf organisatorischer Ebene stellen sich unter den in § 111 BetrVG normierten Voraussetzungen als Betriebsänderung dar,[3] welche nicht nur Informationspflichten gegenüber dem zuständigen Betriebsrat,[4] sondern auch die weitere Verpflichtung auslöst, mit dem zuständigen Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen und ggf. einen Sozialplan abzuschließen (§§ 112, 112a BetrVG).[5]
1. Herausforderung: Beteiligung des zuständigen Betriebsrats
74
Sind im Unternehmen oder Konzern mehrere Betriebsräte auf unterschiedlichen Ebenen (örtlicher Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) gebildet worden, kann bereits fraglich sein, mit welchem Gremium welche Gegenstände verhandelt werden müssen.[6] Dies gilt selbst dann, wenn klar ist, welche Form der Betriebsänderung vorliegt, weil nach der Rechtsprechung des BAG aus der Zuständigkeit eines Betriebsratsgremiums für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht notwendig auch dessen Zuständigkeit für die Verhandlung eines Sozialplans folgt.[7]
75
Praxistipp:
Bisweilen ist darüber hinaus unklar, ob das jeweilige Gremium rechtlich nicht nur zuständig, sondern überhaupt existent ist. Diese Frage stellt sich nicht nur im Zusammenhang mit ggf. nichtigen Betriebsratswahlen, sondern in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit durch Vereinbarungen nach § 3 BetrVG geschaffenen Betriebsratsgremien. Hier sind nicht nur Zuständigkeitsfragen infolge der von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Struktur fraglich. Werden die Vorgaben des § 3 BetrVG nicht umgesetzt, kann dies sogar die Nichtigkeit des vermeintlich zuständigen Gremiums mit der Konsequenz zur Folge haben,[8] dass mit einem anderen Gremium verhandelt und abgeschlossen hätte werden müssen. Dies ist insbesondere СКАЧАТЬ