Название: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung
Автор: Stefan Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811476097
isbn:
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Praxistipp:
Dies gilt richtigerweise schon deshalb, weil Verpflichteter der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG der Rechtsträger des Betriebs ist und nicht die Gesellschafter.[79] Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Rechtsträger des Betriebs in Konzernstrukturen eingebunden ist, wie das BAG zutreffend mit Urteil vom 14.4.2015[80] klargestellt hat. Hinzu kommt, dass selbst Beschlüsse der Unternehmensorgane (z.B. Vorstand, Geschäftsführung) über Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG ohne vorherige Beteiligung des zuständigen Betriebsrats gefasst werden können, ohne dass darin eine unzulässige Umsetzung der Betriebsänderung ohne vorgeschriebene Betriebsratsbeteiligung i.S.d. § 113 BetrVG liegt.[81]
7. Formwechsel als Mittel zur Mitbestimmungsgestaltung
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Ein Formwechsel i.S.d. §§ 190 ff. UmwG als gesetzlich geregelter Spezialfall der Änderung des Gesellschaftsvertrags löst grundsätzlich lediglich nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG einen Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Wirtschaftsausschusses hierüber und eine Verpflichtung nach § 194 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UmwG zur Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses (inklusive arbeitsrechtlicher Angaben)[82] an den zuständigen Betriebsrat[83] aus.
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Mit ihm kann allerdings eine Gestaltung des Mitbestimmungsregimes auf Unternehmensebene (Wechsel von einer mitbestimmten Rechtsform in eine nicht mitbestimmte Rechtsform und umgekehrt) bzw. – wenn ein Formwechsel von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Rechtsform (Privatisierung) erfolgt[84] – auf Betriebsebene verbunden sein (Wechsel vom Personalvertretungs- zum Betriebsverfassungsrecht).[85] Letzteres kann auch bei einem Formwechsel zur SE gelten, weil in diesem Fall – sofern es nicht zu einer abweichenden Vereinbarung (§ 21 SEBG) kommt[86] – kraft Gesetzes ein SE-Betriebsrat zu bilden ist.[87]
1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › B. Rein gesellschaftsrechtliche Maßnahmen › II. Zielsetzung: Minimierung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung/sonstiger Risiken
II. Zielsetzung: Minimierung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung/sonstiger Risiken
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Risiken können sich bei dieser Gestaltung trotz zahlreicher arbeitsrechtlicher Vorteile allerdings aus sonstigen zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten ergeben.
1. Beachtung steuerlicher, kartellrechtlicher und regulatorischer Vorgaben
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Dies sind klassischerweise in erster Linie steuerrechtliche Folgen entsprechender Maßnahmen (hier vor allem negative Auswirkungen auf Verlustvorträge), die unbedingt von vorneherein als ökonomische Grenzen beachtet und in die Planung einbezogen werden müssen.[88] Denn eine arbeitsrechtliche Maßnahme kann sich steuerrechtlich als „Geldvernichtung“[89] darstellen, wenn sie sich als steuerschädliches Modell erweist. Gleiches gilt, wenn der Maßnahme kartellrechtliche oder regulatorische Vorgaben entgegenstehen.[90]
2. Vermeidung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme
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Einer arbeitsrechtlich neutralen oder zumindest weniger aufwändigen Lösung durch die Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsformen kann zudem vor allem in Unternehmen mit einem größeren, nicht homogenen Gesellschafterkreis eine Grenze gesetzt sein.[91]
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Beispiel:
Denkbar sind insbesondere (aus sachfremden Motiven) nicht verkaufsbereite Minderheitsgesellschafter, deren gesetzliche oder satzungsrechtliche Sperrminorität die Maßnahme verhindert.[92]
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Hier muss umgekehrt überlegt werden, ob arbeitsrechtlich aufwendigere, aber gesellschaftsrechtlich nicht zu verhindernde Maßnahmen vorzugswürdig sind. Die Nutzung derartiger, ggf. durch konzernrechtliche Weisungsverhältnisse gestützter Maßnahmen in der Form von Asset Deals[93] setzen selbstverständlich eine Vertrautheit mit den entsprechenden konzern- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen voraus (um sicherzustellen, dass mit Blick auf erforderliche Gesellschafterbeschlüsse keine Sperrminoritäten, Stimmbindungsvereinbarungen o.Ä. eingreifen).[94]
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Praxistipp:
Als Gestaltungsoption ohne Eigentumsübertragung kann sich in diesem Kontext z.B. der Abschluss von Betriebsführungsverträgen anbieten. Differenziert werden muss dabei zwischen echten und unechten Betriebsführungsverträgen.[95] Zum bloßen Austausch von Führungspositionen kann es im Rahmen des Abschlusses eines echten Betriebsführungsvertrags kommen, der arbeitsrechtlich insofern neutral ist, als mit ihm kein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB verbunden ist. Ein solcher tritt – ähnlich wie bei einer Betriebsverpachtung – allerdings beim Abschluss eines sog. unechten Betriebsführungsvertrags ein, da der Betriebsführer in diesem Fall die betriebliche Leitungsmacht im eigenen Namen ausübt und somit Betriebsinhaber wird.[96] Über den Abschluss eines Betriebsführungsvertrags gleich welcher Art, ist der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG zu unterrichten. Mitbestimmungsrechte im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG werden für den Betriebsrat durch den Abschluss entsprechender Verträge allerdings nicht ausgelöst, soweit mit dem unechten Betriebsführungsvertrag über den Betriebsübergang hinaus nicht auch eine Betriebsspaltung verbunden ist, weil der vom Betriebsführer im eigenen Namen zu führende Betrieb lediglich einen Betriebsteil des Ursprungsbetriebs ist.[97]
3. Hoher gesellschaftsrechtlicher Aufwand für „geringen“ angestrebten arbeitsrechtlichen Effekt
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Neben „widerspenstigen“ Gesellschaftern kann auch die relativ geringe Größe der Maßnahme für einen Asset Deal streiten. Dies gilt insbesondere bei kleineren Ausgliederungsvorhaben.[98]
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Beispiel:
In der Praxis kommt dies z.B. im Zusammenhang mit Outsourcing-Maßnahmen, die durch eine Konzentration auf das Kerngeschäft oder steuerliche Vorteile motiviert sind, vor.
4. Negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Belastung durch Pensionsverbindlichkeiten bei der Wahl umwandlungsrechtlicher Lösungen
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Als außerordentlich belastend erweisen sich – vor allem im aktuellen Niedrigzinsumfeld – für viele Unternehmen zudem Versorgungsverbindlichkeiten, deren belastende Wirkung – vor allem mit Blick auf die Anpassungsverpflichtungen nach § 16 BetrAVG – falsch eingeschätzt wurde oder die durch nachträgliche Entwicklungen in der Rechtsprechung (die dann gesetzgeberischer Korrektur bedürfen, vgl. § 16 BetrAVG n.F.) belastender wirken, als ursprünglich angenommen wurde. Das Erreichen des Ziels, diese Belastung durch eine Umstrukturierung zu verringern oder jedenfalls eine Ausweitung zu verhindern, wird maßgeblich dadurch beeinflusst, ob als СКАЧАТЬ