Arbeitsrecht in der Umstrukturierung. Stefan Schwab
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Название: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung

Автор: Stefan Schwab

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811476097

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СКАЧАТЬ Erleichterungen in der Insolvenz

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      Kraft Gesetzes bestehen bei Betriebsänderungen und -übergängen in geringem Umfang Erleichterungen, sofern ein insolventes Unternehmen betroffen ist.

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      Häufiger als außerhalb insolvenzbedingter Betriebsänderungen genutzt wird in der Insolvenz allerdings die Möglichkeit des Abschlusses eines Interessenausgleichs mit Namensliste (§ 125 InsO), durch welche der Kündigungsschutz der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer erheblich eingeschränkt wird. Ein Interessenausgleich mit Namensliste ist nach § 1 Abs. 5 KSchG zwar auch außerhalb der Insolvenz möglich, kommt dort aber seltener zum Tragen, weil die Motivation für die geplanten Entlassungen dort weniger evident und daher weniger leicht zu vermitteln ist.

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      Praxistipp:

      Wegen der mit einer Insolvenz verbundenen Haftungsrisiken sowie der zumeist eintretenden Rufschädigung im Markt muss dies allerdings intensiv geprüft und bewertet werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zu ihnen ausführlich Kap. 2 Rn. 108 ff.

       [2]

      Hierzu ausführlich Kap. 3.

       [3]

      Vgl. hierzu ausführlich Kap. 2 Rn. 11 ff.

       [4]

      Vgl. hierzu ausführlich Kap. 2 Rn. 108 ff.

       [5]

      Vgl. hierzu ausführlich Kap. 2 Rn. 146 ff.

       [6]

      Vgl. zur Klärung von Unklarheiten Kap. 2 Rn. 132 ff.; Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 1. Aufl., Rn. 513.

       [7]

      BAG NZA 2007, 1245.

       [8]

      Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Vereinbarungen nach § 3 BetrVG vgl. BAG NZA 2013, 738; Mückl/Koehler NZA-RR 2009, 513 ff.

       [9]

      Vgl. zur Zuständigkeitsfragen Kap. 2 Rn. 132 ff.; Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 1. Aufl., Rn. 502 ff.

       [10]

      Zu Gegenstrategien der beteiligten Unternehmen vgl. unter Rn. 112 ff.

       [11]

      Auf die entsprechende Beschlussfassung kommt es nach BAG NZA 2015, 1147 nicht an, da die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG erst in Bezug auf die Umsetzung bestehen.

       [12]

      LAG Düsseldorf v. 8.7.1998 – 4 Sa 735/98; ErfK/Kania BetrVG § 113 Rn. 9.

       [13]

      Eine aktuelle Übersicht findet sich bei Mückl СКАЧАТЬ