Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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Wird einem Bewerber, der – zumindest in erster Linie – um Einstellung als Beamter nachgesucht hatte, als Reaktion auf seinen Antrag lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, so kann darin zugleich die konkludente Ablehnung seines Einstellungsantrags zu erblicken sein, sodass er dagegen Widerspruch einlegen kann. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont des Bewerbers abzustellen; Zweifel wirken sich zum Nachteil der Verwaltung aus.[1]
Anmerkungen
Vgl. BVerwGE 41, 305 (juris Rn. 16) und NRW OVG DÖD 1960, 55.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › III. Klage in der Hauptsache
III. Klage in der Hauptsache
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Da die Beamtenernennung Verwaltungsaktcharakter hat[1], bieten sich als sachdienliche Klagearten Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) an – die Verpflichtungsklage freilich gewöhnlich nur für den Fall, dass das Ermessen, welches dem Dienstherrn grundsätzlich zusteht, nach Ansicht des Bewerbers auf seine Ernennung als einzige rechtlich zulängliche Möglichkeit geschrumpft ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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In Fällen einer „Rechtsschutzverhinderung“ wird der Betroffene neben der Aufhebung der Ernennung des/der Mitbewerber/s mit Wirkung für die Zukunft zweckmäßigerweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur (Neu-)Bescheidung seiner Bewerbung bzw. – ausnahmsweise – zu seiner Ernennung zum Probebeamten beantragen (§ 44 VwGO).
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Wird im Falle der Übertragung eines Führungsamtes durch gesonderten Bescheid die Nichtbewährung festgestellt[2], so kann der Betroffene hiergegen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben. Da die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 BBG mit dem Ablauf der Probezeit kraft Gesetzes erfolgt[3], kann er sich dagegen nicht isoliert, sondern nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die Umwandlung seines Probebeamtenstatus in denjenigen eines Lebenszeitbeamten begehrt; dies wohl auch im Bund, obwohl hier als mögliche Anspruchsgrundlage nur eine Sollbestimmung infrage kommt[4]. Die Frage der Bewährung unterliegt dann der Inzidentprüfung.
Anmerkungen
Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3.
Siehe Rn. 37 f.
Siehe Rn. 40.
Siehe Rn. 39.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › IV. Beiladung
IV. Beiladung
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Der Streit um die Auswahl, sei es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sei es in einem (anschließenden) Klageverfahren, betrifft den oder die ausgewählten Mitbewerber in seinen bzw. ihren Rechten, sodass dessen bzw. deren Beiladung geboten ist (§ 63 Nr. 3, § 65 Abs. 2 VwGO). Sofern der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung auf die „Freihaltung“ mehrerer Stellen zielt, sind alle für diese Stellen Ausgewählten umgehend beizuladen.[1]
Anmerkungen
Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › V. Streitwert
V. Streitwert
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Bei Verpflichtungsklagen, bei denen es nur um die Übertragung des Führungsamtes und noch nicht um die Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geht, sind die für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG), unter Umständen auch nur deren Hälfte (vgl. insoweit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013)[1], für Sicherungsverfahren i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die (zunächst) nur auf den Erhalt des status quo gerichtet sind[2], ist der Auffangwert, unter Umständen auch nur dessen Hälfte (vgl. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013) maßgeblich.[3]
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Bei Verpflichtungsklagen auf Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in den Lebenszeitstatus i.S.d. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG bzw. des entsprechenden Landesrechts ist Streitwert die Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).[4] Was eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anlangt, ist wegen der erstrebten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache keine prozentuale Kürzung des Streitwertes der Hauptsache vorzunehmen.[5]
Anmerkungen
Siehe NRW OVG v. 31.8.2009 – 6 E 1135/09 – BeckRS 2009, 38597.
Erstrebt der Antragsteller – abgesehen von Streitigkeiten um ein Führungsamt – die „Blockade“ mehrerer Funktionsstellen, so ist gleichwohl von einer Vervielfältigung des Streitwerts abzusehen, wenn über die Vergabe dieser Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung befunden wird (vgl. BVerwG v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40, BayVGH BayVBl 2013, 609 (juris Rn. 4) und NRW OVG DÖD 2012, 191 (juris Rn. 2, 6); siehe aber auch BW VGH NVwZ-RR 2013, 864 (juris Rn. 5 f.).
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