Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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Die regelmäßige Probezeit von zwei Jahren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBG) kann nicht verlängert werden, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) nicht binnen zwei Jahren geleistet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 6 BBG); die oberste Dienstbehörde kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung zulassen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BBG), dies allerdings erst, nachdem sich – unter fairen Bedingungen – gezeigt hat, dass der mit der vorgeschalteten Begründung des Probebeamtenverhältnisses verknüpfte Erkenntniszweck (sei es mit positivem, sei es mit negativem Ergebnis) erreicht ist.[5],[6]
Anmerkungen
Siehe § 24 Abs. 2 Satz 3 BBG.
Um eine Besserstellung derjenigen, die in ein Probebeamtenverhältnis eingestellt worden sind, ohne Beamte auf Lebenszeit zu sein, gegenüber Lebenszeitbeamten zu vermeiden, schreibt § 24 Abs. 3 Satz 2 BBG für sie eine regelmäßige Probezeit von drei (statt zwei) Jahren und eine Mindestprobezeit von zwei Jahren (statt einem Jahr) vor. Zu Ausnahmen vom Regelerfordernis eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses siehe § 24 Abs. 3 Satz 1 BBG.
Vgl. § 67 BBG.
Vgl. § 71 BBG.
Vgl. HVGH v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 ff. sowie Kathke in: Schütz/Maiwald Rn. 105 f. zu § 25a NRW LBG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt aus: Eine Verkürzung (bzw. ein Abbruch) der Probezeit (bei gleichzeitiger Entlassung) aufgrund von Bewährungszweifeln könne jedenfalls so lange nicht erfolgen, „wie noch die Möglichkeit besteht, dass der Beamte innerhalb der ihm verbleibenden Probezeit seine Bewährung unter Beweis stellt“ (juris Rn. 6 f.).
Zur Anrechnung von Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamter der Besoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Besoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richter bereits übertragen war, siehe § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG, zum Absehen von der Probezeit bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse § 24 Abs. 1 Satz 7 BBG.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung
IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung
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Wie die Bewährung bzw. Nichtbewährung (unverzüglich nach Ablauf der Probezeit[1]) – durch Verwaltungsakt – festgestellt wird[2], ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn anheim gegeben.[3] Es wird nicht unbedingt einer Beurteilung bedürfen, wenn nichts anderes durch Norm[4] oder auch nur durch Verwaltungsvorschrift[5] bestimmt ist.[6] Verfahren und Erkenntnisdichte müssen aber (auch[7]) in diesem Stadium vor dem Bestenausleseprinzip Bestand haben können – insofern nämlich, als es sich fragt, ob die der Ernennung zum Beamten auf Probe immanente Eignungsprognose (vornehmlich im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Betracht kommenden Führungsaufgaben) erhärtet oder widerlegt ist.[8]
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Wenn der Dienstherr die Bewährung verneint[9], so hat der Betroffene einen Anspruch auf – schriftliche – Begründung, nicht anders als etwa Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung entlassen werden.
Anmerkungen
Lemhöfer in: Plog/WiedowBBG 2009 § 24 Rn. 23.
Der Erfolg der Führungserprobung beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt; entspricht dem der Dienstposten nicht, so kann die dauerhafte Übertragung des höherwertigen Status nicht beansprucht werden (BVerwGE 128, 231, juris Rn. 10).
Siehe z.B. Art. 13 Abs. 2 (Bay)LlbG („schriftliche Feststellung“).
Siehe z.B. § 2 Abs. 4 SächsBeurtVO.
Siehe z.B. Nr. 3.3 AV BVVD, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 48.
Vgl. VG Potsdam v. 20.6.2016 – 2 L 535/16 – juris Rn. 3 ff., ferner Schrapper/Günther § 21 Rn. 6: Die oberste Dienstbehörde könne Vorgaben i.S. eines beurteilungsähnlichen Verfahrens regeln.
Siehe schon Rn. 31.
Siehe auch Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 199 m.w.N.
Ist die Frage der Bewährung umstritten, so kann der Beamte, der sich gegen die Feststellung seiner Nichtbewährung zur Wehr setzt, nicht erzwingen, dass er qua einstweiliger Anordnung (z.B. als kommissarischer Schulleiter) vorläufig in der Führungsfunktion verbleibt (NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 – juris Rn. 7 mit der Begründung, dass es zur Sicherung des vermeintlichen „Anspruchs auf Bewährungsfeststellung“ der vorläufigen weiteren Wahrnehmung der Aufgaben des begehrten Dienstpostens nicht bedürfe; ein irreparabler Rechtsverlust drohe allenfalls, wenn eine endgültige Neubesetzung der Stelle vorgenommen werden solle). Vgl. dazu Rn. 43 und siehe außerdem NRWOVG v. 10.10.2011 СКАЧАТЬ