Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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Zur Verknüpfung von Status, Amt und Funktion BVerwGE 151, 114 (juris Rn. 24).
In diesem Sinne Reich § 10 Rn. 2.
SH OVG v. 14.4.2016 – 2 LB 11/13 – juris Rn. 29.
Der Dienstherr darf das erwünschte allgemeine Leistungsniveau nicht nachträglich so heben, dass es nur noch von Probebeamten „über Durchschnitt“ und nicht auch von solchen erreicht wird, die nur „Durchschnitt“ sind, sodass letztere als „nicht bewährt“ anzusehen und nicht zu ernennen wären (NdsOVG ZBR 1990, 128).
Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 200.
Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 5 (juris Rn. 17). Vgl. insbesondere auch zur mangelnden Vergleichbarkeit von Probezeit- und Regelbeurteilung) NdsOVG NVwZ 2015, 706 (juris Rn. 10 ff.). NRW OVG v. 23.3.2016 – 6 B 6/16 – juris Rn. 7 hält den Dienstherrn dazu an, bei der Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt habe, grundsätzlich die während der gesamten Probezeit (und nicht nur die an deren Ende) erbrachten Leistungen zu würdigen.
Zusatz des Verfassers.
Siehe in diesem Zusammenhang Nr. 4.3 Abs. 6 der schleswig-holsteinischen Beurteilungsrichtlinien der Justiz, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 73: „Die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe …, die sich noch nicht um eine Planstelle bewerben, schließt ohne ein abgestuftes Gesamturteil; sie zeigt lediglich Tendenzen auf.“ Soweit sich Richterinnen und Richter auf Probe (am Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit) um eine Planstelle bewerben, erfolgt keine Abstufung innerhalb des Urteils „geeignet“ (Nr. 4.3 Abs. 2 a.a.O.).
Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 210 ff.
Was den Umfang der Probezeitverkürzung betrifft, so sollen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 232 1 § 7 BLV Nr. 5, juris Rn. 20 f.) ggf. sowohl das Ergebnis der Laufbahnprüfung als auch das aktuelle Leistungsniveau „gleichermaßen in den Blick (zu) nehmen (sein)“.
Vgl. z.B. Nr. 10.1.2 Satz 3 und 10.2.2 BayVV-BeamtR sowie Nr. 4.1 Abs. 3 HessBRL (abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 47, 54).
Siehe schon oben Rn. 11.
Hinsichtlich der Länder siehe den Nachweis unter 3. Kap. Rn. 1.
Siehe schon 3. Kap. Rn. 39.
Siehe 3. Kap. Rn. 39.
5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde
Inhaltsverzeichnis
A. Zur Dienstpostenvergabe
B. Konkurrenzen um statusadäquate Dienstposten
C. Konkurrenzen um – erprobungsgeeignete – höherwertige Dienstposten
D. Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten
5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › A. Zur Dienstpostenvergabe
5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › A. Zur Dienstpostenvergabe › I. Dienstposten und Status
I. Dienstposten und Status
1
Unter einem „Dienstposten“ versteht man das Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. den Aufgabenbereich, der dem Beamten durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei seiner Beschäftigungsbehörde übertragen ist. Im Vergleich dazu ist mit dem Ausdruck „Amt im abstrakt-funktionellen Sinne“ der Kreis der bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten gemeint, auf denen der Beamte seiner Rechtsstellung (seinem Amt im statusrechtlichen Sinne[1]) gemäß eingesetzt werden kann.[2]
2
Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, wie viele und welche Ämter im abstrakt- und im konkret-funktionellen Sinne er bei seinen Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er die Ämterstruktur ggf. ändert.[3] Ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne erhält der Beamte durch gesonderte statusadäquate Zuweisung zu einer Behörde, in die er dadurch eingegliedert wird, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) durch den weisungsgemäßen tatsächlichen Einsatz innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs bei eben dieser Behörde.[4]
3
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