Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle › II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis
1. Unterfall der Ableistung der Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Damit sind die persönlichen, vom Beamten in seiner Person zu erfüllenden Voraussetzungen gemeint; auf das Vorhandensein einer Planstelle (§ 49 Abs. 1 BHO) kommt es nicht an.[1] Die Umwandlung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass der Beamte auf Probe, der die Probezeit erfolgreich absolviert hat, nur mit seinem Willen und in der Regel nur auf seine Bewerbung hin zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird.[2] Wartet er darüber hinaus mit einer Bewerbung zu, geht er z.B. das Risiko ein, dass er trotz seiner Bewährung in der Probezeit noch wegen eines Dienstvergehens entlassen werden kann (siehe § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).
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Auf einen allgemein fehlenden Personalbedarf kann sich der Dienstherr nicht berufen.[3] Lehnt der Probeamte freilich ein speziell an ihn gerichtetes Stellenangebot seines Dienstherrn, durch das dieser seiner Pflicht zur Verbeamtung auf Lebenszeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist genügen will, ohne nachvollziehbare Gründe ab, so verändert sich sein (Probebeamten-)Status nicht; § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG will nur verhindern, dass der Beamte auf Probe sinn- und zweckwidrig in der bloßen Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, verschafft ihm indessen keine Rechtsposition dergestalt, dass er sich auf eine bestimmte Verwendung als Lebenszeitbeamter festlegen und dabei beharren könnte.[4] Der Dienstherr sollte sich nicht bereitfinden, einen von dem Probebeamten zu vertretenden Schwebezustand[5]dadurch zu beenden, dass er dessen Verwendungswünschen dem dienstlichen Interesse zuwider und zu Lasten eines Mitbewerbers nachgibt.
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§ 10 Satz 1 BeamtStG beschränkt sich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG darauf, die Mindest- und die Höchstdauer der Probezeit festzulegen. Damit fragt es sich, ob ein Beamter, dessen Bewährung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit nicht (mehr) zweifelhaft ist, auch in den Ländern einen Umwandlungsanspruch hat.[6] Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht[7] verweist dazu darauf, dass das jetzige Statusrecht den Ländern insofern die „Kompetenz zu einer eigenen Regelung“ belassen und der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen habe.
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Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig davon, welches Leistungs- und Befähigungsniveau der – bewährte – Probebeamte am Ende der Probezeit erreicht hat[8], sodass es auch von daher nicht sinnvoll ist, in einer zum Ablauf der Probezeit gefertigten dienstlichen Beurteilung ein abgestuftes Eignungsgesamturteil auszubringen.[9]
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Mit Recht hat das Bundesverwaltungsgericht[10] betont, dass die (ggf. jeweils turnusmäßig zu fertige(n)[11]) Probezeitbeurteilung(en) – richtig gesehen – „nicht der Bestenauslese“, sondern nur der Feststellung diene(n), ob der Probebeamte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder geeignet sei.[12] Die darüber hinausgehende These, es sei „auch zulässig, die Leistungsbewertung (eines Probebeamten) nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Bewerbern einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben“, geht an dieser prägenden Zielsetzung der Probezeitbeurteilung vorbei und spricht ihr zudem einen Motivationszweck zu, der ihr nicht zukommt.[13]
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Kommt freilich eine Abkürzung der Probezeit wegen (erheblich) über dem Durchschnitt liegender Leistungen des Beamten in Betracht[14], so kann es angezeigt sein, diesen Befund in Beurteilungsform, d.h. in Gestalt einer ad hoch abgegebenen Bedarfsbeurteilung festzuhalten;[15] in dem darin enthaltenen Bewährungsnachweis und der ihm immanenten Feststellung eines gehobenen Leistungsniveaus – sowie in der folgenden frühzeitigen Ernennung zum Lebenszeitbeamten – erschöpft sich jedoch auch die Bedeutung und Relevanz einer solchen Beurteilung.
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Eine etwaige Abstufung der Eignungsgesamturteile sollte keineswegs dazu herhalten, den Beamtennachwuchs eines Dienstherrn im Zuge von Lebenszeiternennungen auf (besonders) „attraktive“ und weniger „attraktive“ Beschäftigungsorte und/oder -behörden zu verteilen. Zwar kann der Probebeamte, der die Probezeit abgeleistet hat, nicht zur Bewerbung auf eine bestimmte, ihm unerwünscht erscheinende Stelle gezwungen werden;[16] der Umstand, dass er sich – ohne nachvollziehbare, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe – ersichtlich auf einen Einsatz bei einer bestimmten Behörde oder einen bestimmen Ort – festlegt, kann ihm jedoch in einer Konkurrenz mit einem Bewerber, der sich insofern beweglich zeigt und seine eigenen Interessen mit denen des Dienstherrn wenigstens abzugleichen sucht, durchaus zum Nachteil gereichen, selbst wenn er in einer (hier nur störenden) abgestuften Leistungs- (und Eignungs-)Bewertung am Ende der Probezeit als besser ausgewiesen ist.
2. Unterfall der Übertragung eines Amtes „mit leitender Funktion“
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Dem Beamten, dem – bei fortbestehendem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist, soll – in den Ländern: muss – mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit eben dieses Führungsamt auf Dauer durch Umwandlung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG);[17] er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden.[18]
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Wegen des Rechtsschutzes im Falle einer möglichen Konkurrenz zwischen dem gemäß § 36 BBG entlassenen Probeamten[19] und einem Bewerber, der statt seiner in das Führungsamt zunächst auf Probe berufen werden soll, ist auf 3. Kap. Rn. 41 ff. zu verweisen.
Anmerkungen
Battis § 11 Rn. 15; vgl. auch HVGH ZBR 2005, 96: Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen erfolge der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers gemäß ausschließlich im Interesse an der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
Siehe dazu allgemein Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3 f.
Battis § 11 Rn. 15.