Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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Das Beamtenverhältnis auf Probe ist ein Bewährungsdienstverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob die Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ oder „zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion“ abgeleistet wird (§ 6 Abs. 3 BBG, § 4 Abs. 3 BeamtStG). Für die erstgenannte Variante ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG und § 10 BeamtStG, dass es jeder Bewerber einschließlich der sog. anderen Bewerber (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BBG) zu durchlaufen hat, bevor er Beamter auf Lebenszeit werden darf. Für die zweite Fallgruppe gelten § 24 BBG und das korrespondierende Landesrecht.[1]
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Zugleich mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe wird das entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG).
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Die Berufung in das Probebeamtenverhältnis „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ setzt voraus, dass der Bewerber zuvor die Laufbahnbefähigung erworben hat.[2] Entfällt die Laufbahnbefähigung – etwa infolge einer Aufhebung der (Laufbahn-)Prüfungsentscheidung – nachträglich, so sind die Vorschriften über die Ernennung sog. anderer Bewerber (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BBG[3]) zugrunde zu legen.[4]
Anmerkungen
Vgl. § 8 BW LBG, Art. 46 BayBG, § 97 BlnLBG, § 120 BgbBG, § 5 BremBG, § 5 HmbBG, § 4 HBG, § 5 NBG, § 21 LBG NRW, § 8 SächsBG, § 5 BG LSA und § 5 SH LBG; siehe auch § 21 Abs. 2 LBG M-V, wo nunmehr ein Erprobungsmodell zugrunde gelegt ist.
Siehe dazu 2. Kap. Rn. 1 ff.
Zum Landesrecht vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 (Bay)LlbG, § 16 BbgBG, § 17 BremBG, § 17 LBG M-V, § 12 LBG NRW, § 18 RP LBG, § 21 SächsBG und § 26 ThürBG.
BVerwGE 71, 330 (juris Rn. 15 ff.).
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen › II. Grundfälle
II. Grundfälle
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Es finden sich drei Grundfälle von hier in Betracht zu ziehenden Wettbewerbssituationen:
– | Erstens kann es sich darum handeln, dass der vom Dienstherrn ermittelte Bedarf an Beamtennachwuchs[1] hinter der Zahl von Bewerbern zurückbleibt, die nach Bestehen der Laufbahnprüfung und dadurch bedingter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG, § 22 Abs. 4 BeamtStG) die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG, § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG) erstreben. |
– | Zweitens ist an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), insbesondere an Lehrer im Angestelltenverhältnis, zu denken, die (letztlich um den Status eines Beamten auf Lebenszeit zu erlangen) zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden möchten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, § 10 BeamtStG) und deren Anliegen in Anbetracht eines nur begrenzten Vorrats an verfügbaren Planstellen für Beamte mit dem Wunsch der an erster Stelle genannten Personengruppe kollidieren kann. |
– | Drittens können mehrere Bewerber vorhanden sein, die sich jeweils um ein Amt „mit leitender Funktion“ i.S.d. § 24 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm[2] bemühen, welches grundsätzlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG). |
Anmerkungen
Zur Bedarfsfrage siehe unten Rn. 19 ff.
Siehe Rn. 1.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung › I. Ausschreibung
I. Ausschreibung
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Die Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG, § 4 Abs. 1 BLV)[1] gilt im Bund nicht „für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV), in Baden-Württemberg generell nicht „für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land“ (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG).
Anmerkungen
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1 ff., 9 ff., 33 ff. BVerfG NVwZ 2012, 368 (Leitsatz 4) ist die Auffassung zu entnehmen, dass es dem Grundsatz der Bestenauslese entspreche, „wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen – etwa eine vergleichbare Verwaltungserfahrung – in den Blick nimmt“.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung › II. Auswahl unter den Bewerbern
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