Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
isbn:
39
Das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundierte Gebot, die Kapazität erschöpfend auszulasten[6], verlangt, dass sich die Gerichte im Streitfall vergewissern, ob die im Haushalt vorgesehenen zweckgebundenen Mittel auch wirklich adäquat genutzt werden.[7] Dass – aus richterlicher Sicht – ungenutzte Plätze an andere, rangbessere Bewerber hätten vergeben werden müssen, steht einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht entgegen, mit der der Verwaltung aufgegeben wird, einen Antragsteller mit einem schlechteren Rangplatz zu einem bestimmten Termin in den Vorbereitungsdienst einzustellen, falls sich die rangbesseren Bewerber gegen ihre Nichtberücksichtigung nicht zur Wehr gesetzt haben.[8]
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Um eine Regelungsanordnung im eingangs unter Rn. 36 näher bezeichneten Sinne nicht zu verfehlen, wird der Antragsteller je nach den Umständen nicht versäumen dürfen, bei Gericht rechtzeitig zu beantragen, qua Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zumindest eine der ins Auge gefassten Stellen zu „blockieren“, um zu bewirken, dass wenigstens ein (gerade noch genügender) „Rest“ an verfügbaren Stellen erhalten bleibt. Welchen konkreten Inhalt eine Sicherungsanordnung hätte, hängt vom Einzelfall ab. In die Ermessensausübung des Gerichts werden hierbei auch die Interessen der Mitbewerber einzubeziehen sein.
2. Verweisungen
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Für das Vorverfahren, die Klage in der Hauptsache, die Beiladung und den Streitwert gelten die Darlegungen unter Rn. 21 ff., 25 f., 27 und 28 ohne Modifizierungen auch für den Konkurrentenrechtsschutz bei der Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte.
Anmerkungen
Siehe dazu Rn. 40.
Siehe dazu schon Rn. 20.
Zu den Beschwerdemöglichkeiten siehe die diesbezüglichen Hinweise in Kap. 6 Rn. 34 ff.
BVerwGE 109, 258 (juris Rn. 24 f.); vgl. auch NRW OVG DÖD 1985, 280, RiA 1995, 200 und DÖD 2001, 314 (juris Rn. 5 ff.).
Ein starkes Indiz für eine Vorhersage solchen Inhalts kann darin gesehen werden, dass schon ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ergangen ist.
Vgl. OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 6 ff.), SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 10) und HVGH NJW 1997, 959 (juris Rn. 7).
HVGH NVwZ-RR 1997, 415 (juris Rn. 19 ff.). Soweit Referendare oder Anwärter in Elternzeit mit Beginn derselben auf Leerstellen geführt werden, sind die von ihnen bis dahin in Anspruch genommenen Stellen damit unbesetzt und stehen deshalb grundsätzlich für Bewerber zur Verfügung, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden wollen (SächsOVG v. 31.8.2010 – 2 B 480/09 – juris Rn. 13). Vgl. auch VG Bremen v. 21.10.2011 – 6 V 1119/11 – juris Rn. 17: Die zuständige Behörde müsse im Streitfall „darlegen und glaubhaft machen“, dass die – „den grundsätzlichen Zulassungsanspruch ebenso wie die Ausbildungskapazität begrenzenden“ – verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft seien.
OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 8) und SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 17), jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 39, 258 (269 ff.) und BVerfGE 39, 276 (293); vgl. ferner NRW OVG RiA 2000, 295 (juris Rn. 14).
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung
C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
D. Konkurrentenrechtsschutz
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtlicher Rahmen
I. СКАЧАТЬ