Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › I. Ausschreibung
I. Ausschreibung
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§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BLV[1] wie auch die gleichsinnigen landesrechtlichen Vorschriften[2], die eine öffentliche Ausschreibung gebieten, betreffen auch die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der (zugleich) Ausbildungsstätte ist. Das Gleiche gilt auch für die Einschränkungen in Art. 20 Abs. 1 BayBG und in § 11 SächsBG[3], sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Darlegungen unter Rn. 4 verwiesen werden kann.
Anmerkungen
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.
Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 13 f.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › II. Auswahl unter den Bewerbern
II. Auswahl unter den Bewerbern
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Art. 12 Abs. 1 GG lässt es nicht zu, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei einer sog. Monopolausbildung mit der Begründung verweigert wird,
– | der Bedarf an Beamtennachwuchs sei gedeckt, |
– | der Bewerber überschreite eine für die Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzte Höchstaltersgrenze oder |
– | er habe bei seinem Schul- oder Hochschulabschluss oder bei einer Staatsprüfung bestimmte Ergebnisse (Prädikate oder Noten) nicht erreicht.[1] |
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Nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt es indessen, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorübergehend deswegen unterbleibt, weil eine längere, dem persönlichen Bereich zuzurechnende Unterbrechung bevorsteht, welche die Aufnahme der Ausbildung als zurzeit nicht Erfolg versprechend erscheinen lässt.[2] Wegen gesundheitlicher Mängel[3] darf der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte nur versagt werden, wenn feststeht oder wenigstens eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung (speziell) für die Ausbildung fehlt.[4]
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Dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen – durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte – subjektive Zulassungsvoraussetzungen[5], die, wie z.B. der staatliche Auftrag zur Erziehung von Kindern[6], dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftsgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt und dazu geeignet sind. Deshalb ist es in der Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ernennung eines erheblich vorbestraften Bewerbers zum Beamten auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung für den Beruf des Lehrers[7] abgelehnt wird. Ein etwaiges grundsätzliches Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG wie auch die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG müssen in die Erwägungen der Einstellungsbehörde einfließen.[8]
Der Gesetzgeber kann die Zahl der Ausbildungsplätze grundsätzlich – in eigener, naturgemäß auf die Wahrung unterschiedlicher Gemeinschaftsinteressen gerichteter Verantwortung – durch normative haushaltsrechtliche Vorgaben wirksam eingrenzen.[9] Die dadurch bedingten Wartezeiten müssen von den Einstellungsbewerbern hingenommen werden, es sei denn, deren Ausbildungsanspruch, der in seinem untrennbaren Zusammenhang mit dem staatlichen Ausbildungsmonopol gesehen werden muss, ist dadurch im Kern betroffen:[10]
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Beispiele
– | Die Rechtsprechung(vgl. SH OVG RiA 1997, 47) hält in Bezug auf den juristischen Vorbereitungsdienst eine Wartezeit von 15 Monaten im Einzelfall (bei einer durchschnittlichen Wartezeit von acht Monaten) für zumindest noch nicht „evident verfassungswidrig“(vgl. BVerfGE 33, 303, juris Rn. 61 ff. und BVerfG DVBl. 1999, 1597); sogar eine Wartezeit von zwei Jahren wird insofern als zumutbar erachtet (vgl. VG Hamburg v. 12.1.1999 – 2 VG 5455/98 –). |
– | Ein „etwa bestehender Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungsplätze“ wird als „nicht evident verletzt“ betrachtet, „wenn nach vertretbarer Prognose des Normgebers für die … Bewerber zum Vorbereitungsdienst an Gymnasien Wartezeiten von maximal zwei Jahren entstehen“ (vgl. BW VGH DÖD 1968, 262, juris Rn. 7 ff.). |
– | Für den Fall, dass „nach vertretbarer Prognose des Normgebers für die abgewiesenen Bewerber zum Vorbereitungsdienst an beruflichen Schulen Wartezeiten von mehr als zwei Jahren (entständen)“, hat das Verwaltungsgericht Dresden (Beschl. v.18.8.2009 – 5 L 367/09 –) die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen sei der Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Mittel „evident verletzt“ und eine „gerichtliche Korrektur“ geboten. |
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Übersteigt die Zahl der Bewerber die Ausbildungskapazität, so ist eine normative Zulassungsregelung[11] unentbehrlich, die hinlängliche Festlegungen hinsichtlich der Zahl der Ausbildungsplätze und der Kriterien für die Auswahl unter den Bewerbern enthalten muss.[12] Über die Zulassungsregelung sind die jeweiligen Wartezeiten zu steuern. Ihr Gegenstand ist damit der Sache nach nichts anderes als ein Entscheidungsprogramm, auf dessen Grundlage zwar nicht über das „Ob“, wohl aber über die Reihenfolge des Zugangs zum Vorbereitungsdienst befunden wird. Der Normgeber, dem insofern ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, wird in sein Modell neben den (grundsätzlich vorrangigen) leistungsbezogenen Faktoren, wie namentlich den Ergebnissen von Schul- oder Hochschulabschlüssen oder Staatsprüfungen, auch die jeweiligen, bislang schon verstrichenen (und die zu prognostizierenden weiteren) Wartezeiten der Bewerber sowie soziale Härtegründe angemessen einzubeziehen haben.[13] Mit einem (flächendeckenden) Losverfahren entzieht er sich seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, sachliche Vorgaben für die Verwaltung des (ihm zuzurechnenden, wenn auch nicht unbedingt vorwerfbaren) Mangels an Ausbildungskapazität zu entwickeln;[14] unbedenklich ist es hingegen, dass СКАЧАТЬ