Название: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst
Автор: Helmut Schnellenbach
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811469549
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Vgl. BVerwGE 47, 330 (juris Rn. 67) und BVerwG Buchholz 237.0 § 38 BW LBG Nr. 3 sowie NRW OVG DÖD 1979, 36.
Zur Weigerung gegenüber einem mehrfach Vorbestraften, ihn mangels Würdigkeit in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, VG Minden v. 22.2.2016 – 4 K 1153/15 – juris Rn. 52 ff. mit der Klarstellung, dass § 41 Abs. 1 BZRG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 BZRG lediglich eine abschließende Aufzählung der unbegrenzt auskunftsberechtigten Stellen, nicht aber ein Verwertungsverbot in Bezug auf einen unrechtmäßig zur Kenntnis der Einstellungsbehörde gelangten Eintrag im Bundeszentralregister enthalte (VG Minden v. 22.2.2016 – juris Rn. Rn. 75).
Vgl. BVerwGE 54, 81 (juris Rn. 20 ff.), BGH NJW 1972, 1203 (juris Rn. 18 ff.) und BW VGH DÖD 1985, 38. Für die Bejahung einer „erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG genügen „gewisse Anhaltspunkte“, insbesondere in Sicht auf das Verhalten und die gesamte Persönlichkeitsentwicklung des Bewerbers nach der Tat; außerdem ist „von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung (schon während des Vorbereitungsdienstes) kommen wird“ (NRW OVG NVwZ-RR 2016,975, juris Rn. 10 m.w.N.).
SH OVG RiA 1997, 47. Siehe auch SächsOVG v. 31.8.2010 – 2 B 480/09 – juris Rn. 9: Der Normgeber müsse insbesondere im Falle einer Kapazitätsminderung seine abwägungsrelevanten „Annahmen und Wertungen“ gegenüber dem Verwaltungsgericht darlegen.
Dies ist, allgemein gesagt, (bei unvermeidlich typisierender Betrachtung) dann der Fall, wenn der Bewerber die Wartezeit finanziell nicht mehr zu überbrücken vermag und wenn er seinen (Vor-)Bildungsstand trotz Bemühens nicht mehr halten kann.
Eine Eilzuständigkeit der Exekutive, beschränkt auf eine Übergangsfrist, kann im Interesse der Funktionssicherung des Ausbildungsbereichs allenfalls bei Entwicklungen in Betracht gezogen werden, die nicht so frühzeitig vorhersehbar waren, dass die erforderlichen Schritte in Richtung auf eine formell und materiell zureichende Normsetzung noch zeitgerecht hätten eingeleitet werden können. Vgl. dazu BVerfGE 33, 1 (juris Rn. 26 ff.) und BVerwGE 56, 31 (juris Rn. 26); siehe auch LSA OVG v. 28.10.2011 – 3 M 237/11 – juris Rn. 17 (mit der mindestens problematischen Annahme einer „richterlichen Notkompetenz“ des Inhalts, bei einer unwirksamen verordnungsrechtlichen Zulassungsregelung „die äußersten Grenzen der Zulassung zum Vorbereitungsdienst selbst zu bestimmen“).
Vgl. HmbOVG DVBl. 1987, 316 und NRW OVG DÖD 1985, 280; zum Inhalt einer normativen Zulassungsregelung Menger VerwArch 73 (1982), 86 (90) m.w.N., der u.a. überzeugend darlegt, dass in Fällen einer Überzahl von Bewerbern bei der Bestimmung der Rangfolge ein Schul- oder Hochschulabschluss oder das Ergebnis einer ersten Staatsprüfung, nicht aber der Heimat-, Studien- oder Examensort berücksichtigungsfähig seien.
HVGH DÖD 1999, 41 (juris Rn. 13) m.w.N. Siehe auch VG Berlin v. 3.2.2012 – 7 L 485/11 – juris Rn. 9: Eine Norm, „die vorgibt, zwei Auswahlkriterien (Bedarfsfach und Härtefall) gleichrangig zu beachten“, erteile „widersprüchliche Befehle“, wenn diese Merkmale nach ihrer „normativen Qualität … denknotwendig hierarchisch behandelt werden müssen“.
A.A. HVGH DÖD 1999, 41 (juris Rn. 14); dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Fn. 116.
Siehe dazu das folgende Beispiel.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › III. Konkurrentenrechtsschutz
III. Konkurrentenrechtsschutz
1. Vorläufiger Rechtsschutz
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Wo der Vorbereitungsdienst zugleich Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG ist, kann der – von einem Besetzungsstopp zu Lasten Dritter begleitete[1] – Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache[2] (und unter Überschreitung des Entscheidungsrahmens der Hauptsache) – in Würdigung des Zeitfaktors eine ernstlich erwägenswerte Möglichkeit effektiver Rechtsschutzgewährung sein.[3]
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Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist hier ausnahmsweise zulässig, und zwar dann[4]
– | (a) wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der Vorgegebenheiten des Zeitablaufs und der Dauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren faktisch nicht zu erlangen ist, |
– | (b) wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer Regelungsanordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden und |
– | (c) wenn dieser bei hypothetischer Betrachtung unter Anlegung eines strengen Maßstabes im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.[5] |
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Beispiele aus der Rechtsprechung
– | Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschl. v.4.8.2010 – 2 L 1153/10 – BeckRS 2010, 51851) hat die Voraussetzungen (b) und (c) im Falle einer 23-jährigen Antragstellerin verneint, die die Nachfrist für die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung überschritten hatte, unter anderem mit der Begründung, dass sie mit 23 Jahren noch verhältnismäßig jung sei und dass sie die bis zum nächsten Einstellungstermin verbleibende Zeit von deutlich weniger als einem Jahr durch ihre Tätigkeit als Aushilfslehrerin (Teilzeitlehrkraft) überbrücken könne. | СКАЧАТЬ