Vom Stromkartell zur Energiewende. Peter Becker
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Vom Stromkartell zur Energiewende - Peter Becker страница 29

Название: Vom Stromkartell zur Energiewende

Автор: Peter Becker

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: ZNER-Schriftenreihe

isbn: 9783800593729

isbn:

СКАЧАТЬ einsetzen. Während dieser Worte drehte ich mich um zu Dr. Weigt vom VKU, der hinter mir saß. Er strahlte. Wir hörten uns den offensichtlich schriftlich vorbereiteten Vergleichsvorschlag des Gerichts an und kehrten nach einer Pause mit den „Sieben Punkten von Stendal“ in den Gerichtssaal zurück. Wir forderten die Übertragung des Versorgungsvermögens im Tausch gegen die Kapitalbeteiligungen, Entflechtung und Eigentumstransfer nach dem Spaltungsgesetz, Hilfe beim Aufbau unter Verzicht auf § 5-Genehmigungen etc. Das Verfassungsgericht gab uns eine Frist bis 20.12.1992. Im Fall der Einigung sollten die Verfassungsbeschwerden bis zum 31.12.1992 zurückgenommen werden.

       10. Der Stromvergleich

      Am 6.11.1992 fand unter Vorsitz von OB Dr. Rommel, seinerzeit Präsident des Deutschen Städtetages und Präsident des Verbandes Kommunaler Unternehmen, ein erstes Gespräch in Stuttgart statt. OB Rommel informierte über einen Briefwechsel zwischen ihm und Bundeskanzler Kohl, der den Abschluss eines Vergleichs unterstütze, wobei allerdings auch die Braunkohleinteressen gewahrt sein müssten. Anwesend waren die Stromseite mit den Chefs der „Großen Drei“, Dr. Kunth von RWE, Herr Krämer von PreussenElektra und Dr. Holzer vom Bayernwerk, der Abteilungsleiter des BMWi sowie der Referent, Ministerialrat Cronenberg, die Treuhandanstalt Abteilung Kommunalvermögen mit Direktor Schöneich und Herrn Berndt, Herr Lange vom Deutschen Städtetag, der Geschäftsführer des VKU Zimmermann, wir mit OB Dr. Lehmann-Grube von Leipzig, OB Kwaschik aus Schwerin, Geschäftsführer Horstmann/Stendal und ich mit dem Kollegen Püttner und zwei Beobachtern der Gasseite. Alle Beteiligten erklärten Verständigungsbereitschaft. Die Stromseite war auch bereit, die Anlagenübertragung nicht von „Zwangsehen“ abhängig zu machen. Auch wurde die Verantwortlichkeit der Treuhandanstalt akzeptiert. Aber ein Dissens kam auf bei der Frage des Verfahrens. Die kommunale Seite bestand auf Abspaltung. Die Stromseite wollte Kauf gegen Aktienübertragung. Dabei müssten die Anlagen nach dem Sachzeitwert, die kommunale Kapitalbeteiligung am Regionalversorger nach dem Ertragswert bewertet werden. Das lief auf eine happige Zuzahlung der kommunalen Seite hinaus. Beide Seiten beriefen sich auf Passagen im schriftlich vorliegenden Vorschlag des Gerichts, der ihre Meinung angeblich stützte. Darüber ging man auseinander.

      Ich informierte am folgenden Montagmorgen das Verfassungsgericht mit einem über das Wochenende diktierten Schriftsatz; Prof. Böckenförde war darüber vorab informiert. Das Verfassungsgericht beriet noch am Montagnachmittag und schickte mir am Dienstag ein Schreiben mit den folgenden Kernaussagen zu:

       – Das Verfassungsgericht wolle eine pauschale Lösung: Die „stadtwerkefähigen“ Gemeinden sollten die örtlichen Stromversorgungsanlagen erhalten, im Gegenzug würden die ihnen gesetzlich zustehenden Aktien übertragen;

       – ein bestimmtes Verfahren der Übertragung des örtlichen Versorgungsvermögens

       – Abspaltung oder Einzelübertragung – schlage das Gericht nicht vor;

       – die Durchführung der Anlagenübertragung noch durch die Treuhandanstalt eröffne aber den Weg, die Ausgliederung der Anlagen zugleich bei der Bewertung des Unternehmens und damit für den von den EVU zu entrichtenden Kaufpreis für ihre Anteile zu berücksichtigen;

       – der Verständigungsvorschlag solle für alle Gemeinden gelten, auch die nicht beschwerdeführenden;

       – die Restitutionsansprüche (soweit sie auf dasselbe Vermögen gehen) würden dadurch faktisch miterledigt.

      Besondere Bedeutung hatte der Hinweis des Verfassungsgerichts, dass sowohl die Pauschallösung als auch die Erledigung der Restitutionsansprüche allen Beteiligten nütze und damit auch gesamtwirtschaftlich Bedeutung habe.

      Am Donnerstag, den 12.11.1992, fand auf dem Flughafen Frankfurt das Fortsetzungsgespräch statt. Die Besetzung war wesentlich größer. Insbesondere war Staatssekretär von Würzen da. PreussenElektra-Chef Krämer erschien allerdings nicht; dafür nahm an seiner Stelle Vorstand Gaul teil. Man munkelte, dass Krämer damit ausdrücken wollte, einem Kompromiss nicht gerade zugeneigt zu sein. Die Stromseite sperrte sich gegen das Abspaltungsverfahren. Falls sich bei der Bewertung der Anlagen eine Differenz zwischen deren Wert und dem der Aktien ergab, sollte ein Spitzenausgleich der Bund übernehmen (der dem zustimmte), Kommunen, die Konzessionsverträge mit Ausstiegsklauseln geschlossen hätten, sollten auf die Anwendung der Ausstiegsklausel verzichten, Stadtwerke sollten sich verpflichten, ihren Strom zu 70 % beim Regionalversorger zu beziehen und Strom selbst nur in vorzugsweise wärmegeführten Heizkraftwerken zu erzeugen.

      Gerade der letztere Punkt war für die Kommunen unannehmbar. Denn aus ihren Erfahrungen mit dem Betrieb von Heizkraftwerken für die kommunale Fernwärme ergab sich, dass der Eigenstromanteil aus diesen Anlagen weit höher war als 30 %. Einige Tage später debattierte der Bundestag über einen SPD-Antrag zu dem Vergleichsvorschlag. Alle Redner, einschließlich des parlamentarischen Staatssekretärs im Wirtschaftsministerium, plädierten für den Vergleichsvorschlag. Auch der energiepolitische Sprecher der CDU-Bundestagsfraktion, Seesing, sprach sich für den Vorschlag aus. Der Antrag wurde aber nicht angenommen, sondern trotz des Widerstands der SPD an den Wirtschaftsausschuss verwiesen. Ausschlaggebend war, dass die Vergleichsverhandlungen noch nicht beendet waren.

      Einige Tage später ging die schriftliche Fassung einer Verständigungslösung ein, die offenbar zwischen BMWi und Stromseite ausgehandelt war. Die Tauschlösung – Anlagen gegen Aktien – war darin zwar enthalten. Jedoch wurde gefordert, dass Konzessionsverträge bindend bleiben sollten, auch wenn Ausstiegsklauseln vereinbart waren. Auch bei der Braunkohleproblematik zeigte sich keine Bewegung. In Arbeitsgruppen wurde dann beleuchtet, welchen Umfang Konzessionsverträge mit und ohne Ausstiegsklauseln eigentlich hatten. Die Stromseite befürchtete nämlich einen „Flächenbrand“. In der nächsten Sitzung wiederum in Frankfurt kam es völlig unerwartet zu einem Vorschlag, den Vorstand Strauß vom Bayernwerk vorlegte, der offensichtlich mit den anderen „Stromern“ nicht abgestimmt war. Danach sollte die Abnahme von 70 % Braunkohlestrom beim Regionalversorger „angestrebt“ werden; die kommunale wärmegeführte Stromerzeugung könne „im Einzelfall“ auch höher als 30 % sein. Dieser Vorschlag fand dann Eingang in die Verständigungslösung. Am 22.12. wurde sie unter Dach und Fach gebracht:

       – Pauschaler Tausch Anlagen gegen Aktien;

       – Auskehrung des Vermögens nach Erhalt der § 5-Genehmigung;

       – Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit Laufzeit 20 Jahre mit Braunkohleklausel;

       – abgeschlossene Konzessionsverträge ohne Ausstiegsklausel sollten bestehen bleiben; in den übrigen Fällen sollten die EVU den Kommunen die Bestandskraft bestehender Konzessionsverträge mit Öffnungsklausel nicht entgegenhalten, wenn eine Genehmigung nach § 5 erteilt würde.

      Sodann sollten sich die Kommunen in ihren Aufsichtsgremien mit dem Verständigungsvorschlag befassen und die Verfassungsbeschwerden bis zum 31.1.1993 zurücknehmen.

      Einvernehmen bestand darin, dass für die Gasseite entsprechende Vereinbarungen getroffen werden sollten. Die Stimmung war freilich ganz anders als beim Strom. Denn die Gaswirtschaft wollte keinesfalls einen Tausch Kapitalanteile an den bereits in GmbHs umgewandelten Regionalgesellschaften gegen die kommunalen Netze und Kunden. Einerseits machte das Bundeskartellamt Druck, um Konglomerate mit Strom, Gas und Fernwärme in einer Hand zu verhindern. Andererseits traten auf Seiten der Gaswirtschaft Anwälte auf, die deren Interessen erbittert verteidigten. In einem Gespräch am 12.1.1993 im Bundeswirtschaftsministerium verständigten sich die Beteiligten schließlich dahin, dass eine Kommune im Falle der Genehmigung nach § 5 EnWG auch Gasstadtwerke ohne Zwangsbeteiligung eines westlichen oder Bezirks-EVU gründen könne. Soweit in Verträgen zur Vermögensübertragung bereits Kaufpreise und die Verfahren zu deren Ermittlung СКАЧАТЬ