Ricarda Huch: Deutsche Geschichte – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation – bei Jürgen Ruszkowski. Ricarda Huch
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СКАЧАТЬ Weltall ein Uhrwerk, das menschliche Herz eine Feder, alles Geschehen ein berechenbarer Ablauf.

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      Der Fürstenstaat

       Der Fürstenstaat

      Ungefähr um dieselbe Zeit wie der Leviathan erschien in Deutschland ein Buch über den Staat, das die im Reich althergebrachte Auffassung zusammenfasst und das bis ins 18. Jahrhundert viel gelesen wurde und großes Ansehen hatte.

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      Der Titel des Buches hieß: Der teutsche Fürstenstaat, und sein Verfasser war Veit von Seckendorff, Kanzler des Herzogs Ernst von Sachsen-Gotha, eines der verdienstvollsten Fürsten seiner Zeit.

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      Veit Ludwig von Seckendorff (* 20. Dezember 1626 in Herzogenaurach; † 18. Dezember 1692 in Halle (Saale)) war ein Gelehrter und Staatsmann.

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      Ernst I. von Sachsen-Gotha (1601 – 1675)

      Beide waren konservativ in dem Sinne, dass sie sich bestrebten, innerhalb der neuen, durch den Westfälischen Frieden geschaffenen Verhältnisse das gute Alte zu bewahren. Das Reich war ihnen eine lebendige, ehrwürdige Größe.

      Gottlob, sagte Seckendorff, wissen wir in deutschen Landen von keiner solchen Macht, die von einem einzigen, der sich für den Obersten hielte, ausgeübt wird, einem einzigen, der mit oder ohne Recht, die Gewalt hätte, alle anderen nach seinem Nutzen und Vorteil, nach seinem Willen und Belieben zu führen, ihnen bald dies, bald jenes anzuschaffen. Der Fürst hat nur die höchste Botmäßigkeit im Land, weswegen die Untertanen ihm bei der Erbhuldigung schwören, ihm getreu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein. Die Lehensleute lassen den Gehorsam aus.

       Absolut ist der deutsche Fürst nicht, er ist nicht etwa nur Gott verantwortlich: es sind ihm Schranken gesetzt, und zwar zunächst durch Kaiser und Reich, denen die Fürsten gebührlichen Respekt zu leisten haben. Sie schwören Kaiserlicher Majestät und dem Reich denselben Eid wie ihre Untertanen ihnen, nämlich ihnen getreu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein. Sie sind verpflichtet, die Reichsbeschlüsse zu beachten. Wenn sie ihre Untertanen in ihren Freiheiten und Privilegien beschweren, wenn der Landesherr, sagt Seckendorff, sich zu sehr mit Befehlen interessiert gemacht, können sie ihn vor den hohen Reichsgerichten zur Verantwortung ziehen. Die Fürsten haben den Vorzug, dass sie entweder vor ein Austrägalgericht oder vor das kaiserliche Hofgericht anstatt vor das Reichskammergericht geladen werden.

      Nächst der Schranke, die den Fürsten von oben her durch Kaiser und Reich gesetzt ist, besteht von unten her die Schranke der Stände, nämlich der Vertreter des Adels, der Geistlichkeit und der Städte. Ihr wichtigstes Recht ist das der Steuerbewilligung. Ohne Einwilligung der Stände darf der Fürst neue Gefälle nicht erheben. Überhaupt werden die Steuern nicht wie Frondienste zwangsweise entrichtet, sondern es sind freiwillige, gutherzige Beiträge, weshalb sie in manchen Ländern Bethen, das heißt erbetene Einkünfte genannt werden. Auch über andere Dinge beratschlagt der Fürst auf den sogenannten Landtagen sich mit den Ständen, die Beschwerden oder Gravamina vorzubringen das Recht haben. Die auf den Landtagen vereinbarten Beschlüsse, die Abschiede, muss der Landesherr meistens bei der Erbhuldigung bekräftigen, ohne die Einwilligung der Landstände kann er nicht davon abweichen.

      Sollte es in einem Land keine Stände geben, so ist der Landesherr doch seinen Untertanen gegenüber an das gebunden, was ihnen seine Vorfahren etwa versprochen haben, oder was dem guten alten Herkommen gemäß, oder was in den Fundamentalgesetzen des Reiches festgelegt ist. Immer muss er ferner das landesübliche gemeine Recht im Auge haben, er darf kein neues, absonderliches und eigennütziges Recht oder vielmehr ungleiches und geiziges Beginnen einreißen lassen, sondern er muss sich alles dessen befleißigen, was christlich, billig, fürstlich und wohlanständig ist.

       Schließlich aber, wenn auch alle diese Schranken nicht bestünden oder umgeworfen würden, sollte der Fürst dennoch seine Untertanen mit Sklaverei verschonen, ja er sollte, wenn er allein die Verantwortung trüge, um so mehr auf seine Räte hören, damit er nicht zuletzt alles auf seine Inklination stelle und dahin komme, sich für einen Gott zu halten. Jedenfalls ist ein deutscher Fürst gebunden an das göttliche, an das natürliche und an das Völkerrecht. Nach dem natürlichen Recht muss er seine Untertanen als Freigeborene behandeln, sie in ihrem Besitz und ihrer Habe belassen und ihnen Gerechtigkeit mitteilen. Nach göttlichem und natürlichem Recht muss er Verträge halten.

      Das natürliche Recht, auf welches Seckendorff sich bezieht, war im Mittelalter und bis ins 18. Jahrhundert hinein wirkliches, geltendes Recht. Der Inhalt des göttlichen Rechtes war im Dekalog, den Zehngeboten, enthalten. Die Übereinstimmung des natürlichen Rechtes mit dem göttlichen gründete sich auf die Worte, die Moses zum Volk sprach, als er ihnen seine Gebote ans Herz legte: „Denn das Gebot, das ich dir heute gebe, ist dir nicht verborgen, noch zu ferne, noch im Himmel, dass du möchtest sagen: Wer will uns in den Himmel fahren, und uns holen, dass wir's hören und tun? Es ist auch nicht jenseits des Meeres, dass du möchtest sagen: Wer will uns über das Meer fahren, und uns holen, dass wir's hören und tun? Denn es ist das Wort fast nahe bei dir in deinem Munde und in deinem Herzen, dass du es tust.“ Ferner auf die Stelle im Römerbrief des Paulus über das Gewissen der Heiden: „Denn so die Heiden, die das Gesetz nicht haben und doch von Natur tun des Gesetzes Werk, die selbigen, dieweil sie das Gesetz nicht haben, sind ihnen selber das Gesetz. Damit sie beweisen, des Gesetzes Werk sei beschrieben in ihren Herzen, sintemal ihr Gewissen sie bezeuget, dazu auch die Gedanken, die sich untereinander verklagen oder entschuldigen.“

      Indessen glaubten nicht nur die Israeliten, sondern alle die alten orientalischen Völker an die göttliche Herkunft des Rechts, und auch die Griechen glaubten an das göttliche Recht als an ein Recht, das dem menschlichen vorangehe, und nach dem sich das menschliche zu richten habe.

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      Aristoteles (Betonung lateinisch und deutsch: Aristóteles; * 384 v. Chr. in Stageira; † 322 v. Chr. in Chalkis auf Euböa) war ein griechischer Universalgelehrter. Er gehört zu den bekanntesten und einflussreichsten Philosophen und Naturforschern der Geschichte.

       Aristoteles, der von den mittelalterlichen Scholastikern hochgeschätzte Philosoph, hatte die Gerechtigkeit bestimmt als die dauernde Geneigtheit, jedem das Seinige – suum cuique – zu geben. Man unterschied geschriebene und ungeschriebene Gesetze. Die ungeschriebenen, die Gesetze Gottes und der Natur, die dem Menschen ins Herz geschrieben sind, gelten, so war die Lehre, zu allen Zeiten und für alle Länder und Menschen, sie sind ewig und unabänderlich, sie bilden die Grundlage für Gesetz und Recht des Staates. Ein Gesetz, das dem göttlich-natürlichen Recht widersprach, konnte keine Gültigkeit behaupten. In Fällen, wo das menschliche Gesetz nicht genügte, konnte es durch das natürliche Recht ergänzt werden, und man nannte es dann das billige Recht oder die Billigkeit, jus aequum. Da auch nach germanischer Anschauung das Recht göttlichen Ursprungs war, nahmen die Deutschen die kirchliche Lehre vom göttlich-natürlichen Recht leicht auf. Von dem Suum cuique ausgehend, welches, wenn man seinen Sinn entfaltete, mit den Zehngeboten übereinkam, konnte man den Inhalt des Naturrechts bestimmen und fasste ihn zusammen als das Recht auf Freiheit und Eigentum, was jedem Menschen zustehe, und worin er nur in Übereinstimmung mit dem gültigen Gesetz könne angetastet werden. Selbst Hobbes wagte nicht das Naturrecht zu leugnen, nur verklausulierte er es so, dass es tatsächlich in seinem Idealstaat nichts mehr bedeutete.

      Das Völkerrecht wurde als Teil des natürlichen Rechts aufgefasst. Obwohl СКАЧАТЬ