Compliance. Markus Böttcher
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Compliance - Markus Böttcher страница 95

Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

isbn:

СКАЧАТЬ CCZ 2010, 211; Görtz BB 2012, 182.

       [11]

      Vgl. Rieder/Jerg CCZ 2010, 204 f.

       [12]

      Stellvertretend für viele und bes. deutlich: Schemmel/Minkoff CCZ 2012, 51.

       [13]

      Anders: Rieder/Jerg CCZ 2010, 204 f., die dies mit einer „Selbstprüfung“ begründen. Diese liegt aber nur dann vor, wenn der Abschlussprüfer an der Erstellung des CMS mitgewirkt hätte und nicht durch die „Doppel“-Prüfung des CMS in seiner Funktion als Abschlussprüfer und Prüfer des CMS mit separater Beauftragung.

      3. Kapitel Compliance-Organisation in der PraxisB. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980 › IV. Wie – Ziel und Vorgehen bei der Prüfung

      112

      113

      Bei der Konzeptionsprüfung trifft der CMS-Prüfer lediglich eine Aussage darüber, ob die in der CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen zur Konzeption des CMS angemessen dargestellt sind. Sie ist damit alleiniger Prüfungsgegenstand. Die Prüfung ist im Wesentlichen darauf gerichtet, ob alle im Standard definierten Grundelemente mit Maßnahmen und Prozessen ausgestaltet und beschrieben sind. Neben der reinen Vollständigkeit ist die Konzeption darüber hinaus noch daraufhin zu beurteilen, ob sie in der dargelegten Form für das Unternehmen zutrifft. Die Abgrenzung zur hier ebenfalls beschriebenen Angemessenheitsprüfung kann im Zweifelsfall schwierig sein.

      114

      

      115

      Keinesfalls ist in der Konzeptionsprüfung jedoch zu verifizieren, ob die eingerichteten Prozesse und Maßnahmen überhaupt geeignet sind, die Compliance-Risiken angemessen zu adressieren. Die Prüfungsaussage als solche ist hier demnach sehr eingeschränkt und dürfte in aller Regel nur als Vorstufe zu einer sich anschließenden Angemessenheits- oder Wirksamkeitsprüfung gesehen werden.

      116

      Das IDW hat in den Entwürfen zu den Prüfungsstandards 981, 982 und 983, die sich mit der Prüfung von Risikomanagementsystemen, Internen Kontrollsystemen sowie dem System der Internen Revision beschäftigen, auf die Durchführung einer Konzeptionsprüfung verzichtet. Da sich auch diese Standards also mit der Prüfung von Management Systemen der Corporate Governance beschäftigen ist davon auszugehen, dass das IDW bewusst auf die Konzeptionsprüfung verzichtet. Dies deckt sich mit Erfahrungen aus der Praxis, in der diese Form der Prüfung wenig Relevanz und Anklang gefunden hat. Problematisch war insbesondere die Abgrenzung zur Angemessenheitsprüfung, was regelmäßig zu Missverständnissen auf der Seite der Empfänger führte. Für die Zukunft ist also davon auszugehen, dass in einer Überarbeitung des PS 980 ebenfalls die Konzeptionsprüfung als Prüfungsvariante entfallen wird.

      117

      Die Prüfung der Angemessenheit des CMS schließt sich inhaltlich an die zuvor vorgenommene Würdigung der Konzeption an. In diesem Schritt werden allerdings die eingerichteten Prozesse und Maßnahmen noch daraufhin untersucht, ob sie bei tatsächlicher Befolgung geeignet sind, die mit dem CMS verfolgten Ziele zu erreichen, d.h. Regelverstöße zu verhindern oder zeitnah aufzudecken und zu sanktionieren. Dabei definiert der Prüfungsstandard die Angemessenheitsprüfung als Prüfung sowohl der Angemessenheit als auch der Implementierung. Daraus folgt, dass neben der grundsätzlichen Eignung der Prozesse und Maßnahmen zur Erreichung der Compliance Ziele auch untersucht werden muss, ob diese auch zum Prüfungsstichtag implementiert, d.h. eingerichtet waren.

      118

      

      119

      120