Compliance. Markus Böttcher
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Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

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СКАЧАТЬ stellvertretend für ihre Mitglieder wahrnehmen. In diesen Fällen empfiehlt es sich stets, zunächst mit dem Verband in Verbindung zu treten, bevor unternehmerische Alleingänge Missstimmung oder Verwirrung hervorrufen.

      Anmerkungen

       [1]

      Dies gilt jedenfalls für die rechtlich verbindlichen Regelungen. Was die „lokalen Gepflogenheiten“ betrifft, sollte genau geprüft werden, ob diese sowohl dem ethischen Anspruch des Code of Conduct als auch der herrschenden Unternehmenskultur im allgemeinen entsprechen und demgemäß umgesetzt werden sollten.

       [2]

      Der Inhalt von Verhaltensrichtlinien ist in der Praxis sehr vielfältig. Es gibt sehr kurz gefasste Kodizes, die den Mitarbeiter lediglich darauf hinweisen, sich an alle geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Weisungen zu halten. I.d.R. sind Verhaltensrichtlinien jedoch umfangreicher und umfassen eine Vielzahl von Verhaltensvorgaben, von der Regelung zur Annahme von Geschenken bis hin zum Verbot von Kinderarbeit oder dem Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeit.

       [3]

      Bei der Erstellung eines Code of Conduct ist stets zu berücksichtigen, dass dieser der allgemeinen Inhaltskontrolle für Standardarbeitsbedingungen nach §§ 305 ff BGB unterliegt. Danach können einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und wenn sie zu allgemein formuliert sind und damit für den Arbeitnehmer nicht verständlich sind.

       [4]

      Teilweise wird die Einführung eines Code of Conduct für mitbestimmungspflichtig erachtet. Höchstrichterlich wurde diese Auffassung bisher zwar noch nicht bestätigt, allerdings ist zu beachten, dass Verhaltensrichtlinien Einzelbestimmungen enthalten können, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen können.

       [5]

      Bei der elektronischen Verbreitung des Verhaltenskodex ist darauf zu achten, dass auch diejenigen Mitarbeiter ohne Zugang zu einem Computer wie Küchenpersonal oder Angestellte des Fuhrparks etc. eine Version in Papierform erhalten und von auf dem Kodex beruhenden Schulungen nicht ausgeschlossen werden.

       [6]

      Deshalb ist es empfehlenswert, Spezialthemen, die nur für bestimmte Personengruppen oder Geschäftsbereiche im Unternehmen relevant und von Interesse sind, in Einzelrichtlinien außerhalb des Code of Conduct zu regeln.

       [7]

      Man beachte auch Kodices, die Spitzenverbände für ihre Mitglieder formulieren, wie etwa den Vertriebskodex des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), hierzu Steiner CCZ 2014, 50.

       [8]

      Vgl. Schettgen/Süße Compliance Officer, 2013, S. 196 ff.

       [9]

      Anonyme Meldungen sollten jedoch die Ausnahme bleiben, da sie es u.U. erschweren, allen vorgebrachten Punkten im Detail und sachgemäß nachzugehen.

       [10]

      Sehr empfehlenswert ist ein eigenes „Compliance-Telefon“, auf dem auch Nachrichten hinterlassen werden können, die nur der Vertrauensperson zugänglich sind.

       [11]

      Dies ist erfahrungsgemäß selten der Fall.

       [12]

      Auch dies sollte in der Richtlinie ausdrücklich erwähnt werden, da die Angst vor disziplinarischen Maßnahmen oder arbeitsrechtlichen Sanktionen häufig dazu führt, dass Mitarbeiter über Regelverstöße oder Fehlverhalten schweigen.

       [13]

      Dabei wird es sich i.d.R. um Quartalsberichte handeln.

       [14]

      Insbesondere für anonyme Meldungen empfiehlt sich die Einrichtung einer Hotline.

       [15]

      Falls derartige Trainingsmaßnahmen von der Geschäftsleitung aus unterschiedlichen Gründen nicht gewünscht sind, können alternativ bspw. „Compliance Updates“ in Vorstands- oder Geschäftsleitersitzungen gegeben werden.

       [16]

      Dazu gehören Ausführungen zur Business Judgement Rule ebenso wie zu den maßgeblichen Anspruchsgrundlagen gegen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer (§§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG sowie 34 Abs. 2 S. 1 GenG).

       [17]

      Hauschka/Moosmayer/Lösler/Bürkle § 49 Rn. 6 ff.

       [18]

      Studien haben ergeben, dass etwa 35 % von Investmententscheidungen über die Faktoren Reputation und Image eines Unternehmens getroffen werden. Unternehmen mit hoher Reputation profitieren darüber hinaus durchschnittlich von einem Anstieg des Aktienkurses von 20,1 % pro Jahr, wogegen die zehn Unternehmen mit der schlechtesten Reputation einen Verfall ihrer Aktien von durchschnittlich 1,9 % pro Jahr hinnehmen mussten.

       [19]

      Vgl. hierzu Schierenbeck/Grüter/Kunz Management von Reputationsrisiken in Banken, Abteilung Bankmanagement und Controlling, Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum (WWZ) der Universität Basel, Juni 2004, S. 2.

       [20]

      So sollte die Compliance-Abteilung einen guten Einblick in die IT eines Unternehmens haben und deshalb regelmäßig um Auskunft über neue Systeme, Outsourcing-Prozesse und Datenverarbeitungsprozesse ersuchen.

       [21] СКАЧАТЬ