Compliance. Markus Böttcher
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Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

isbn:

СКАЧАТЬ rel="nofollow" href="#u8844593e-5071-562f-99eb-86b694332358">B. Österreich › III. Allgemeines Gesellschaftsrecht und „Corporate Governance“

III. Allgemeines Gesellschaftsrecht und „Corporate Governance“

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      Der Geschäftsführer der GmbH und der Vorstand der AG sind neben der Vertretung der Gesellschaft nach außen auch für die Geschäftsführung im Innenverhältnis zuständig. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überwacht und kontrolliert die Leitungsorgane. Aufgrund der umfangreichen Aufgaben und Pflichten der Leitungsorgane und des Aufsichtsrates und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung der Organe ist es jedenfalls empfehlenswert, eine Compliance-Organisation im Unternehmen zu installieren.

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      Mit 1.1.2016 trat eine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Neuerung in Kraft, welche die gesetzliche Verankerung der sog. Business Judgement Rule betrifft. Durch die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Regel soll die Haftung von Leitungsorganen, insbesondere von Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG, auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt werden.

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      Das unternehmerische Risiko soll letztlich von der Gesellschaft und damit wirtschaftlich von den Gesellschaftern (Aktionären) getragen werden und nicht von den Leitungsorganen. Deshalb trifft die Geschäftsführer bzw den Vorstand auch keine Erfolgshaftung. Eine Schadenersatzpflicht soll nur dann entstehen, wenn die Grenzen vernünftigen unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

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      Eine gesetzliche Verankerung dieser Business Judgement Rule wurde bis zum letztem Jahr in Österreich nicht als erforderlich angesehen. Auch ohne ausdrückliche Normierung war von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung von Leitungs- und Überwachungsorganen nur bei einer eklatanten Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums in Frage kommt. Voraussetzung war aber immer, dass der Betroffene seine unternehmerische Entscheidung auf Basis ausreichender Information und frei von Interessenskonflikten, dh im Bestreben, dem Wohle der Gesellschaft zu dienen, getroffen hat.

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      Ab 1.1.2016 werden diese Voraussetzungen nunmehr auch ausdrücklich in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbH festgehalten. Letztere Bestimmung lautet: „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

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