Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
isbn:
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Ähnlich wie auch im Rahmen der §§ 53, 53a StPO muss das Geheimnis dem Berufsträger schließlich in dieser Eigenschaft und Funktion zur Kenntnis gelangen. Zu den Begriffen des Anvertraut-Seins und des Sonst-Bekannt-Werdens gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.[5] Tathandlung ist das Offenbaren eines Geheimnisses, d.h. die Mitteilung an einen Dritten. Eine Einwilligung der geschützten Person entfaltet zumindest rechtfertigende Wirkung. Gesetzliche Offenbarungspflichten und -befugnisse sowie § 34 StGB entfalten ebenfalls rechtfertigende Wirkung.[6] Der Geheimnisverrat wird in Abs. 5 qualifiziert, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
2. Strafbarkeit gemäß § 356 StGB
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Auch an eine Strafbarkeit wegen Parteiverrats gem. § 356 StGB ist zu denken. Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der mit einer internen Untersuchung beauftragte Rechtsanwalt nicht zugleich die zu überprüfenden Angestellten beraten oder vertreten darf und zu diesen daher auch keine mandatsähnliche Vertrauensbeziehung besteht.[7] Als Täter des Parteiverrats kommen neben Rechtsanwälten insbesondere Patentanwälte, Syndikusrechtsanwälte und Justiziare in Betracht, soweit sie in anwaltlicher Unabhängigkeit handeln.[8] Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können als „andere Rechtsbeistände“ unter die Norm fallen, wenn sie in Steuerstrafsachen vor der Finanzbehörde die Verteidigung führen.[9]
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Inhaltlich setzt ein Parteiverrat voraus, dass dem Berufsträger eine Rechtssache anvertraut worden ist und er in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Ob dieselbe Rechtssache betroffen ist, richtet sich stets nach dem zugrundeliegenden historischen Vorgang.[10] Eine teilweise Überschneidung soll ausreichen.[11] Besondere Auslegungsprobleme bereitet das Merkmal „anvertraut“, wenn ein Rechtsanwalt innerhalb einer Sozietät mandatiert wird. § 3 Abs. 2 S. 1 BORA bestimmt für diesen Fall, dass das Verbot für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte gilt, gleich welcher Rechts- oder Organisationsform. Eine Ausnahme wird in S. 2 gemacht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Diese Regelung gilt aber nicht unmittelbar für § 356 StGB, sondern kann allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden.[12] Der Begriff des Anvertraut-Seins und das Verbot der Beschäftigung anderer Sozietätsmitglieder mit demselben Gegenstand entsprechen sich nicht. Im Unterschied zu § 3 Abs. 2 BORA soll daher insbesondere die ausdrückliche oder schlüssige Mandatsbeschränkung auf einen Anwalt der Sozietät die Anwendbarkeit des § 356 StGB ausschließen.[13] Für den Bereich der Strafverteidigung ist inzwischen anerkannt, dass mehrere Anwälte einer Sozietät verschiedene Mandanten in einem Verfahren verteidigen dürfen.[14] Gleiches gilt auch für Anwälte in Bürogemeinschaft und sonstige Kooperationen.[15] Eine Mehrfachverteidigung durch denselben Verteidiger ist in § 146 StPO ausdrücklich verboten.
3. Sonstiges
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Als weitere Strafbarkeitsrisiken interner Ermittler werden regelmäßig die §§ 132 und 240 StGB ins Feld geführt. Interne Ermittler müssen daher sorgfältig darauf achten, – insbesondere in Interviewsituationen – nicht den Eindruck zu erwecken, dass sie amtliche Aufgaben oder Befugnisse wahrnehmen, und für den Fall der Nichtauskunft keinen unzulässigen Druck auszuüben, wie er beispielsweise mit der nicht gerechtfertigten Androhung einer fristlosen Kündigung erzeugt werden kann.[16] Zugleich sind stets die Vorschriften des 15. Abschnitts des StGB zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereiches nach §§ 201 ff. StGB und bei der Auswertung von Daten zusätzlich die §§ 43, 44 BDSG zu beachten.[17] So kann z.B. das Abhören von Telefongesprächen nach § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar sein, das Ausspähen von E-Mails nach § 202a StGB oder § 206 StGB.[18] Vielfach hängen die rechtlich zulässigen Überwachungsmöglichkeiten davon ab, ob es sich um Dienst- oder Privatpost handelt, ob die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse auch zu privaten Zwecken gestattet ist usw.[19] Dass Beleidigungen und Bedrohungen zu unterlassen sind, versteht sich von selbst.[20]
Anmerkungen
Fischer § 203 Rn. 2 ff.
Fischer § 203 Rn. 4.
Fischer § 203 Rn. 5.
Fischer § 203 Rn. 6.
Vgl. oben Rn. 12 ff.
Vgl. die umfangreiche Übersicht bei Fischer § 203 Rn. 37 ff. und 45 ff.
LG Hamburg StV 2011, 148, 149.
Fischer § 356 Rn. 2a.
Fischer § 356 Rn. 2b.
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