Internal Investigations. Dennis Bock
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Название: Internal Investigations

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811442757

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СКАЧАТЬ § 203 Abs. 3 S. 2 StGB, denen gegenüber er die Geheimnisse zur Aufgabenerfüllung offenbaren darf. Die sonstigen in § 203 Abs. 1 und 2 StGB genannten Berufsgruppen dürften wohl regelmäßig nicht mit der Durchführung interner Untersuchungen betraut werden. An die bereits oben unter Rn. 3 angesprochenen Unterschiede zwischen § 203 StGB und § 53 StPO sei erinnert. So steht z.B. den Organen oder Mitgliedern eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO zu, auch wenn sie nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Eine dem Zeugniszwang entsprechende Aussage im Strafverfahren wäre daher gerechtfertigt. Ein fremdes Geheimnis umfasst im Gegensatz zu § 53 StPO nur äußere und innere Tatsachen, die sich auf eine andere, auch juristische, Person oder ein Unternehmen und deren vergangene oder gegenwärtige Lebens- oder Geschäftsverhältnisse beziehen.[1] Reine Werturteile werden nicht erfasst.[2] Des Weiteren müssen die Tatsachen geheim sein, um dem Geheimnisbegriff zu unterfallen. Das sind sie, wenn sie höchstens einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder Ermittlungsverfahrens öffentlich gemacht worden sind.[3] Zudem muss die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung haben.[4]

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      Anmerkungen

       [1]

      Fischer § 203 Rn. 2 ff.

       [2]

      Fischer § 203 Rn. 4.

       [3]

      Fischer § 203 Rn. 5.

       [4]

      Fischer § 203 Rn. 6.

       [5]

      Vgl. oben Rn. 12 ff.

       [6]

      Vgl. die umfangreiche Übersicht bei Fischer § 203 Rn. 37 ff. und 45 ff.

       [7]

      LG Hamburg StV 2011, 148, 149.

       [8]

      Fischer § 356 Rn. 2a.

       [9]

      Fischer § 356 Rn. 2b.

       [10]

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