Internal Investigations. Dennis Bock
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Internal Investigations - Dennis Bock страница 168

Название: Internal Investigations

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811442757

isbn:

СКАЧАТЬ des § 97 StPO unterfällt, aber dem Beweiserhebungsverbot nach § 160a StPO. Die überwiegende Auffassung geht in dem entsprechenden Fall wohl von einer Beschlagnahmemöglichkeit und einem absoluten Vorrang des § 97 StPO für die Beweiserhebung aus, so dass auch der Änderung des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO keine Beachtung geschenkt wird.[46] Zu Recht bezeichnet Bertheau dieses Vorgehen jedoch als nicht nachvollziehbar,[47] wenn man an der restriktiven Auslegung des § 97 StPO festhalten möchte. Bertheau führt aus, § 97 StPO sei keine Rechtsgrundlage für Beschlagnahmen, sondern regele ausschließlich Verbote der Beschlagnahme. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO etc. werde vorausgesetzt. § 160a Abs. 5 StPO lasse nun aber nicht die Zulässigkeit der Beschlagnahme unberührt, sondern lediglich deren Verbot nach § 97 StPO. Aus diesem Grund verbiete sich der Schluss, aus § 160a Abs. 5 StPO folge, eine Beschlagnahme sei stets zulässig, wenn § 97 StPO sie nicht verbiete. Ein Verbot der Beschlagnahme könne auch unmittelbar aus § 160a StPO erwachsen. § 97 StPO kann den umfassenden Schutz des § 160a StPO bei enger Auslegung nicht einschränken, sondern muss ihn zwingend ergänzen.[48] Auf diesem Weg gelingt es dann, vertrauliche Dokumente, die nicht dem Beschuldigten zuzuordnen sind, in den Schutz einzubeziehen. Der Preis ist jedoch, dass auch die differenzierten Regelungen über den Ausschluss des Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 2 StPO ausgehebelt werden.[49] Dies war offensichtlich bei der Neufassung des § 160a StPO nicht gewollt, weshalb die Lösung des Problems im Rahmen der Auslegung des § 97 StPO zu suchen ist.[50] Das Ergebnis muss jedenfalls lauten: Dokumente, die ein Rechtsanwalt im Rahmen einer internen Untersuchung erstellt hat und die sich in seinem Gewahrsam befinden, sind von der Beschlagnahme frei.

      Anmerkungen

       [1]

      Eingeführt mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 21.12.2007, BGBl I, S. 3198.

       [2]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1.

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1.

       [4]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1. Die Sonderprobleme bei der Entbindung von Geistlichen und Abgeordneten berühren die möglichen Fragestellungen zu internen Ermittlungen nicht, vgl. zu diesem Problemkreis Bertheau StV 2012, 303 f.

       [5]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 4.

       [6]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 3.

       [7]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 7.

       [8]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 15.

       [9]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 15.

       [10]

      Bertheau StV 2012, 303, 304.

       [11]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 15. Vertiefend Bertheau StV 2012, 303, 304.

       [12]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 4.

       [13]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 4.

       [14]

      Bertheau StV 2012, 303, 303.

       [15]

      Bertheau StV 2012, 303, 303.

       [16]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 15.

       [17]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 3a.

       [18]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 3a.

       [19]

      LG Mannheim NZWiSt 2012, 424, 429, m. im Ergebnis zust. Anm. Schuster; Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 3a; ähnlich zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung BVerfG NJW 2008, 822, 834.

       [20]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1 und 3.

       [21]

      Bertheau StV 2012, 303, 304; Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 57d.

       [22]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 4.

       [23]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 4.

       [24]

      BT-Drucks. 16/5846, S. 37; BeckOK-StPO/Ritzert § 97 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1 und 4; vgl. zum Menschenwürdegehalt der Kommunikation mit dem Verteidiger СКАЧАТЬ