Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Die für Compliance maßgeblichen Rechtsquellen aus dem Gesellschaftsrecht sind:
– | Deutscher Corporate Governance Kodex, |
– | § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, |
– | § 43 Abs. 1 GmbHG, |
– | §§ 823, 826 BGB, |
– | § 161 AktG. |
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Das compliance-spezifische allgemeine aufsichtsrechtliche Regelungsregime für den Bereich des Kapitalmarkts besteht aus
– | § 80 WpHG (§ 33 WpHG a.F.) i.V. mit §§ 8 ff WpDVerOV-E (§§ 12 ff. WpDVerOV a.F.), |
– | § 25a Abs. 1 KWG, |
– | § 25c Abs. 1 KWG. |
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Institute müssen nach § 25c Abs. 1 KWG über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche oder sonstiger strafbarer Handlungen (wie z.B. Marktmanipulation, Insiderhandel, aber auch Steuerstraftaten[92]) verfügen. Machen sich Geschäftsleiter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig oder dulden diese, kann – je nach Schwere des Verstoßes – dies ihre Abberufung nach § 36 Abs. 1 KWG zur Folge haben. Beruht ein Geschäftsmodell auf nachhaltigen Verstößen, so dass die Entfernung einzelner Verantwortlicher nicht ausreicht, kann die BaFin nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG als ultima ratio die Erlaubnis entziehen.
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In straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht sind vor allem folgende Vorschriften compliance-spezifisch:
– | die „Merkmalsüberwälzung“ der §§ 14 StGB, 9 OWiG, |
– | die bußgeldbedrohte Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG, |
– | die Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG, |
– | bußgeld- und strafbewehrte Ge- und Verbotsnormen der Marktmissbrauchsverordnung, des WpHG (z.B. Art. 12 MAR und Art. 14 MAR), des KWG (z.B. §§ 3, 32 KWG) und des BörsG, |
– | originäre Strafnormen, insbesondere das Vermögensstrafrecht (§§ 263, 264a, 266 StGB), |
– | dazu kommen einschlägige Nebengebiete wie die Korruptions- oder die Steuerstraftatbestände. |
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Die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) und ihr folgend die Marktmissbrauchsverordnung sehen eine flächendeckende verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten vor. Der damit verfolgte Ansatz, Verstöße gegen die Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns mit Strafe zu bedrohen, auch wenn ein Vermögensnachteil hierdurch nicht entsteht, rechtfertigt nicht stets die Etablierung strafrechtlicher Vorschriften.[93] Deshalb hat sich der deutsche Gesetzgeber zumeist für eine bußgeldrechtliche Lösung entschieden. Die Schaffung der Strafvorschrift des § 54a KWG im Trennbankengesetz begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen Zweifeln.[94]
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Als Folge der Bundestagswahl vom 24.9.2017 dürfte damit erneut der Diskontinuitätsgrundsatz greifen.[95] Erwähnung gefunden haben bereits die Vorschläge der Europäischen Union zur Verschärfung des bestehenden Sanktionenrechts insbesondere durch Einführung neuartiger Verwaltungsstrafen.[96]
Anmerkungen
Buck-Heeb CCZ 2009, 18; Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Szesny 33. Kap. Rn. 1.
Spindler WM 2008, 905, 907 f.
Vgl. Fleischer ZIP 2003, 1, 10; Preussner NZG 2004, 57.
Lopmas/Kramer Corporate Internal Investigations – An International Guide, 2008, S. 288; Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Szesny 33. Kap. Rn. 3.
Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Szesny 33. Kap. Rn. 3.
Näher Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Szesny 33. Kap. Rn. 4.
Harbarth/Brechtel ZIP 2016, 241, 244 f.; Park/Bottmann 3. Aufl. 2013, T2 Kap. 2 Rn. 1; Lösler NZG 2005, 104.
Ziff. 4.1.3 in der Fassung vom 7.11.2002: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.“
Harbarth/Brechtel ZIP 2016, 241, 245; Rotsch Criminal Compliance, 2015, § 1 Rn. 22.
Vgl. 21. Kap. hinsichtlich der allgemeinen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grundsätzen sowie 31. Kap. hinsichtlich den besonderen Kapitalmarktsordnungswidrigkeiten.
EU VO Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission.